Recusal request against all cantonal court judges dismissed

SF 2005 21Other CourtOct 24, 2006Dismissed

Summary

X., represented by counsel, asked for the recusal of the entire cantonal judiciary in a criminal case initiated after the cantonal court president sent an official report to the prosecutor. The Criminal Chamber of the Graubünden Cantonal Court held that recusal must be assessed for individual judges, that the report was an official notification duty rather than personal bias, and that no objectively justified appearance of partiality was shown for the judges hearing the motion. It further held that the case could not be transferred to another canton. The motion was dismissed and costs of CHF 1,000 were imposed on X.

Regest

Art. 18, 22 Abs. 1, 25 und 16 GVG; Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Ausstand kann nur gegenüber einzelnen Gerichtspersonen geltend gemacht werden; ein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein Gericht oder die gesamte Justiz ist unzulässig. Befangenheit setzt objektiv den Anschein der Voreingenommenheit voraus; ein bloss subjektives Misstrauen der Partei genügt nicht. Eine amtliche Strafanzeige oder Mitteilung eines Richters begründet für sich allein keinen Ausstand, wenn sie sich auf eine gesetzliche Anzeigepflicht stützt und keine persönliche Vorfestlegung oder persönliche Betroffenheit erkennen lässt. Vorbefassung liegt nur vor, wenn in derselben Sache bereits eine Stellungnahme zu konkreten Fragen in einer Weise erfolgte, dass die Offenheit der Beurteilung nicht mehr gewahrt erscheint. Eine Verfahrensüberweisung an ein anderes Kantonsgericht ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig; Art. 16 GVG betrifft nur innerkantonale Kompetenzkonflikte. Kosten eines erfolglosen Ausstandsgesuchs trägt die gesuchstellende Partei.

Full text

Ref.:Chur, 22. August 2005Schriftlich mitgeteilt am:

SF 05 21 (nicht mündlich eröffnet)

(Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 06. Februar 2006 (1P.738/2005) abgewiesen.)

Beschluss

Strafkammer

Vorsitz

Kantonsrichter Möhr

Richter

Giger und Hubert

Aktuar

Blöchlinger

——————

Zum Gesuch

des X., Ge­suchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Alfred P. Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz,

betreffend Ausstand,

in dem mit Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Mai 2005 beim Kantonsgericht Graubünden gegen den Gesuchsteller anhängig gemachten Ver­fahren wegen falscher Anschuldigung, versuchter Nötigung etc.,

hat sich ergeben:

A. Am 24. Mai 2005 machte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht Graubünden gegen X. ein Verfahren an­hängig, wo­bei sie gestützt auf Art. 45, 99 und 157 StPO folgende Anträge stellte:

1. Das gegen X. wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen geführte Strafverfahren sei wegen Zurechnungsunfähigkeit des Täters einzustellen.

2. Es sei gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung der Wahnsymptomatik von X. anzuordnen.

3. Die Strafakten seien der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen weiterzuleiten.

4. Gesetzliche Kostenfolge.

B.1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 wurde X. zur Haupt­ver­handlung vom 10./11. Oktober 2005 vor Kantonsgericht Graubünden vorgela­den, wobei die Einsitz nehmenden Richter - nämlich Kantonsgerichtsvi­ze­präsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer sowie die Kantonsrich­ter Gi­ger, Möhr und Hubert - benannt wurden. Mit separater, gleichentags erlassener Verfügung wurde X. Frist bis zum 29. Juni 2005 ein­geräumt, um Aktenergän­zungsbegehren, Anträge auf Vorladung von Zeugen oder Sachver­ständigen zur Hauptverhandlung, Ausstandseinreden sowie Stel­lungnahmen und Beweisanträge zu den Adhäsionsklagen einzureichen.

2. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch wurde X. mit Verfügung vom 28. Juni 2005 die Frist zur Einreichung seiner Anträge bis zum 19. Juli 2005 erstreckt.

