Complaint against dismissal order and costs rejected

SK2 2013 19Other CourtApr 26, 2013Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

X. challenged the Graubünden public prosecutor’s dismissal order after his objection to a summary penalty order had been deemed late. He argued that the penalty order was invalid because its legal references were allegedly unclear and that the additional CHF 200 costs were unjustified. The II. Criminal Chamber held that only the dismissal order was timely challenged, while the penalty order had already become final. It further found that the penalty order satisfied the formal requirements and that the additional costs were properly charged to him as the person who caused them. The complaint was dismissed, and appeal costs of CHF 500 were imposed on X.

Omnilex headnote

Art. 393, 396, 354, 355 and 428 StPO; formal requirements of a summary penalty order and consequences of an untimely objection; a final penalty order cannot subsequently be attacked by complaint against the dismissal of proceedings. Where the objection period is missed, the prosecution must dismiss the proceedings and the penalty order becomes final. Abbreviated statutory references do not invalidate the order if the offences are otherwise clearly designated and the addressee can understand the content; a party who causes additional procedural work may be charged the resulting costs. In appeal proceedings, costs follow defeat, with reduced fees permissible in summary single-judge handling.

Full text

Ref.:Chur, 26. April 2013Schriftlich mitgeteilt am:

SK2 13 19 3. Juni 2013

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Pritzi

Aktuarin ad hoc Sonder

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2013, mitgeteilt am 27. März 2013, in Sachen des Beschwerdeführers,

betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG etc.,

hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 5. April 2013 und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

  • dass X._____ mit Strafbefehl vom 21. Januar 2013, mitgeteilt am 21. Januar 2013, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 900.-- und bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen verurteilt wurde,

  • dass ihm zusätzlich die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 809.-- (Barauslagen Fr. 284.-- und Gebühren Fr. 525.--) auferlegt wurden,

  • dass X._____ am 18. Februar 2013 mit einem mit „Erklärungsbedarf und Fragen zu Strafbefehl, Punkt 3 und 5“ betitelten Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden gelangte und um Erklärung der Berechnung der Busse von Fr. 900.-- sowie um eine detaillierte Auflistung der Zusammensetzung der Barauslagen von Fr. 284.-- sowie der Gebühren von Fr. 525.-- ersuchte,

  • dass X._____ sein Schreiben zudem mit dem Hinweis beendete, dass er es „bedaure“, dass er der Staatsanwaltschaft Graubünden „nicht innert der Frist von 10 Tagen eine schriftliche Antwort zu dem Strafbefehl habe zustellen können“,

  • dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit Schreiben vom 26. Februar 2013 darauf hinwies, dass die Einsprachefrist von 10 Tagen mit seinem Schreiben vom 18. Februar 2013 nicht gewahrt sei, sie aber trotzdem um Mitteilung ersuchte, ob sein Schreiben als Einsprache entgegengenommen werden solle, wobei sie ohne seinen Gegenbericht davon ausgehen würden, dass er keine Einsprache erhebe,

  • dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben zudem die Zusammensetzung der Busse sowie der Barauslagen und Gebühren erläuterte,

  • dass X._____ mit „Stellungnahme“ vom 7. März 2013 ausführte, dass und weshalb er mit der Höhe der Busse, der Barauslagen sowie der Untersuchungsgebühren nicht einverstanden sei und sein Schreiben mit dem Hinweis abschloss, dass er „einen definitiven und endgültigen Bescheid unter Berücksichtigung dieses Schreibens, über die einzelnen fälligen Positionen“ erwarte,

  • dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ am 14. März 2013 nochmals um entsprechende Mitteilung bat, ob sein Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl gelte und sie ohne Antwort innert 10 Tagen davon ausgehen würden, dass es sich um eine Einsprache handle, wobei X._____ nochmals darauf hingewiesen wurde, dass die 10-tägige Einsprachefrist nicht gewahrt sei, da ihm der Strafbefehl bereits am 22. Januar 2013 zugestellt worden sei,

  • dass X._____ mit Schreiben vom 21. März 2013 mitteilte, dass der Strafbefehl falsch sei, er somit Einsprache erhebe und darum ersuchte, „den neuen Strafbefehl mit dem heutigen Kenntnisstand und Fakten neu zu definieren“,

  • dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 26. März 2013, mitgeteilt am 27. März 2013, eine Abschreibungsverfügung erliess, da die von X._____ am 22. Februar 2013 erhobene Einsprache gegen den am 22. Januar 2013 zugestellten Strafbefehl vom 21. Januar 2013 verspätet erfolgt sei, das Untersuchungsverfahren gemäss Art. 355 StPO demnach abgeschrieben werde und der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 somit rechtskräftig sei,

  • dass die nach der Einsprache zusätzlich entstandenen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 200.--, X._____ überbunden wurden,

  • dass X._____ mit Schreiben vom 5. April 2013 „Beschwerde gegen den Strafbefehl vom 21. Januar 2013 und die Abschreibungsverfügung vom 27. März 2013“ erhob und ausführte, dass der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 nicht korrekt sei, da der Strafbefehl gemäss Art. 353 StPO die erfüllten Straftatbestände enthalten müsse, was mit den Abkürzungen „SVG“, „VRV“ etc. und den zusätzlichen Verweisen wie „Art.“, „Abs.“ nicht erfüllt sei, da die Abkürzungen ohne Legende nicht eindeutig und nicht nachvollziehbar seien,

