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S 2008 74 ΓÇó Jurisdiction over pension division after disability before divorce finality
S 2008 74Other CourtSep 1, 2009Inadmissible
Following a divorce, the court had to decide whether the occupational pension of the husband could still be divided after it became clear that he had become disabled before the divorce judgment became final. The court held that division under Art. 122 ZGB and Art. 22 FZG was no longer possible. In such a case, Art. 124(1) ZGB applies and the entitlement to an equitable compensation must be determined by the civil divorce court, not by the cantonal social insurance court. The court therefore declined jurisdiction, transferred the case to the Bezirksgericht, and imposed no costs.
Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG, Art. 124 Abs. 1 ZGB; Zuständigkeit bei Eintritt des Vorsorgefalls vor Rechtskraft des Scheidungsurteils. Tritt der Vorsorgefall eines Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ein, ist die Teilung der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 22 FZG ausgeschlossen. An ihre Stelle tritt der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB. Über Bestand und Bemessung dieser zivilrechtlichen Entschädigung entscheidet das mit der Scheidung befasste Zivilgericht; das kantonale Versicherungsgericht ist hierfür sachlich nicht zuständig (E. 2). Die Sache ist gegebenenfalls zur Entscheidung über eine Revision des Scheidungsurteils an das Zivilgericht zu überweisen. Keine Kosten bei Nichteintreten wegen Unzuständigkeit (E. 3).
S 08 74
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 1. September 2009
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Vorsorgeguthaben
2. Aufforderungsgemäss teilte die Pensionskasse … dem damals zuständigen Instruktionsrichter am 16.05.2008 mit, dass die Austrittsleistung des Ehemannes per 31.01.2007 insgesamt Fr. 63'536.55 betrage, wobei sich das betreffende Freizügigkeitsguthaben infolge weiterer Abklärungen der IV derzeit noch bei ihr (Pensionskasse …) befinde. Mit gerichtlicher Verfügung vom 02.06.2008 wurde den Parteien das Zahlenmaterial der Pensionskasse … samt Erläuterungen über die hälftige Aufteilung unter den Parteien mitgeteilt und zugleich das laufende Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen des Entscheids der IV ausgesetzt beziehungsweise sistiert.
3. Danach gingen beim Gericht noch folgende entscheidrelevanten Unterlagen ein: Die Verfügung der IV vom 24.06./24.07.2009 betreffend Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 01.04.2007 für den (geschiedenen) Ehemann; zwei Schreiben der PK … vom 24.07.2009 beziehungsweise 06.08.2009, worin ein Anspruch auf die IV-Rente aus der beruflichen Vorsorge ab 01.05.2008 anerkannt wurde; und ein Schreiben der … Krankenversicherung vom 31.07.2009 betreffend Taggeldzahlungen (VVG) vom 01.02.2007 bis 02.05.2008 an den (geschiedenen) Ehemann.
4. Gestützt auf diese Erkenntnisse wurde die Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht am 12.08.2009 aufgehoben und die Parteien über den nun feststehenden Eintritt des Vorsorgefalles beim (geschiedenen) Ehemann vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils orientiert und sie zur Stellungnahme aufgefordert, wovon die Parteien jedoch keinen Gebrauch machten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) prüfen die Behörden – wozu auch die Gerichte zählen – ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Instanz (Art. 4 Abs. 3 VRG).
2. Vorliegend steht fest, dass beim (geschiedenen) Ehemann vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 05.05.2008 ein Vorsorgefall (Invalidität) eingetreten ist und rückwirkend unter anderem Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zugesprochen wurden, weshalb eine Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) rechtlich nicht mehr möglich ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Bei Eintritt des Vorsorgefalls bei einem Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach der Bestimmung von Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung an den anderen Ehegatten geschuldet. Für die Bestimmung und Festlegung dieser (zivilrechtlichen) Entschädigung ist aber nicht das Verwaltungsgericht als kantonales Sozialversicherungsgericht, sondern wiederum das schon mit der Ehescheidung befasste Zivilgericht (hier: BG …) sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht tritt somit infolge Unzuständigkeit auf die Klage nicht ein. Die Angelegenheit wird an das erwähnte Zivilgericht überwiesen, damit es - allenfalls auf dem Wege der Revision des Scheidungsurteils (Art. 148 Abs. 2 ZGB) - eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZBG festsetzt (so bereits: BGE 9C_899/2007, 9C_900/2007 vom 28.03.2008 [Beschwerde gegen VGU S 07 126]).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht … überwiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.