C.1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 stellte der Rechtsvertreter von X. verschiedene Anträge auf Aktenergänzung (Ziff. 1) und auf Vorla­dung von Sachverständigen und Zeugen (Ziff. 3). In Ziffer 2 seiner Eingabe liess X. unter dem Titel Ausstandseinreden (Art. 104 StPO) so­dann folgende Anträge stellen:

2.1. Der Vizepräsident, sämtliche Richter des Kantonsgerichts sowie sämtli­che übrigen Behördenmitglieder der Bündner Justiz haben in den Ausstand zu treten.

2.2. Die ganze Strafsache sei zur Beurteilung auf die zuständigen Ge­richte eines anderen Kantons zu übertragen.

Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter von X. im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht könne die vorliegende Strafsache rein formell nicht beurteilen, nachdem es selbst als Ankläger auftrete. Anderenfalls werde der Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt. Seitens des Kantonsgerichts sei namens des Gesamtgerichts und nicht nur namens einzelner involvierter Richter Anzeige betreffend falscher Anschuldigung eingereicht worden. Demzufolge hätten auch sämtliche Richter des Kantonsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache in den Ausstand zu treten. Ein Ausstandsbegehren könne sich nicht gegen ein Gericht in globo, wohl aber - wie es vorliegend geschehe - einzeln gegen alle Ge­richtspersonen richten. Nachdem alle Mitglieder des Kantonsgerichtes abgelehnt würden, müsse ein ausser­kantonales Gericht mit der Beurteilung vorliegender Strafsache beauftragt werden. Da die gesamte Bündner Justiz schwerste Abneigungen gegen den Angeklagten an den Tag gelegt habe, mache es keinen Sinn, gestützt auf Art. 25 GVG Ersatzrichter zu bestimmen. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch in Anwendung von Art. 16 GVG. Sei das Kantonsgericht gleichzeitig Strafkläger und urteilende Behörde, habe darüber die Konfliktbehörde zu entscheiden. Diese habe gleichfalls ein ausser­kantonales Gericht mit der Beurteilung des Falles zu beauftragen.

Die Strafkammer zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Grau­bünden (GVG, BR 310.000) hat ein Richter oder Aktuar in den Ausstand zu treten, wenn er selbst, sein Ehegatte, sein Verlobter oder Per­sonen, die mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, die zu ihm in einem Pfle­geverhältnis stehen oder deren gesetzlicher oder vertraglicher Vertreter er ist, als Partei am Verfahren beteiligt, durch eine zu beurteilende Straftat ge­schädigt oder sonst am Ausgang des Verfahrens unmittelbar interes­siert sind (lit. a), wenn er mit einer Partei oder einem Geschädigten besonders befreun­det oder verfeindet ist (lit. b), wenn er zu einer Partei oder einem Geschädigten in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht (lit. c), wenn er einer Partei oder einem Geschädigten in gleicher Sache Rate erteilt hat (lit. d), wenn er in gleicher Sache bereits in unterer Instanz geurteilt, ein Strafmandat erlassen oder als Vermittler geamtet hat (lit. e), wenn er in gleicher Sache Zeuge oder Sachverständiger ist (lit. f) oder wenn andere Umstände ihn als befangen erscheinen lassen (lit. g). Der Ablehnungsgrund der Befangenheit setzt - wie nachgerade aus der Generalklausel von Art. 18 lit. g GVG folgt - nicht vor­aus, dass ein Richter tatsächlich befangen ist. Entsprechend braucht auch nicht strikte nachgewiesen zu werden, dass ein Richter tatsächlich befan­gen und zu einem unparteiischen Urteil nicht mehr fähig ist. Vielmehr genügt es, wenn gewisse Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be­fan­genheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Richters zu begrün­den vermögen. Ein rein subjektives Empfinden einer Prozesspartei reicht hin­gegen nicht aus (BGE 126 I 68 E. 2 S. 70 mit Hinweisen; PKG 1992 Nr. 13; PKG 1990 Nr. 19.). So muss der Ausstandsgrund auch beim Richter und nicht bei der Partei gegeben sein. Dass eine Partei gegen den Richter das Gefühl der Ab­neigung oder gar der Feindschaft hegt, ist mit anderen Worten nicht von Be­lang. Massgebend ist, ob beim Richter solche Gefühle bestehen (vgl. ZR 81 (1982) Nr. 42). Auch dass der Richter schon in anderer Sache gegen eine Partei entschieden hat, ist für sich allein kein Grund, ihn abzulehnen. Ein Aus­standgrund wegen Vorbefassung kann sich nur dann ergeben, wenn der Rich­ter in derselben Sacheschon zu einem früheren Zeitpunkt zu bestimmten Fra­gen in einer Weise Stellung genommen hat, dass er künftig nicht mehr vorur­teilsfrei und der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen erscheint (Pra. 2000 Nr. 40 E. 2.a mit Hinweisen). Ob die Voraussetzungen für den Ausstand gege­ben sind, entscheidet die Behörde nach freiem pflichtgemässem Ermes­sen. Dabei darf nicht unbesehen angenom­men werden, dass eine Gerichtsper­son den Anschein der Befangenheit erweckt. Die Beurteilung der Befangenheit steht letztlich in einem Spannungsver­hältnis zwischen dem Anspruch auf den primären gesetzlichen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und dem Anspruch auf Beurteilung durch eine ob­jektive, unvoreingenommene Behörde (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweize­risches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, § 30 N. 1). Es soll nicht dazu kommen, dass ein miss­liebiger Richter aus noch so geringem Anlass am Einsitz gehindert wird, und es soll andererseits dem Richter nicht leichthin er­möglicht werden, sich unange­nehmer Fälle zu entledigen. Der Ausstand muss also die Ausnahme bleiben, bestünde doch sonst die Gefahr, dass die gesetzliche Zustän­digkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch würde (BGE 122 II 471 E. 3.b S. 477; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 31 N. 5 f.).