  • dass X._____ darüber hinaus die ihm mit der Abschreibungsverfügung vom 26. März 2013 zusätzlich auferlegten Kosten von Fr. 200.-- beanstandete, da diese Kosten lediglich aufgrund des nicht nachvollziehbaren Strafbefehls vom 21. Januar 2013, der nicht nachgewiesenen Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie der falschen Straftatbestände des Strafbefehls und somit aufgrund des Verschuldens der Staatsanwaltschaft entstanden seien,

  • dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne,

  • dass gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),

  • dass Beschwerdeobjekt vorliegend die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2013, mitgeteilt am 27. März 2013, ist, gegen welche die Beschwerde am 5. April 2013 und damit binnen Frist erhoben wurde,

  • dass sich die Beschwerde allerdings als offensichtlich unbegründet erweist, folglich der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

  • dass sich die Beschwerde hauptsächlich gegen den Strafbefehl vom 21. Januar 2013 richtet und der Beschwerdeführer insbesondere vorbringt, dass der Strafbefehl nicht korrekt und nicht rechtsgültig sei,

  • dass der Beschwerdeführer dabei übersieht, dass der Strafbefehl nicht innert der 10-tägigen Frist bei der Staatsanwaltschaft angefochten wurde, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht das Untersuchungsverfahren gemäss Art. 355 StPO abgeschrieben hat und der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 rechtskräftig ist,

  • dass der Beschwerdeführer folglich keine Einwände gegen den Strafbefehl mehr erheben kann, zumal er in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, dass er rechtzeitig eine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe, und auch nicht ausführt, weshalb die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft unrichtig sein soll,

  • dass, sofern sich die Beschwerde gegen den Strafbefehl vom 21. Januar 2013 richtet, nicht darauf eingetreten werden kann, da der Strafbefehl - wie bereits ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen ist,

  • dass im Übrigen der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 ohnehin auch den Anforderungen gemäss Art. 353 StPO genügt, da insbesondere die erfüllten Straftatbestände klar und unmissverständlich aufgeführt sind und die erwähnten Abkürzungen als allgemein anerkannt gelten, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Unkenntnis derselben selber darüber zu informieren hat und des Weiteren der Beschwerdeführer, sofern er mit dem Strafbefehl nicht einverstanden gewesen ist, innert 10 Tagen hätte Einsprache im Sinne von Art. 354 StPO erheben müssen, insbesondere da dies auf dem Strafbefehl vom 21. Januar 2013 auch ausdrücklich so festgehalten worden war,

  • dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass ihm mit der Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft ungerechtfertigterweise die nach der Einsprache entstandenen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 200.--, auferlegt worden seien, obwohl die Unkosten auf das Verschulden der Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuführen seien,

  • dass die beschuldigte Person, wenn sie des eingeklagten Delikts schuldig gesprochen wird, das Verfahren verschuldet hat und daher die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BR 350.100; EGzStPO] i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO),

  • dass demnach sämtliche mit dem Strafbefehl zusammenhängende Kosten der Beschwerdeführer als schuldig gesprochene Person zu tragen hat,

  • dass sich - wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls einbringt - die Verlegung der Kosten zudem nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat, richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1; 6B_93/2012 vom 26. September 2012, E. 4.4.1),

  • dass der Beschwerdeführer mit seinen zusätzlichen Eingaben an die Staatsanwaltschaft zusätzlichen Aufwand und damit zusätzliche Kosten verursacht hat, womit er die entstandenen Kosten zu tragen hat, wobei eine Gebühr von Fr. 200.-- angemessen erscheint,

  • dass deshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren abgeschrieben hat und das hiergegen eingelegte Rechtsmittel vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),

  • dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben ist,

  • dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann,

  • dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- als angemessen erscheint, erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von X._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Keywords

late objectionsummary penalty ordercost allocationformal requirementsfinalityappeal admissibility

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against the prosecution's dismissal order was timely and admissible

Extracted holding

The complaint was filed within the 10-day period and was therefore timely as to the dismissal order; however, to the extent it attacked the penalty order itself, it was inadmissible because that order had become final.

Extracted reasoning

The appeal target was the dismissal order of 26 March 2013, notified on 27 March 2013; the complaint of 5 April 2013 was timely. But the original penalty order was not objected to in time and had entered into force, so it could no longer be challenged.

Key legal question

Whether the late objection should have prevented the dismissal of the investigation and finality of the penalty order

Extracted holding

No. The prosecution correctly dismissed the investigation because the objection to the penalty order was late and the penalty order had become legally binding.

Extracted reasoning

The appellant did not show that he objected within the statutory 10-day period, and his later submissions could not revive the challenge to the final penalty order.

Key legal question

Whether the summary penalty order was invalid because the offences were allegedly insufficiently designated

Extracted holding

No. The penalty order met the formal requirements; the offences were clearly identified and the abbreviations used were generally recognized.

Extracted reasoning

The court held that the referenced abbreviations and statutory citations were understandable and that any lack of familiarity did not make the order invalid. In any event, a timely objection should have been filed if he disagreed.

Key legal question

Whether the additional CHF 200 costs imposed by the prosecution were unlawful

Extracted holding

No. The additional costs were properly imposed on the appellant because he caused the additional work through his subsequent submissions and, as the convicted person, must bear the costs.

Extracted reasoning

Costs follow the principle that the person who causes them must bear them; in criminal proceedings, the convicted person bears the procedural costs. The amount of CHF 200 was considered reasonable.

Key legal question

Allocation of appeal proceedings costs

Extracted holding

The appellant must bear the costs of the appeal proceedings.

Extracted reasoning

Because the complaint was unsuccessful, costs were imposed on the appellant; the fee was reduced to CHF 500 given the limited workload.

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