Legal aid denied in appeal proceedings

PZ 2008 109Other CourtJun 18, 2008Dismissed

Summary

X. applied for legal aid in appeal proceedings arising from a civil claim against her sister Y. The Kantonsgerichtspräsidium of Graubünden held that the municipality of Felsberg remained the cost-bearing authority because legal-aid liability depends on the residence at the time the original action becomes pending. However, the application was denied on the merits: the court found X. had not demonstrated indigence, given her monthly income of about CHF 4,000 net and the irrelevance of ordinary debts for legal-aid purposes absent proof of a legally relevant repayment burden. The applicant was ordered to pay the costs of the legal-aid proceeding.

Regest

Art. 47 Abs. 1, 42 Abs. 1 and 43 ZPO; legal aid in appeal proceedings and determination of the cost-bearing municipality. The municipality liable for legal-aid costs is determined by the residence at the time the original action becomes pending; the lodging of an appeal does not create a new pendency for this purpose (consid. 1). Free legal aid requires cumulative indigence and non-frivolous proceedings; indigence is assessed by comparing the procedural subsistence minimum with current income and assets (consid. 2). Ordinary debts do not per se establish need; they matter only where a legally relevant repayment burden affects living expenses. The applicant bears the burden of substantiating and documenting the relevant financial circumstances; a failure to do so justifies rejection of the request (consid. 3).

Full text

Ref.:Chur, 18. Juni 2008Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 08 109

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vizepräsident Bochsler

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In Sachen

der X., Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungs­beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et. oec. Pius Fryberg, Quader­strasse 8, 7000 Chur,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

in der Berufung ZF 08 39 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 11. Januar 2008, mitgeteilt am 22. April 2008, in Sachen der Y., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur,

hat sich ergeben:

A. In der von X. gegen Y. anhängig ge­machten Forderungsklage erliess das Bezirksgericht Plessur am 11. Januar 2008 folgendes, am 22. April 2008 mitgeteiltes Urteil:

1. Die Beklagte Y. wird verpflichtet, der Klägerin X. aus arbeitsrechtlicher Forderung CHF 124.55 zu­züglich Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Darlehensforde­rung CHF 236'169.35 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 225'000.00 ab dem 9. August 2006 und auf CHF 11'169.35 ab dem 31. Dezember 2006.

3. Die Beklagte hat der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus­zustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 sowie die Kos­ten des Bezirksge­richtes Plessur von CHF 10'316.40 (Gerichtsge­bühren CHF 4'500.00, Schreibge­bühren CHF 582.00, Bargebüh­ren CHF 234.40, Streitwertzuschlag CHF 5'000.00) gehen zu Lasten von Y.. Die übrigen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Auf Grund des geleisteten Kos­tenvorschusses von CHF 10'000.00 bleibt ein Restbetrag von CHF 316.40 offen. Dieser ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen.

Y. hat X. mit CHF 6'649.70 (inklusive Bar­auslagen und 7,6 % MWST) ausseramtlich zu entschädigen.

6. Dem Parteivertreter der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend An­waltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksge­richtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen.

7. (Mitteilung)

B.1. Gegen dieses Urteil liess Y. am 2. Mai 2008 Beru­fung an das Kantonsgericht Graubünden erklären, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Forde­rung aus Darlehen sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Beklagte lässt sich darauf be­haften, ein Zeugnis nach Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen, unter Berücksichtigung von BGE 101 II Seite 69 ff.

3. Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, soweit es die Berufungsklägerin belastet. Sämtliche vorinstanzlichen Kosten seien der Berufungsbeklagten aufzuer­legen. Diese sei zudem zu ver­pflichten, für das Verfahren vor Erstinstanz die Beru­fungsklägerin mit Fr. 18'582.50 zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende Verfah­ren zulasten der Gegenpartei.

2. Am 7. Mai 2008 liess X. daraufhin die Anschlussbe­rufung mit folgendem Rechtsbegehren erklären:

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei wie folgt zu ergänzen:

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Darlehensver­trag Fr. 236'169.35 zu bezahlen, nebst 5% Zins

auf Fr. 42'169.35**seit 31. Mai 2004

auf Fr. 40'000.00**seit 17. Februar 2005

auf Fr. 46'000.00**seit 8. Juni 2005

auf Fr. 28'000.00**seit 28. Juni 2005 und

auf Fr. 80'000.00**seit 5. September 2005

3. In Abänderung von Ziff. 5 Abs. 2 des Dispositivs des angefochte­nen Urteils sei Y. zu verpflichten, die Klägerin für das Verfahren vor Erstinstanz ausseramtlich mit Fr. 16'000.00, nebst 7.6% MwSt., zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfah­ren zulasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbe­klagten.