2. X. verlangt den Ausstand sämtlicher Richter des Kan­tonsgericht wie auch aller übrigen Behördenmitglieder der Bündner Justiz. Es sei - so der Gesuchsteller - deshalb auch nicht möglich, für das Verfahren vor Kantons­gericht gestützt auf Art. 25 GVG Ersatzrichter zu bestimmen. Somit müsse die Strafsache an ein ausserkantonales Gericht überwiesen werden.

a) Wie aus dem Wortlaut von Art. 18 GVG ("Richter und Aktuar") folgt, können Ausstands­gründe nur gegen einzelne Mitglieder einer Gerichts­behörde, nicht aber gegen das Kantonsgericht als solches oder gar die ganze Justiz geltend gemacht werden. Dies anerkennt grundsätzlich auch der Ge­suchstel­ler, weshalb er denn auch fest­hält, seine Ausstandseinrede richte sich nicht gegen das Kantonsge­richt, sondern gegen alle einzelnen Richter des Kantons­gerichts sowie alle Rich­ter der Bündner Justiz. Ein derart umfas­sendes perso­nenbe­zogenes Ausstands­begehren führt letztlich aber zum selben Ergebnis, wie wenn der Gesuchsteller gleich den Ausstand der bündnerischen Gerichte als solche verlangt hätte. Denn haben alle Richter der Bündner Justiz in den Aus­stand zu treten, könnte gar kein Gericht des Kantons Graubünden eine gültige Verhandlung über die hängigen Ausstandsbegehren und in der gegen den Gesuchsteller anhängig gemachten Strafsache durchführen. Schon allein das Begehren, es hätten alle Richter des Kantonsgerichts in den Aus­stand zu tre­ten, führte - wäre es beachtlich - dazu, dass keine Verhandlung stattfinden könnte. Wenn das Kantonsgericht nämlich durch die eigenen Rich­ter wegen Verhinde­rungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden kann, so werden die Mitglieder des Verwaltungsgerichts und nötigen­falls die Bezirks­ge­richts­präsi­den­ten als Ersatzrichter beigezogen (Art. 25 Abs. 1 und 2 GVG). Amten diese aber als Ersatzrichter des Kantonsgerichts, haben sie als Kan­tonsrich­ter zu gelten und sind damit ebenfalls vom Ausstandsbegeh­ren betrof­fen.

