Second debt enforcement for the same claim was admissible

SKA 2005 18Other CourtJun 30, 2005Dismissed

Summary

X. challenged a bankruptcy warning issued in a second debt enforcement initiated by Z. AG for the same claim after an earlier enforcement had failed at the provisional release stage. The supervisory authority held that a new enforcement is barred only when the creditor had already filed, or could already file, the continuation request in the earlier proceeding. Because that was not the case here, there was no risk of double realization. The bankruptcy warning in enforcement no. B. was therefore lawful, the complaint was dismissed, and no costs were charged.

Regest

SchKG; repeated debt enforcement for the same claim is permissible unless, in the earlier proceeding, the creditor had already filed or was entitled to file the continuation request (BGE 100 III 41, consid. 1). The decisive criterion is whether there is a concrete risk of multiple realization of the debtor's assets; if opposition was raised in the first proceeding and provisional release was denied, such risk is absent. In these circumstances, a second enforcement may validly proceed and the bankruptcy warning issued therein is not unlawful. Proceedings under Art. 20a SchKG are cost-free.

Full text

Ref.:Chur, 30. Juni 2005/kjSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 05 18

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Heinz-Bommer und Riesen-Bienz

Aktuarin

Thöny

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Chur vom 24. Mai 2005, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Z. AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Konkursandrohung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 3. Juni 2005 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 16. Juni 2005 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass die Z. AG X. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Chur vom 7. Februar 2005 (Betreibungs-Nr. A.) für den Betrag von Fr. 5'572.-- zuzüglich Kosten betreiben liess,

  • dass X. gegen diesen Zahlungsbefehl rechtzeitig am 21. Februar 2005 Rechtsvorschlag erhob,

  • dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Entscheid vom 6. April 2005 ein Rechtsöffnungsgesuch der Z. AG abwies,

  • dass die Z. AG am 12. April 2005 erneut für die gleiche Forderung beim Betreibungsamt Chur ein Betreibungsbegehren gegen X. einreichte und daraufhin dem Schuldner der Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. B. zugestellt wurde,

  • dass X. dagegen keinen Rechtsvorschlag erhob,

  • dass die Z. AG daraufhin am 19. Mai 2005 das Fortsetzungsbegehren stellte, worauf das Betreibungsamt Chur am 24. Mai 2005 die Konkursandrohung ausstellte, welche X. am 26. Mai 2005 in Empfang nahm,

  • dass X. dagegen am 3. Juni 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, auf das abgewiesene Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin hinwies und die Frage stellte, weshalb für den gleichen Betrag eine Konkursandrohung ausgestellt werden könne,

  • dass die Beschwerde dahin zu verstehen ist, dass X. die Aufhebung der Konkursandrohung wünscht,

  • dass die Z. AG keine Vernehmlassung eingereicht hat,

  • dass das Betreibungsamt Chur am 16. Juni 2005 auf die geltende Praxis zu dieser Frage hinwies,

  • dass in diesem Verfahren allein über die Frage zu entscheiden ist, ob ein Gläubiger mehrmals für die gleiche Forderung gegen den gleichen Schuldner Betreibung anheben kann,

  • dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine weitere Betreibung für eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung nur dann nicht zulässig ist, wenn der Gläubiger im früheren Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt hat oder zu stellen berechtigt ist (BGE 100 III 41),

  • dass dies vorliegend nicht der Fall ist und dadurch insbesondere die Gefahr der mehrmaligen Vollstreckung in das schuldnerische Vermögen nicht besteht, da der Schuldner gegen den ersten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat und ein Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wurde,

  • dass die Gläubigerin somit ein zweites Betreibungsbegehren für die gleiche Forderung einreichen durfte und, nachdem der Schuldner gegen den zweiten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, das Fortsetzungsbegehren stellen konnte,

  • dass das Betreibungsamt Chur somit die Konkursandrohung in der Betreibungs-Nr. B. zu Recht ausgestellt hat,

  • dass sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

  • dass für dieses Verfahren gemäss Art. 20a SchKG keine Kosten zu erheben sind,

erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Die Aktuarin:

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