C.1. Am 2. Juni 2008 liess X. beim Kantons­ge­richtspräsi­dium Graubünden für das vorerwähnte Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren alsdann ein Gesuch um Gewährung der unentgelt­lichen Prozessführung und Rechts­ver­tretung einreichen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, X. habe - nachdem Y. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklärt habe - keine andere Wahl, als sich am Verfahren zu beteiligen. X. arbeite seit dem 1. April 2008 bei der C. AG. Ihr monatlicher Bruttolohn betrage Fr. 3'959.00 (90% von Fr. 4'398.00). Dies ergebe einen monatlichen Netto­lohn von ca. Fr. 3'600.00. Der Steuererklärung 2007 sei zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin Schulden von über Fr. 110'000.00 habe. Sie habe Gelder aufgenommen, um ih­rer Schwester Y. ein Darlehen geben zu können. Das Bezirksgericht Plessur habe Y. verpflichtet, der Gesuchstellerin aus Darlehensforderung den Betrag von über Fr. 236'000.00 zuzüglich Zins zu bezah­len. Werde die Forderungsklage gutgeheissen und könne Y. die For­derung auch tatsächlich begleichen, werde die Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht beanspruchen müssen. Hingegen sei sie im Moment unmöglich in der Lage, die verlangte Vertröstung von Fr. 7000.00 zu bezahlen. Aus diesem Grunde müsse ihr die Bewilligung der unentgeltli­chen Rechtspflege erteilt werden.

2. Die im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kos­ten­pflichtige Gemeinde Felsberg beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2008 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin sei am 18. September 2007 von Felsberg weggezogen. Die neue Adresse von X. laute c/o B., D.-Strasse 0, 7000 Chur. Zum Zeitpunkt der Streitan­hängigkeit der Berufung im Mai 2008 habe die Gesuchstellerin keinen Wohn­sitz mehr in Felsberg gehabt, weshalb die Verpflichtung der Gemeinde zur Kostenübernahme nach Art. 47 Abs. 1 ZPO zu verneinen sei. Falls diese Auf­fassung unzutreffend sein sollte, sei die unentgeltliche Rechtspflege nur zu gewähren, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt seien.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO sind für die Tragung aller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anfallenden Kosten der unentgeltli­chen Rechtspflege die Wohnsitzverhältnisse bei Streitanhängigkeit massgeb­lich (PKG 2002 Nr. 16 E. 3). Die Streitanhängigkeit tritt ein mit der Anmeldung der Klage beim Vermittler (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Mit der Erhebung der Berufung wird nicht der Streit, sondern ein Rechtsmittel anhängig gemacht. Zum Zeit­punkt der Anmeldung der Klage hatte X. offenkundig Wohnsitz in Felsberg, weshalb ihr im erstinstanzlichen Verfahren denn auch die unentgelt­liche Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde Felsberg zu gewähren war. Die Auffassung der Gemeinde Felsberg, sie sei im Falle der Gutheissung des Ge­suchs im Berufungsverfahren nicht (mehr) Kostenträgerin, erweist sich dem­nach als unzutreffend.

2. Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbe­frei­ung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vor­liegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegen­überstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktu­ellen Einkommens- und Vermögenssitua­tion andererseits. Der notwendige Lebensunterhalt der um unent­geltliche Rechts­pflege nachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO (prozessualer Notbedarf) setzt sich zu­sammen aus dem betrei­bungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem jeweils aktu­ellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betrei­bungsrechtlichen Existenzmini­mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG. Dieser ist um die laufenden Steuern zu erweitern, sofern Letztere effektiv bezahlt werden. Darüber hinaus ist auf den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen ein Zuschlag von 20% zu machen (PKG 2003 Nr. 13). Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in ab­sehbarer Zeit, das heisst innert einiger Monate aus Einkommensüberschüssen zu bezahlen vermag (vgl. Urteil 4P.80/2006 des Bundesgerichts vom 29. Mai 2006 E. 1.2. unter Hinweis auf BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9).