b) Dabei kann entgegen der Auffassung des Gesuchstellers in einem sol­chen Fall auch nicht einfach nach Art. 16 GVG vorgegangen werden und die Sache an ein ausserkantonales Gericht abgetreten werden. Gemäss Art. 16 GVG werden Kompetenzkonflikte zwischen Organen der Rechtspre­chung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung vorsieht, durch eine Konfliktbehörde entschieden, die aus dem Vorsteher des Justiz- und Poli­zeidepartements als Vor­sitzendem und den Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts als Beisitzer bestehen. Dass mit dem Kantons- und Ver­waltungsgerichtspräsidenten zwei Personen in der Kon­fliktbehörde Einsitz nehmen würden, die vom Aus­standsbegehren des Gesuchstellers betroffen sind, sei nur am Rande erwähnt. Entscheidend ist, dass diese Bestimmung lediglich das Vorgehen bei inner­kantonalen Zustän­digkeitskonflikten regelt. Eine Verfahrensab­tretung an ein ausserkantonales Gericht gestützt auf Art. 16 GVG ist nicht mög­lich.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Ge­suchsteller er­wähnten Verfahren gegen den Kommandanten der Kantons­polizei Graubünden in der Strafuntersuchung wegen des Verdachts der vor­sätzlicher Tö­tung (An­ordnung des sog. finalen Rettungsschusses). Zutreffend ist, dass im er­wähnten Fall ein ansonsten in einem andern Kanton tätiger Un­tersu­chungsrichter be­stellt wurde. Unzutreffend ist hingegen die Behauptung des Ge­suchstellers, der betreffende Untersuchungsrichter sei als ausserkan­tonaler Untersu­chungs­richter tätig gewesen und das Verfahren sei an einen ande­ren Kanton ab­ge­treten worden. Grundlage für die Bestellung dieses Untersu­chungsrichters bildete nicht Art. 16 GVG, sondern Art. 4 der Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung der Staatsan­walt­schaft (OV, BR 350.050). Bestellt wurde der Untersuchungsrichter demgemäss von der Regierung. Wohl amtete er damit als von der Staatsanwaltschaft unab­hängiger, ausserordentlicher Untersu­chungsrichter. Gleichwohl war er mit seiner Bestellung durch die Regie­rung aber als Organ der bündne­rischen Strafrechtspflege tätig und das von ihm geführte Untersuchungsverfah­ren blieb ein im Kanton Graubünden geführtes Strafverfahren, das mit einem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden (Urteil der Strafkammer vom 25.-28. Februar 2002, SF 01 30) seinen Abschluss fand. Tat­sächlich gibt es überhaupt keine kanto­nale oder bundesrechtliche Bestim­mung, welche es erlau­ben würde, ein Unter­suchungs- oder Gerichtsverfahren, das ge­stützt auf das StGB in die Zuständig­keit der Strafrechtspflegeorgane des Kantons Graubünden fällt, wegen einer gegenüber allen Richter der Bündner Justiz erho­benen Aus­standseinrede an einen anderen Kanton abzutreten (vgl. dazu Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 33 N. 14). Dieser Umstand ist indes - wie sich aus den nachfol­genden Erwägungen er­gibt - auch nicht weiter von Bedeutung.

