Incorrect debtor designation in bankruptcy warning not void

SKA 2006 4Other CourtMar 29, 2006Dismissed

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Omnilex summary

The debtor challenged a bankruptcy warning issued in enforcement proceedings initiated by M. SA, arguing that the debtor designation 'Hotel W.' was void because no such legal person existed. The supervisory court held that the designation was sufficiently clear, since the hotel was publicly listed under that name, the address was specified, and there was no risk of confusion. The complaint was therefore dismissed. However, because the commercial register showed that the hotel was operated by A. GmbH and this was known to the enforcement office, the office was ordered ex officio to issue a new bankruptcy warning with the correct debtor designation. No costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; debtor designation in enforcement documents: a writ is void only if the debtor cannot be identified clearly and without ambiguity. The decisive criterion is objective identifiability, not the formal use of the exact civil or firm name. If the designation used, read together with address and surrounding circumstances, excludes any risk of confusion and no other protected interests of the debtor are affected, nullity is excluded (consid. 2). Where the enforcement office knows the correct legal entity behind the designation, the document must be corrected ex officio and the proceedings continued with a proper writ (consid. 3).

Full text

Ref.:Chur, 29. März 2006/kjSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 06 4

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Vital und Möhr

Aktuarin ad hoc

Halter

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des Hotel W., bzw. der A. GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur

gegen

die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Rheinwald vom 17. Februar 2006, in Sachen der M. SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend Konkursandrohung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 27. Februar 2006, in die Vernehmlassung der M. SA vom 1. März 2006, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Rheinwald vom 18. März 2006 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass die M. SA am 22. Dezember 2005 beim Betreibungsamt Rheinwald gegen die „Hotel W.“ für den Betrag von Fr. 324.95 zuzüglich Zinsen und Kosten Betreibung einleitete,

  • dass der Zahlungsbefehl mit der gleichen Schuldnerbezeichnung und Nennung der Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Augustin am 3. Januar 2006 ausgestellt und am 9. Januar 2006 zugestellt wurde,

  • dass dagegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, so dass die Gläubigerin am 13. Februar 2006 das Fortsetzungsbegehren stellte,

  • dass in der Folge die Konkursandrohung am 17. Februar 2006 ausgestellt und am 21. Februar 2006 zugestellt werden konnte,

  • dass die Schuldnerin am 27. Februar 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, die Konkursandrohung sei wegen Nichtigkeit aufzuheben, da ein Schuldner „Hotel W., S.“, nicht existiere und die betriebene Person weder betreibungs- noch konkursfähig sei,

  • dass die Gläubigerin am 1. März 2006 ihre Stellungnahme einreichte und darauf hinwies, dass das Hotel W. mit dieser Bezeichnung in S. dreimal im Telefonbuch eingetragen sei,

  • dass das Betreibungsamt Rheinwald sich am 18. März 2006 dahin vernehmen liess, dass für das Hotel W. in S. bereits in früheren Betreibungen verschiedene Bezeichnungen verwendet worden seien, so unter anderem der Name A. GmbH, und bekannt sei, dass das Hotel als juristische Person geführt werde,

  • dass gemäss Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die Konkursandrohung den Namen und den Wohnort des Schuldners zu enthalten hat,

  • dass eine Betreibungsurkunde, in welcher die Person des Schuldners nicht klar und unzweideutig genannt wird, grundsätzlich nichtig ist (BGE 102 III 63; Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 28 zu Art. 67 SchKG),

  • dass Nichtigkeit indessen dann nicht anzunehmen ist, wenn der Betriebene über die Identität des Gläubigers keine Zweifel haben konnte (BGE 102 III 133),

  • dass der Zweck der Schuldnerbezeichnung somit darin besteht, den Schuldner eindeutig identifizieren zu können und kein Anspruch besteht, dass als Schuldnerbezeichnung der amtliche Name unverändert verwendet wird, wenn mit der gewählten Bezeichnung kein Zweifel über die Identität des Schuldners möglich ist (BGE 120 III 60),

  • dass zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst den Namen „Hotel W., Oberdorf 66, 7435 S.“ verwendet, ohne anzugeben, welche Bezeichnung nun die richtige wäre,

  • dass sich unter diesen Umständen die Frage stellen würde, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist, da – wie die Beschwerdeführerin selbst schreibt – es weder eine natürliche noch eine juristische Person unter dieser Bezeichnung gibt,

  • dass diese Frage indessen offen gelassen werden kann,

  • dass offensichtlich ist, dass die Gläubigerin Waren an das Hotel W. in S. geliefert hat,

  • dass die Schuldnerin sich im offiziellen Telefonbuch unter genau dieser Bezeichnung hat registrieren lassen,

  • dass die Schuldnerbezeichnung mit der genauen Adresse ergänzt worden ist und es in S. kein zweites Hotel W. gibt,

  • dass somit die Schuldnerin zweifellos genügend klar bezeichnet wurde und eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen ist,

  • dass auch nicht ersichtlich ist, dass andere Interessen der Schuldnerin durch diese Bezeichnung in den Betreibungsurkunden verletzt sein könnten,

  • dass somit kein Grund besteht, „das gesamte Betreibungsverfahren“ als nichtig zu erklären,

  • dass indessen aus dem vom Kantonsgerichtsausschuss von Amtes wegen beigezogenen Handelsregisterauszug hervor geht, dass das Hotel W. in S. durch die A. GmbH geführt wird, welche bereits in anderen Betreibungen gegen das Hotel W. als Schuldnerin bezeichnet wurde,

  • dass dies dem Betreibungsamt Rheinwald gemäss seiner Vernehmlassung bekannt war,

  • dass unter diesen Umständen die entsprechende Betreibungsurkunde von Amtes wegen zu berichtigen ist und anschliessend die Betreibung weiterzuführen ist (BGE 102 III 63),

  • dass das Betreibungsamt Rheinwald somit anzuweisen ist, der Schuldnerin eine neue Konkursandrohung mit richtiger Schuldnerbezeichnung zuzustellen,

  • dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG) und für das Beschwerdeverfahren auch keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 Gebührenverordnung),

erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Betreibungsamt Rheinwald wird von Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung-Nr. 06-007 eine neue Konkursandrohung mit der Schuldnerbezeichnung „A. GmbH, Hotel W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,“ zu erlassen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

5. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Die Aktuarin ad hoc:

Keywords

debt enforcementbankruptcy warningdebtor designationnullityidentificationcorrection ex officiocosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the bankruptcy warning was null because the debtor was designated as 'Hotel W.' rather than by the alleged exact legal name.

Extracted holding

No. The debtor was sufficiently identified by the trade name, address, telephone listing, and absence of any real risk of confusion; the warning was not void.

Extracted reasoning

A writ is void only if the debtor cannot be clearly and unequivocally identified. Here the creditor had dealt with the hotel, the designation matched the public listing, and the address eliminated ambiguity.

Key legal question

Whether the enforcement office had to correct the debtor designation and issue a new bankruptcy warning.

Extracted holding

Yes. The office must correct the writ ex officio and serve a new bankruptcy warning with the proper debtor designation.

Extracted reasoning

The commercial register showed that the hotel was operated by A. GmbH, and this was known to the office; therefore the enforcement document had to be amended ex officio before continuation.

Key legal question

Who bears the costs of the supervisory complaint proceedings.

Extracted holding

No costs are charged and no party compensation is awarded.

Extracted reasoning

The complaint proceedings are cost-free under the applicable SchKG and fee regulations.

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