3. Zur Begründung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltli­che Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes führt die Gesuch­stellerin einzig aus, sie verdiene monatlich brutto 3'959.-- bzw. netto rund Fr. 3'600.-- und habe Schulden von über Fr. 110'000.00. Sie habe Geld aufge­nommen und dieses ih­rer Schwester Y. darlehensweise zur Verfügung gestellt. Als Beleg ihrer finanziellen Lage hat sie ihren Arbeitsvertrag und eine nicht unter­zeichnete Steuererklärung für das Jahr 2007 eingelegt.

a) Gemäss Arbeitsvertrag ist die Gesuchstellerin seit 1. April 2008 teilzeitig - nämlich im Umfang von 90% - als medizinische Praxisassistentin tätig. Der Monatslohn beträgt brutto Fr. 4'398.--. Alsdann erhält die Gesuchstellerin am Jahres­ende einen Zwölftel der im betreffenden Kalenderjahr ausbezahlten Lohn­summe als 13. Monatslohn ausbezahlt. Nicht ersichtlich ist, weshalb der vor­erwähnte Betrag von Fr. 4'398.-- - dem Arbeitsumfang entsprechend - um 10% gekürzt werden soll, ist doch im Vertrag nirgends davon die Rede, der ausge­wiesene Lohn verstehe sich als Entgelt für ein Vollpensum. Selbst ohne Be­rücksichtigung des 13. Monatsgehalts ist demnach davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin monatlich nicht - wie von ihr geltend gemacht - netto rund Fr. 3'600.--, sondern rund Fr. 4'000.-- zur Verfügung stehen.

b) Eine erhebliche Schuld führt für sich allein nicht zur Prozessar­mut. Anderenfalls müsste allein schon etwa der Umstand, dass sich eine Per­son bei einem Hauskauf erheblich hypothekarisch verschuldet hat, zur Beja­hung der Bedürftigkeit führen. Einfluss auf die Bestreitung der Lebenshal­tungskosten und damit auch die Bedürftigkeit im Prozess hat eine Schuld höchstens dann, wenn auch eine Verpflichtung zur Tilgung der Schuld oder Begleichung der Schuldzinsen besteht. Vorliegend wird indes nicht einmal behauptet, die Gesuchstellerin habe aus ihrem Einkommen regelmässig sol­che Leistungen zu erbringen. Dass eine solche Verpflichtung in erheblichem Mass besteht, ist schliesslich umso weniger anzunehmen, als es sich nachge­rade beim grössten in der Steuererklärung aufgeführten Betrag (Fr. 100'000.--) offenbar um ein zinslos gewährtes Privatdarlehen handelt. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass eine Schuldverpflichtung bei der Frage der Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege überhaupt erst dann von Relevanz ist, wenn sie sich aus der Abzahlung von Kompetenzstücken im Sinne von Art. 92 SchKG ergibt (BGE 124 I 1). Die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit hingegen nicht zu berücksichtigen, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil des Bundesgerichts 4P.80/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.1. mit Hinweisen auf weitere Entscheide). Damit erweist sich der geltend gemachte Schuldbetrag für die Frage der Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflicht als irrelevant.

3. Dass die Gesuchstellerin aus anderen Gründen nicht in der Lage wäre, nach Massgabe der vorstehend in Ziff. 1 der Erwägungen dargelegten Grundsätzen für die mit ihrem Prozess verbundenen Kosten aufzukommen, wird nicht behauptet. Ebensowenig sind aufgrund der im Bereich der unent­geltlichen Rechtspflege beachtlichen Offizialmaxime von Amtes wegen weitere Abklärungen dazu vorzunehmen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und es sind ihm die erforderli­chen Unterlagen beizulegen. Damit obliegt es grundsätzlich an der Gesuch­stellerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule­gen und soweit wie möglich zu belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zu­dem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Dies hat umso mehr dann zu gelten, wenn in einem Verfahren erstmals ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird oder aber sich die Verhältnisse - wie es vorliegend offenkundig der Fall ist - seit der Einreichung des ersten Gesuchs wesentlich verändert haben. Wenn die Gesuch stellende Partei ihren Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unent­geltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4.a S. 164). Wohl hat daneben auch der Richter die für die Beurteilung erforderlichen Abklärungen zu treffen, wobei er von der Gemeinde oder von der Gesuch stellenden Partei weitere Unterlagen einverlangen kann (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Es ist jedoch nicht seine Aufgabe, einer Partei - noch dazu wenn sie rechtskundig vertreten ist - die Arbeit abzunehmen, indem er nach denkbaren Begründungen für einen Anspruch forscht, um gestützt darauf die relevant scheinenden Unterlagen einzufordern.

4. Ist das Gesuch abzuweisen, gehen die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 150.-- zu Lasten der Gesuchstellerin.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-- gehen zu Lasten der Gesuch­stellerin.

3. In Bezug auf einen allfälligen Weiterzug dieser Verfügung mittels Be­schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss wird auf Art. 47a ZPO so­wie die Art. 232 ff. ZPO verwiesen.

4. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden

Der Vizepräsident:

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