2. Ist ein Ausstandsbegehren gegen ein Gericht als solches nicht mög­lich und hat das Begehren sich vielmehr gegen die einzelnen Mitglieder zu richten, ist konkret darzutun, aus welchen Grün­den diese Gerichtspersonen als befangen zu gelten haben. Eine pau­schale und unsachliche Ablehnung reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1P.9/2003 vom 16. Januar 2003; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 364). Wohl besteht An­spruch darauf, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenomme­nen Richter ohne Einwirkung sach­fremder Umstände entschieden wird. Gleich­zeitig darf aber von der Person, die sich auf dieses Recht beruft, ein loyales Verständnis für das von ihr ausgeübte Recht vorausgesetzt werden. Das Recht, befan­gene Richter abzulehnen, darf nicht missbraucht werden, um die Rechtspflegeinstanzen auszuschalten und die Justiz lahm zu legen (vgl. Zweidler, a.a.O., § 32 N. 18 mit Hinweis auf BGE 122 II 477 und BGE 105 Ib 303). Lässt sich ohne richterliche Ermessensausübung zum Schluss gelangen, dass keine gesetzlich relevanten Ausstandsgründe vorge­bracht werden, darf deshalb auch eine Gerichtskomposition, die vom Aus­standsbegehren betroffen ist, dessen Unbeachtlichkeit feststellen (BGE 105 Ib 301 E. 1c. 304; Urteil des Bundesgerichts 1P.9/2003 vom 16. Januar 2003).

a) Eine personenbezogene Begründung im eigentlichen Sinn bringt der Gesuchsteller weder hinsichtlich der ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2005 mitge­teilten fünfköpfigen Gerichtskomposition noch hinsichtlich der anderen Richterin­nen und Richter des Kantonsgerichts bzw. der Bündner Justiz vor. Sein allumfassendes Aus­standsbegeh­ren begründet er zum einen damit, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Ver­fahren als Strafklägerin auftrete. Rich­ter, welche zuerst An­zeige gegen eine Per­son erheben würden, seien - so der Gesuchsteller - im anschliessenden Gerichts­verfahren nicht mehr akzeptierbar. Aus diesen Aus­führungen ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller die Auffas­sung vertritt, mit dem vom Kantonsgerichtsprä­sidenten unterzeichneten Schreiben vom 17. Februar 2004 (act. 4.01) sei im Namen aller Kantons­richter Strafanzeige erhoben worden. Darauf wird noch ein­zugehen sein. An dieser Stelle lässt sich aber - ohne dass es hierfür einer Ermes­sensausübung bedarf - festhalten, dass das Schreiben des Kantonsgerichtspräsi­denten si­cherlich nicht im Namen jener Kantonsrichter erfolgen konnte, die damals noch gar nicht im Amt waren. Be­zogen auf die dem Gesuchsteller mitgeteilte Ge­richtskomposi­tion kann der geltend gemachte Ausstandsgrund demnach ledig­lich Vizepräsi­dent Bochsler und Richterin Heinz-Bommer betreffen. Die Richter Möhr, Giger und Hubert haben ihr Amt gestützt auf ihre Wahl im Juni 2004 hin­gegen erst am 1. Januar 2005 angetreten. Bei diesen drei Richtern bestehen im Zusam­menhang mit dem Schreiben des Kantonsge­richts­präsidenten dem­nach von vornherein keine Anhaltspunkte einer tatsächli­chen oder auch nur den An­schein vermitteln­den Voreingenommenheit.

b) Gleich verhält es sich bei den letztgenannten drei Richtern in Be­zug auf den zweiten, vom Ge­suchsteller geltend gemachten Ausstandsgrund. Der Gesuchsteller führt aus, es schlecke keine Geiss weg, dass inzwischen die ge­samte Bündner Justiz akzele­riert schwerste Abneigungen gegen ihn an den Tag gelegt habe. Damit spricht der Gesuchsteller wohl den Ausstandsgrund der Vor­befassung an. Auch darauf wird noch näher einzugehen sein. Vorerst gilt wie­derum nur festzustellen, dass zwar Vizepräsident Bochsler und Richterin Heinz-Bommer, nicht aber die Richter Möhr, Giger und Hubert bereits in Ver­fahren, die den Gesuchsteller betrafen, Einsitz ge­nommen haben. Auch in dieser Hinsicht liegen gegenüber den drei letztgenannten Richtern von vorn­herein keine Tatsa­chen vor, die berechtigterweise den Eindruck einer Befan­genheit zu erwecken vermögen. Damit ist auch gesagt, dass das Ge­richt in der Komposition Möhr, Giger und Hubert einerseits die Unbeachtlichkeit des Aus­standsbegehrens in Be­zug auf ihre eigene Person festzustellen vermag. An­derseits ist diese Dreierbeset­zung gestützt auf Art. 22 Abs. 1 GVG aber auch befugt, in Abwesenheit von Vize­präsident Bochsler und Richterin Heinz-Bom­mer über das gegen diese beiden Personen gestellte Ausstandsbegehren zu entschei­den.

