Police escort for seizure upheld under debt enforcement law

SKA 2004 42Other CourtSep 21, 2004Dismissed

Summary

Y. X. and Z. X. challenged a debt enforcement office order directing police escort to bring them to a seizure appointment. The supervisory authority held that the debtors had been duly summoned, had announced a temporary absence only until 8 August 2004, and had later been informed to return by 21 August 2004. The office could therefore assume their presence on 24 August 2004 and lawfully resort to police escort under Art. 91(2) SchKG. The complaint was dismissed and no costs were imposed under Art. 20a SchKG.

Regest

Art. 91 Abs. 2 SchKG; polizeiliche Zuführung zur Pfändung bei unentschuldigtem Fernbleiben: Die Vollstreckungsbehörde darf die Vorführung anordnen, wenn der Schuldner trotz Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint und aufgrund der konkreten Umstände von seiner Anwesenheit ausgehen durfte. Eine vorgängige Mitteilung über eine befristete Abwesenheit schliesst die Annahme der späteren Erreichbarkeit nicht aus, wenn nach den nachfolgenden Angaben mit der Rückkehr vor dem Vollzugstermin gerechnet werden durfte (consid. 2-4). Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens nach Art. 20a SchKG.

Full text

Ref.:Chur, 21. September 2004 adSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 04 42

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Lazzarini und Riesen-Bienz

Aktuarin ad hoc

Bühler

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des Y. X. und Z. X., Beschwerdeführer,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Domleschg vom 24. August 2004, mitgeteilt am 24. August 2004, in Sachen der A., Beschwerdegegnerin, der B., Beschwerdegegnerin und des C., Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführer,

betreffend polizeiliche Zuführung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 04. September 2004 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Domleschg vom 16. September 2004 samt Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass die im Ingress aufgeführten Gläubiger Y. X. und Z. X. über das Betreibungsamt Domleschg für verschiedene Forderungen betreiben,

  • dass das Betreibungsamt Domleschg am 24. August 2004 in den vier Betreibungen ein Gesuch um polizeiliche Zuführung der Beschwerdeführer Zwecks Pfändung erliess,

  • dass Y. X. und Z. X. dagegen am 4. September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, welches die Eingabe zuständigkeitshalber dem Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete,

  • dass darin sinngemäss begehrt wurde, die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben,

  • dass das Betreibungsamt Domleschg in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

  • dass das Betreibungsamt gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG den Schuldner durch die Polizei vorführen lassen kann, wenn dieser ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt,

  • dass Y. X. und Z. X. durch das Betreibungsamt Domleschg auf den 24. August 2004 zum Pfändungsvollzug vorgeladen wurden und nicht erschienen,

  • dass die Beschwerdeführer am 10. Juli 2004 dem Betreibungsamt Domleschg schriftlich mitgeteilt haben, dass sie bis am 8. August 2004 abwesend und nicht erreichbar seien,

  • dass das Betreibungsamt Domleschg somit davon ausgehen durfte, dass die Schuldner nach dem 8. August 2004 wieder anwesend seien,

  • dass der Sohn der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2004 dem Betreibungsamt mitgeteilt hat, seine Eltern würden am 21. August 2004 wieder in die Schweiz zurückkehren,

  • dass das Betreibungsamt somit davon ausgehen durfte, dass die Schuldner zum Pfändungszeitpunkt wieder anwesend seien,

  • dass somit kein Grund bestand, am 24. August 2004 an der Pfändung nicht teilzunehmen,

  • dass das Betreibungsamt Domleschg somit zu Recht von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der polizeilichen Zuführung Gebrauch gemacht hat,

  • dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

  • dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20 a SchKG), erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident

Die Aktuarin ad hoc

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