Bankruptcy opening upheld for cessation of payments

SKG 2007 36Other CourtOct 1, 2007Dismissed

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Omnilex summary

The Kantonsgerichtsausschuss of Graubünden dismissed the appeal of A. GmbH against the Maloja district court president’s bankruptcy order. The court held that the debtor had ceased payments within the meaning of Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: there were numerous loss certificates, substantial outstanding debts, and payments covered only a small fraction of the arrears. The fact that one operating branch had lower arrears and that the company had recently made larger payments did not alter the assessment. Appeal costs of CHF 500 were imposed on A. GmbH.

Omnilex headnote

Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; cessation of payments and bankruptcy without prior enforcement. A cessation of payments exists where the debtor, by clear conduct, demonstrates inability to satisfy due creditors; it is not necessary that all debts remain unpaid. The decisive factor is whether, over a longer period, a significant portion of current and undisputed liabilities is left unpaid. Public-law claims may be included in the assessment, and the existence of ongoing partial payments or separate business units does not preclude a finding of cessation if the overall debt servicing pattern shows persistent default (consid. 2).

Full text

Ref.:Chur, 1. Oktober 2007Schriftlich mitgeteilt am:

SKG 07 36

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Tomaschett-Murer, Michael Dürst

Aktuar ad hoc

M. Thöny

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der A. GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 22. August 2007, mitgeteilt am 22. August 2007, in Sachen der B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend Konkurseröffnung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. August 2007 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der B. vom 13. September 2007, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Konkursentscheid vom 22. August 2007 auf Gesuch der B. über die A. GmbH per 22. August 2007, 10.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,

  • dass die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne vorgängige Betreibung erfolgte,

  • dass die A. GmbH am 28. August 2007 (Poststempel vom 30. August 2007) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Antrag um Aufhebung des Konkursentscheides,

  • dass der Antrag insbesondere damit begründet wurde, dass es nicht zutreffe, dass sie in den letzten elf Monaten lediglich Beitragszahlungen von Fr. 4'616.40 geleistet habe, sondern vielmehr Fr. 35'509.20 an AHV-Beiträgen,

  • dass die B. sich am 13. September 2007 vernehmen liess und die Abweisung der Beschwerde beantragte,

  • dass gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen kann gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat,

  • dass in diesem Fall die Konkurseröffnung auch möglich ist, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt (vgl. Art. 43 Ziff. 1 SchKG; Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 19. Januar 2005, SKG 04 69 mit Hinweisen),

  • dass ein Schuldner den Tatbestand der Zahlungseinstellung erfüllt, wenn er ausdrücklich erklärt oder durch konkludentes Verhalten eindeutig bekundet, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen,

  • dass sich die Zahlungsunfähigkeit im Anstieg der unbezahlten öffentlich-rechtlichen Forderungen äussern kann (Urteil Bundesgericht 5P.448/2000 vom 5. Februar 2001 und 5P.66/2004 vom 23. März 2004),

  • dass nicht gefordert ist, dass die Zahlungseinstellung eine totale ist, sondern dass es nach konstanter Rechtsprechung genügt, dass während längerer Zeit ein erheblicher Anteil der laufenden und unbestrittenen Schulden nicht beglichen worden ist (Urteil Kantonsgerichtsausschuss vom 19. Januar 2005, SKG 04 69 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung),

  • dass im vorliegenden Fall aus den Akten hervorgeht, dass die B. im Besitz von zwölf Verlustscheinen mit der A. GmbH als Schuldnerin (ausgestellt in den Jahren 2006 und 2007) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 53'856.10 ist,

  • dass zur Zeit der Einreichung des Konkursbegehrens ein Ausstand von Fr. 137'248.95 bestand,

  • dass die A. GmbH zwei Betriebe führt, nämlich den C. und das D. und gemäss Zusammenstellung der B. in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2007 nur für den C. Ausstände von Fr. 146'501.65 bestanden,

  • dass demgegenüber lediglich Zahlungen über insgesamt Fr. 13'773.30 für den C. erfolgten, was nicht einmal 10 % der Ausstände ausmacht,

  • dass unter diesen Umständen eine Zahlungseinstellung im Sinne des Gesetzes vorliegt,

  • dass daran nichts ändert, dass beim Betrieb D. die Ausstände geringer sind,

  • dass daran ebenfalls nichts ändert, dass die A. GmbH gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in der letzten Zeit grössere Zahlungen zu leisten hatte,

  • dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen die Abzahlungsvorstellungen der A. GmbH gemäss ihrer Vernehmlassung nicht als realistisch erscheinen,

  • dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen,

  • dass die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht verlangt wurde,

Demnach wird erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Präsident:

Der Aktuar ad hoc:

Keywords

bankruptcycessation of paymentsloss certificatesdebt enforcementappeal costspublic-law claims

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the bankruptcy opening under Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG was justified because the debtor had ceased payments.

Extracted holding

Yes. The record showed substantial, long-standing unpaid debts and only marginal payments; this amounted to cessation of payments.

Extracted reasoning

The unpaid public-law and other claims, multiple loss certificates, and the low share of payments relative to outstanding debts showed that A. GmbH was no longer meeting due obligations. Partial payment of one business line did not negate the overall cessation of payments.

Key legal question

Who must bear the costs of the appeal proceedings?

Extracted holding

The appellant must bear the costs.

Extracted reasoning

Because the appeal was dismissed, procedural costs were charged to A. GmbH. No out-of-court compensation was awarded or requested.

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