3. Der Gesuchsteller vertritt die Auffassung, das Kantonsgericht bzw. alle Kantonsrichter träten im Verfahren gegen ihn als Strafkläger auf.

a) Als Strafkläger wird gemeinhin jene Person bezeichnet, welche im Pri­vatstrafklageverfahren, das heisst im Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre, als Kläger auftritt (vgl. Art. 164 StPO, BR 350.000). Ein solches Verfah­ren wird vorlie­gend nicht geführt. Zudem schützen die Straftatbestände gegen die Ehre, aber auch der Tat­bestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) nur natürliche Personen, weshalb das Kantonsgericht als Behörde we­der tat­beständlich ge­schädigt sein kann, noch in einem solchen Verfahren als Straf­kläger auftreten könnte (vgl. dazu Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 2 zu Art. 303 StGB). Ver­treten wird die vorlie­gende Strafsa­che durch die Staatsanwaltschaft. Sie und nicht das Kantonsge­richt ist demnach Anklagevertre­terin. Ausgangspunkt der gesuchstellerischen Behauptungen dürfte vielmehr das bereits erwähnte, vom Kantonsgerichtspräsidenten unter­zeichnete Schreiben vom 17. Februar 2004 an die Staatsanwaltschaft Grau­bünden sein. In diesem Schreiben verwies der Kantonsgerichtspräsident dar­auf, dass X. in seinen Eingaben stets zahlreiche unbelegte und grundsätzlich nicht tolerierbare Vorwürfe gegen die Jus­tizbehörden erhebe. Er greife zahlreiche Behördenmitglieder, insbe­sondere Rich­ter an, bezichtige sie verschiedener Straftaten beziehungsweise rechtswidriger und krimineller Handlungen und bezeichne sie als straffällige, kri­minelle, men­schenverach­tende und mafiöse Personen. Die Staatsanwalt­schaft werde demnach anhand der beigelegten Eingaben von X. ersucht zu prüfen, ob ins­be­sondere der Straftatbestand der falschen Anschul­digung ge­mäss Art. 303 StGB erfüllt und eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Tatsache ist, dass es in der Folge zur Eröffnung eines Strafverfahrens ge­gen den Ge­suchsteller kam und wenngleich das Schreiben nicht ausdrücklich so betitelt wurde, kam ihm inhalt­lich die Bedeutung einer Strafanzeige zu. Nicht zu folgen ist dem Gesuchsteller aber insoweit, als er ausführt, diese Anzeige sei namens sämt­licher Richter des Kan­tonsgerichts erfolgt. Grundsätzlich gilt einmal darauf hinzu­weisen, dass das Schreiben einzig vom Kantonsgerichts­präsidenten unterzeichnet wurde. Inso­fern wurden andere Personen gar nicht einbezogen. Zur Verwendung gelangte aller­dings das Papier des Kantonsge­richtspräsidiums, dem auch die beiden Vizepräsidenten Schlenker und Bochs­ler angehören. Weder die drei Präsidi­umsmitglieder noch andere Richter des Kantonsgerichts finden indes­sen in der Anzeige als betroffene Personen