Annulment of pledge deed and renewed execution in debt enforcement

SKA 2004 19Other CourtMay 10, 2004Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The creditor challenged a pledge deed issued by the enforcement office after it found no attachable assets and issued a loss certificate. The supervisory authority held that one sold vehicle was correctly excluded from seizure, but another vehicle apparently still had value and had to be seized with opening of the objection procedure; a further vehicle required additional investigation. It also accepted the creditor's objections to the minimum-existence calculation, including insurance premiums and certain expense items. The appeal was upheld, the pledge deed annulled, and the office ordered to repeat the seizure proceedings. No fees were charged.

Omnilex headnote

SchKG supervisory complaint; seizure inventory and subsistence minimum calculation: where the enforcement office concludes that no attachable assets exist, the supervisory authority will annul the pledge deed if assets were omitted or the subsistence calculation is insufficiently substantiated. A vehicle may not be excluded from seizure merely because of age if its value remains plausible; seizure is then to be made with opening of the objection procedure under Art. 106 ff. SchKG. Items in the minimum-existence budget must be specifically substantiated and allocated to recognised categories; a generic miscellaneous item is not admissible under the guidelines. In supervisory complaint proceedings, no court costs or party compensation are awarded (consid. 1-2).

Full text

Ref.:Chur, 10. Mai 2004 adSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 04 19

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Kantonsrichter Jegen und Riesen-Bienz

Aktuarin ad hoc

Collenberg

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der X., Beschwerdeführerin,

gegen

die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Fünf Dörfer vom 26. März 2004, mitgeteilt am 26. März 2004, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner,

betreffend Pfändung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. April 2004 samt mitgereichten Akten, die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Fünf Dörfer vom 23. April 2004 samt Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass die X. Y. für den Betrag von Fr. 483.30 zuzüglich Kosten betreibt, dass Y. gegen den erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben hat,

  • dass das Bezirksgerichtspräsidium Landquart am 10. Oktober 2003 den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt hat und weiter erkannt hat, dass der Schuldner über neues Vermögen im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung verfügt,

  • dass das Bezirksgerichtspräsidium Landquart am 5. Dezember 2003 der Gläubigerin für den Betrag von Fr. 483.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat,

  • dass beide Entscheide rechtskräftig sind und die X. in der Folge das Fortsetzungsbegehren stellte,

  • dass das Betreibungsamt Fünf Dörfer in der Folge zur Pfändung schritt und in der Pfändungsurkunde festhielt, dass kein pfändbares Vermögen festgestellt werden konnte und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden könne,

  • dass der entsprechende Pfändungsbericht auf der Pfändungsurkunde die Schlussfolgerungen des Betreibungsamtes begründete,

  • dass der Gläubigerin mit der Pfändungsurkunde ein Verlustschein ausgestellt wurde,

  • dass die X. gegen diese Verfügung am 7. April 2004 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung, Einpfändung der Fahrzeuge des Schuldners, Fristansetzung bezüglich des Eigentumsanspruches an diesen Fahrzeugen und Neuberechnung des Existenzminimums,

  • dass das Betreibungsamt Fünf Dörfer in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2004 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

  • dass Y. keine Vernehmlassung eingereicht hat,

  • dass die X. mit Schreiben vom 19. Februar 2004 dem Betreibungsamt Fünf Dörfer mitgeteilt hat, dass Y. Halter von drei Fahrzeugen sei,

  • dass aus den Akten indessen hervorgeht, dass Y. den Personenwagen BMW 325, Stamm-Nr. A., am 26. Februar 2004 für Fr. 1'500.-- an B. verkauft hat,

  • dass das Betreibungsamt dieses Fahrzeug somit zu Recht nicht gepfändet hat,

  • dass Y. indessen auch Halter des Fahrzeuges Toyota Celica, Stamm-Nr. C., ist,

  • dass bei den Akten indessen ein Kaufvertrag liegt, dass D., der Sohn von Y., dieses Fahrzeug am 4. Dezember 2003 von E. für Fr. 14'500.-- gekauft hat,

  • dass es unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes nicht glaubhaft ist, dass dieses Fahrzeug trotz seines Alters (1. Inverkehrsetzung am 11. August 1993) keinen Wert mehr aufweist,

  • dass dieses Fahrzeug somit zu pfänden ist unter Eröffnung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 106 ff. SchKG,

  • dass Y. offenbar auch Halter des Personenwagens Toyota Celica, Stamm-Nr. F. ist,

  • dass über dieses Fahrzeug keine Unterlagen in den Akten betreffend Kauf/Verkauf/Drittansprüche/Wert bestehen,

  • dass diese Abklärungen vom Betreibungsamt noch zu treffen sind und allenfalls dieses Fahrzeug anschliessend zu pfänden ist,

  • dass die Beschwerdeführerin sodann zurecht verschiedene Positionen der Existenzminimumberechnung rügt,

  • dass bei den Krankenkassenbeiträgen für die ganze Familie zu prüfen ist, ob allenfalls Kindeseinkommen besteht, welches die Übernahme der eigenen Krankenkassenbeiträge erlaubt, ob allenfalls Prämienverbilligungen ausbezahlt werden und ob diese Beiträge lediglich die obligatorische Versicherung betreffen,

  • dass gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Ziffer 4 lit. b und c) Auslagen für auswärtige Verpflegung und überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch vom Schuldner nachzuweisen sind und insbesondere zu belegen ist, dass dafür keine Leistungen des Arbeitgebers erbracht werden,

  • dass eine Position "Diverses" in den genannten Richtlinien nicht vorgesehen ist, sondern Auslagen einer bestimmten Position zuzuordnen sind,

  • dass aus allen diesen Gründen die angefochtene Pfändungsurkunde aufzuheben ist und die Pfändung vom Betreibungsamt Fünf Dörfer im Sinne der Erwägungen neu durchzuführen ist,

  • dass gemäss Art. 20 a SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG im Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können, erkannt :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsurkunde aufgehoben. Das Betreibungsamt Fünf Dörfer wird angewiesen, die Pfändung im Sinne der Erwägungen neu durchzuführen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident

Die Aktuarin ad hoc

Keywords

debt enforcementpledge deedseizureloss certificatevehiclesubsistence minimumobjection procedurecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the pledge deed had to be annulled because the enforcement office failed to seize certain vehicles.

Extracted holding

The appeal was upheld; one vehicle had to be seized and another vehicle required further clarification before any possible seizure.

Extracted reasoning

The BMW had already been sold and was therefore rightly not seized. The Toyota Celica with plate C. still had apparent value and had to be seized subject to the objection procedure. For the Toyota Celica with plate F., ownership and third-party claims had to be clarified first.

Key legal question

Whether the minimum-existence calculation was correctly determined.

Extracted holding

Several items in the debtor's minimum-existence calculation were insufficiently substantiated or improperly grouped and had to be reassessed.

Extracted reasoning

Health-insurance premiums for the family required clarification regarding children's income and premium reductions; expenses for outside meals and above-average clothing use had to be proven; a generic 'miscellaneous' item is not provided for in the guidelines.

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