Child support and marital maintenance after separation

PZ 2006 70Other CourtJun 14, 2006Partially Granted

Summary

The husband appealed an Albula district court Eheschutz order, contesting the maintenance contributions, the treatment of German child benefit, the income assessment, housing and travel costs, taxes, and an order to deliver the children's belongings. The Kantonsgerichtspräsidium held that the German child benefit had to be included in the budget as the father's resource, that 2005 was not a representative income year, that no income could yet be imputed to the mother, and that the lower court's maintenance calculation was sustainable overall. Only the order concerning the children's clothes and personal items was annulled as moot because the mother already possessed most of them. The appeal was otherwise dismissed and costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 285 Abs. 2 ZGB; treatment of foreign child benefit in maintenance calculation; for a self-employed obligor with fluctuating income, the support assessment is based on a representative income history and not mechanically on an exceptional last year. A foreign child benefit that is payable to the parent as a tax-related family allowance, and not as a benefit exclusively due to the child, is not automatically payable on top of the child maintenance contribution but is to be taken into account in the budgeting exercise. In Eheschutz proceedings, a caring parent is generally not expected to take up employment before the youngest child has reached school age, absent special circumstances. Travel costs for the exercise of visitation rights may be included in the obligor’s minimum needs to the extent reasonable; taxes are likewise to be estimated and considered where financial capacity permits. Ancillary orders become moot when the factual basis has disappeared.

Full text

Ref.:Chur, 14. Juni 2006Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 06 70

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

Aktuar

Blöchlinger

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Im Rekurs

des X., Gesuchs­gegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 27. März 2006, mit­geteilt am 29. März 2006, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur,

betreffend Eheschutz,

hat sich ergeben:

A. Z., geboren am H., und X., gebo­ren am I., heirateten am 3. Juli 1998 vor dem Zivilstandsamt C.. Sie sind Eltern des am F. geborenen A. und des am G. geborenen B.. X. arbeitete von 1991 bis 1997 in einem Gartenbaugeschäft in C., wo sich die Parteien auch kennen gelernt hatten. Anschliessend kehrte X. nach Deutschland zurück, wo er ein eigenes Gartenbaugeschäft betrieb. Z. folgte ihm nach und arbeitete im administrativen Be­reich des Geschäfts mit. Im Sommer 2005 kam es zur Trennung des Paares. Z. lebt seither mit den Kindern in der Schweiz.

B.1. Am 14. November 2005 liess Z. beim Bezirks­gerichtsprä­sidium Albula ein Gesuch um Erlass von Eheschutz­massnahmen im Sinne von Art. 171 ff. ZGB einreichen, in welchem folgende Begehren ge­stellt wurden:

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 23. August 2005 ge­trennt leben.

2. Die gemeinsamen Kinder A., geboren F., und B., geboren G., seien unter die Obhut der Gesuchsstellerin zu stellen.

3. Dem Gesuchsgegner sei das Recht einzuräumen, die beiden Kin­der A. und B. am 1. und 3. Wochenende des Mo­nats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr in der Schweiz zu besuchen.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchsstellerin monat­lich zum voraus bis Ende Dezember 2005 Fr. 2'000.00 zu­züglich Kinderzulagen (ak­tuell € 308.00)zu bezahlen; darüber hi­n­aus sei er zu verpflichten, die Krankenkassen­prämien für die Ehe­frau und die Kinder bis Ende Jahr 2005 zu bezahlen. Im weite­ren sei der Ge­suchsgegner zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. Januar 2006 die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) für A. und B. je Fr. 750.00 zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen (derzeit € 308.00)

b) für die Gesuchsstellerin persönlich Fr. 2'263.00.

5. Der PW VW-Transporter sei der Gesuchsstellerin zur alleinigen Be­nützung zuzuweisen.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtli­che noch in seinem Haus verbliebenen Kindersachen (Kleider, Ski­helm und Skibrillen) zu bringen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgeg­ners.

2. In seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2006 liess X. fol­gende Anträge stellen:

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 28. Juli 2005 getrennt le­ben.