Er­wähnung. Vielmehr ist die Rede von Vorwür­fen gegenüber den "Justizbehör­den", bzw. "Behördenmitglie­der, insbeson­dere Richter". Tatsäch­lich erhebt der Gesuchsteller ja nicht allein Vorwürfe gegen­über den Richtern des Kantonsge­richts, sondern gegen sämtli­che Richter des Kantons. Im Weite­ren ist im be­sagten Schreiben wohl davon die Rede, dass die Eingaben von X. stets zahlreiche unbelegte und grundsätzlich nicht tolerier­bare Vorwürfe enthielten. Eine strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Ge­suchstellers enthält das Schreiben jedoch nicht. Weder erklärte der Kan­tonsge­richtspräsi­dent, die Vorwürfe würden seiner Auffassung nach den Tatbe­stand der fal­schen Anschuldigung im straf­rechtlichen Sinn tatsächlich erfüllen, noch erhob er gegenüber der Person des Gesuchstellers einen strafrechtlichen Schuldvor­wurf. Vielmehr ersuchte er die Staatsanwaltschaft um entsprechende Abklä­rungen. Eine vorgefasste Meinung in Bezug auf die strafrechtliche Rele­vanz des gesuchstelleri­schen Verhaltens kommt im Schreiben demnach nicht zum Ausdruck. Und ent­sprechend lässt sich auch nicht behaupten, irgendein Rich­ter des Kantonsge­richts hätte dies im Zusammenhang mit diesem Schreiben getan. Wie sich daraus und dem verwendeten Briefpapier er­gibt, wurde letztlich denn auch nicht im Namen eines oder mehrerer Richter Anzeige erhoben. Vielmehr handelt es sich um ein in amtlicher Funktion ver­fasstes Schreiben. Grundlage dieser amt­lichen Tätigkeit bildet Art. 69 StPO, der die in der Straf­rechtspflege tätigen Personen verpflichtet, alle möglicherweise strafbaren Handlungen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, an­zuzeigen. Eine ähnliche Rege­lung findet sich auch im Zivil­prozess. Gemäss Art. 5 Abs. 1 ZPO (BR 320.000) erstattet der Richter Anzeige, wenn sich im Verlauf eines Verfahrens begrün­deter Verdacht auf ein Verbrechen oder Ver­gehen ergibt. Der Prozess wird sis­tiert und das Ergebnis der Strafuntersu­chung abgewartet, wenn dieses auf den Zivilprozess Einfluss haben könnte (Art. 5 Abs. 2 ZPO). Wurde im vorliegenden Fall demnach in Ausübung einer amtli­chen Verpflichtung Anzeige erstattet und ist in der Anzeige vom Verhalten von X. gegenüber den Behör­den an sich, nicht aber von seinem Verhalten ge­genüber konkret benannten Personen die Rede, kann daraus auch nicht ge­schlossen werden, die Anzeige erfolge namens aller Richter des Kantonsgerichts. Ebenso wenig lässt sich daraus schliessen, alle oder we­nigstens bestimmte Richter würden sich als Betroffene zur Wehr setzen und es werde in Bezug auf das Verhalten des Ge­suchstellers gegenüber ganz be­stimmten Personen ein Schuldvorwurf er­ho­ben. Ein Aus­standsgrund ist auch insofern zu verneinen.