2. Die gemeinsamen Kinder A., geb. J., und B., geb. K., seien unter die Sorge der Gesuchs­stellerin zu stellen.

3. Dem Kindsvater sei das Recht einzuräumen, die beiden Kinder A. und B. am 1. Wochenende des Monats von Freitag, 13.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Zusätzlich sei der Gesuchsgegner zu berechtigen, an den Feiertagen Weihnachten, Ostern und Pfingsten die Kinder ab­wechs­lungsweise zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen. Der Ge­suchsgegner sei zudem zu berechtigen, mit seinen beiden Kin­dern jähr­lich fünf Wochen Ferien auf seine Kosten zu verbringen.

4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner bereit ist, freiwillig an den Unterhalt seiner Familie monatlich total CHF 1'800.00 exkl. allfälligen Kinderzulagen zu bezahlen (je Kind CHF 800.00 und CHF 200.00 für die Ge­suchsstellerin).

5. Die Gesuchsstellerin sei zu verpflichten, das Fahrzeug VW-Trans­porter dem Gesuchsgegner samt dazugehörigen Fahrzeugpapie­ren umgehend herauszu­geben.

6. Soweit im Gesuch vom 14.11.2005 Anträge zum weiteren Nachteil des Gesuchsgegners gestellt werden, sei es abzuweisen.

7. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi­gungsfolge zu Lasten der Gesuchsstellerin.

3. Am 20. Januar 2006 fand vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula eine münd­liche Verhandlung statt, an welcher die Parteien mit ihren Rechts­vertretern teilnahmen. Im Nachgang zu dieser Verhandlung vermochten die Parteien eine Teilvereinba­rung abzuschliessen. Ausserdem erhielten die Par­teien Gelegenheit, sich nochmals schriftlich zu äussern.

C. Mit Verfügung vom 27. März 2006, mitgeteilt am 29. März 2006, er­kannte der Bezirksgerichtspräsident Albula:

1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Eheleute seit 28. Juli 2005 getrennt leben.

2. Die Teilvereinbarung vom 25.01./08.02.2006 mit folgendem Wort­laut wird ge­nehmigt:

1. Die Ehegatten halten fest, dass sie seit 28. Juli 2005 getrennt le­ben.

2. Die gemeinsamen Kinder A., geboren F., und B., geboren G., werden unter die Obhut der Mutter ge­stellt.

3. Der Vater hat das Recht, seine Söhne wie folgt mit sich auf Be­such zu nehmen:

04.02.2006, 10.00 Uhr bis 05.02.2006, 18.00 Uhr, auszuüben in der Schweiz;

03.03.2006, 13.00 Uhr bis 05.03.2006, 18.00 Uhr, mit der Mög­lichkeit, sie mit nach Deutschland zu nehmen;

Ostern: 13.04.1006, 13.00 Uhr bis 17.04.2006, 18.00 Uhr, mit der Mög­lichkeit, sie mit nach Deutschland zu nehmen;

29.04.2006, 10.00 Uhr bis 30.04.2006, 18.00 Uhr, auszuüben in der Schweiz;

Pfingsten: 02.06.2006, 13.00 Uhr, bis 05.06.2006, 18.00 Uhr, mit der Möglichkeit, sie mit nach Deutschland zu nehmen:

danach an jedem ersten Wochenende im Monat von Freitag, 13.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, ohne Einschränkung in Be­zug auf den Besuch­sort.

Darüber hinaus hat der Vater das Recht, mit den Kindern jähr­lich vier Wochen Ferien zu verbringen; im Sommer 2006 wird der Vater A. und B. vom 24. Juli bis 6. August 2006 mit sich in die Ferien nehmen.

4. Über die Höhe des von X. an den Unterhalt der von ihm ge­trennt lebenden Ehefrau und Kinder zu bezahlenden Beitrages soll der Gerichtspräsident entscheiden. Bis und mit Dezember 2005 ist X. seiner Unterhaltspflicht ge­genüber der Familie restlos nachge­kommen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2006 bis zum Vorliegen dieses Ent­scheides ver­pflichtet sich X. ohne Präjudiz, Z. an ihren Unterhalt und den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus akonto Fr. 2'200.00 (exkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Kin­derzulagen bezieht Z. direkt.