b) Die gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige muss sodann auch im Zu­sammenhang mit den Ausstandsvorschriften gesehen werden. Verlangt das Ge­setz die Anzeige und sieht es im Falle von Art. 5 ZPO sogar vor, dass im An­schluss an eine solche Anzeige derselbe Richter das Verfahren weiterführt, ergibt sich daraus, dass das Gesetz auch in Bezug auf den anzeigenden Richter nicht von einem Ausstandsgrund ausgeht. In jedem Fall nimmt das Ge­setz mit der An­zeigepflicht in Kauf, dass ein gestützt auf die Anzeige eröffnetes Verfahren beim betreffenden Gericht, welchem die anzeigepflichtige Person angehört, zur Beur­teilung gelangt. Hätten nun alle Richter des betreffenden Gerichts wegen der zu­vor ergangenen Anzeige in den Ausstand zu treten, würde dies gleichsam die or­dentliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung aus­höhlen, was zweifellos nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann (vgl. dazu AGVE 1984 Nr. 35). Darüber hinaus besteht im Falle des Kantonsgerichts - anders als etwa auf Stufe Bezirksgericht (Art. 25 Abs. 2 GVG) - gar nicht die Möglichkeit, einfach ein anderes innerkantonales Gericht für zuständig zu er­klären. Wenn - wie hier - im Resultat eine ganze Behörde ihrer verfassungs- und gesetzesmässigen Aufgabe enthoben wäre und keine andere ordentliche Instanz ihre Funktion übernehmen kann, vermögen deshalb nur noch ganz ausserordentliche Umstände den Ausstand zu begründen (BGE 122 II 471 E. 3.b S. 477). Ein derart grosses Gewicht kann der gesetzlichen Anzeigepflicht nicht beigemessen werden. Dies umso weniger, als der Ge­suchsteller gegen­über der gan­zen Justiz Vorwürfe erhebt, den Ausstand aller An­gehörigen der Justiz verlangt und damit nicht nur dem vom Gesetz vorgesehe­nen, sondern jedem kantona­len Gericht bzw. jedwelcher Gerichtskomposition das Recht zur Beur­teilung seiner Sache abspricht. Wenn der Gesuchsteller gegenüber der ganzen Justiz Vorwürfe erhebt, ist es letztlich unvermeidbar, dass eine In­stanz, gegenüber welcher ebenfalls Vorwürfe erhoben wurden, über die Sache des Gesuchstel­lers befinden muss. Bei einem dermassen umfassenden Aus­standsbegehren und dermassen breit vorgebrachten Vorwürfen ist der Um­stand, dass die in amtlicher Funktion erfolgte Anzeige von einer bzw. mehreren Amtsper­sonen des zuständigen Gerichts ausging, deshalb nicht weiter von Bedeutung. Mass­gebend kann nur sein, ob weitergehende, personenbezo­gene, das heisst auf die konkret in der Sache des Gesuchstellers einsitzenden Richter Gründe vorlie­gen, welche den Anschein der Befangenheit begründen. Dies ist vorlie­gend bei den beiden noch zur Diskussion stehenden Richter zu verneinen. Weder lässt sich - wie dargelegt wurde - sagen, die beiden Richter hätten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 17. Februar 2004 in der Sa­che eine vorgefasste Meinung zum Ausdruck gebracht, noch erscheinen sie in besonde­rer Weise vom Verfahren betroffen oder daran interessiert. Weder im Antrag noch in der Aufzählung von betroffenen Personen im Schlussbericht finden die beiden Richter Erwähnung. Das Verfahren bezieht sich insofern nicht auf sie und sie urteilen insoweit auch nicht in einem Verfahren, an dem sie per­sönlich be­teiligt sind. Dass sie in früheren Verfahren des Gesuchstellers bereits Einsitz ge­nommen hatten, reicht - wie vorstehend unter Ziffer 1. der Erwägun­gen dar­ge­legt wurde - für eine Ablehnung nicht aus (BGE 114 Ia 50 E. 3.d ff. S. 57 ff.). So bringt der Gesuchsteller in diesem Zusammen­hang auch nur eine pau­schale Behauptung vor. Wenn er geltend macht, die Bündner Justiz habe ak­zeleriert schwerste Abneigungen gegen ihn an den Tag gelegt, dann kann - nach Durchsicht der Geschäftskontrolle des Kantonsgerichts - nur vermutet werden, dass diese Äusserung daher rührt, dass er mit seinen Ein­gaben in der Vergan­genheit zum stark überwiegenden Teil nicht durchzudringen vermochte. In die­sem Umstand kommt indes keine richterliche Voreingenommen­heit, sondern lediglich eine in Bezug auf die Ausstandspflicht nicht weiter relevante abwei­chende richterliche Rechtsauffassung zum Ausdruck.

Andere Ausstands­gründe werden vom Gesuchsteller nicht geltend ge­macht und sind auch nicht er­sicht­lich. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen.

4. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um ein vom Aus­gang des übri­gen Verfahrens unabhängigen Zwischenentscheid. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.--, seinem Ausgang entspre­chend, dem Ge­suchsteller aufzuerlegen.

Demnach beschliesst die Strafkammer :

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von X..

3. Mitteilung an: __________

Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vorsitzende

Der Aktuar

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