5. X. erklärt sich bereit, Z. bis Ende März 2006 den VW-Transporter zur Benützung zu überlassen. Versicherung und Strassengebühren hat X. - in An­rechnung an seine Un­terhaltspflicht bereits bis Dezember 2006 bezahlt; Z. kommt für alle übrigen Auslagen, die das Fahrzeug verursacht selber auf und sichert zu, das Fahrzeug spätestens am 1. April 2006 inklusive der Fahrzeug­papiere, Schlüssel und Sommer- und Winterreifen in der Schweiz an Herrn X. zu übergeben.

6. Die Kosten für das Eheschutzverfahren seien durch den Ge­richtspräsi­denten zu verlegen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschla­gen.

3. X. wird verpflichtet, seiner Ehegattin an den Unterhalt der beiden Kin­der A. und B. monatlich im voraus, beginnend am 1. Januar 2006, je Fr. 750.00 zu entrichten.

4. X. wird verpflichtet, seiner Ehegattin an ihren Unterhalt mo­natlich und im voraus, beginnend am 1. Januar 2006, Fr. 2'263.00 zu entrichten.

5. Allfällige, seit 1. Januar 2006 tatsächlich geleistete Unterhalts­zahlun­gen im Sinne der Vereinbarung vom 25.01./08.02.2006 dürfen mit den Zahlungen im Sinne von Ziffer 3 und 4 hievor ver­rechnet werden.

6. Das Gesuch von Z., ihr Ehemann möge ihr be­stimmte Haus­haltsgegenstände bringen, wird abgewiesen.

7. Das Gesuch von Z., den Ehemann zu verpflich­ten, die Kleider und gewisse Spielzeuge und Gegenstände der Kinder beizubringen, wird im Sin­ne der Erwägungen gutgeheissen.

8. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'600.00 gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien und werden mit den geleisteten Kos­tenvor­schüssen verrechnet.

9. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

10. (Rechtsmittelbelehrung)

11. (Mitteilung).

D.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 19. April 2006 Re­kurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4, 5, 7, 8 und 9 in der angefoch­te­nen Verfü­gung.

2. Der Rekurrent sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Familie rückwirkend ab 1. Januar 2006 monatliche Unterhaltsbeiträge von max. Fr. 2'200.00 (wovon je CHF 800.00 für die beiden Kinder A. und B. und CHF 600.00 für die Ehefrau bestimmt sind) zu leisten, unter gleichzeitiger Anrechnung der bis da­hin unter die­sem Titel und für diesen Zeitraum von ihm erbrachten Leistungen.

3. Die vorinstanzlichen Kosten seien zu 3/4 der Rekursgegnerin und zu 1/4 dem Rekurrenten aufzuerlegen. Die Rekursgegnerin sei zu­dem zu verpflichten, dem Rekurrenten für das vorinstanzliche Ver­fahren eine angemessene aus­seramtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu leisten.

4. Vorliegendem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerken­nen.

5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi­gungsfolge für vorliegendes Verfahren zulasten der Rekursgegne­rin.

2. In ihrer Rekursantwort vom 3. Mai 2006 liess Z. die kos­tenfällige Abweisung des Rekurses beantragen.

3. Mit Verfügung vom 20. April 2006 gewährte das Kantonsgerichts­präsidium dem Rekurs in dem CHF 2'200.-- übersteigenden Betrag gestützt auf Art. 12 Abs. 2 EGzZGB die aufschiebende Wirkung.

4. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der ange­fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er­wägun­gen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Der Rekurrent verlangt eine Reduzierung des Ehegattenunter­halts und eine Abänderung der Kinderunterhaltbeiträge. Die Rekursgegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder gilt die Offizialmaxime. Demge­mäss ist der Sachverhalt unabgängig von den Angaben und Anträgen der Parteien von Amtes wegen zu erforschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2000, 5P.460/2000). Diese umfassende Prüfung ist umso mehr ge­boten, als in Bezug auf die Kinderunterhaltsverpflichtung ein deutlich höherer Betrag im Streit liegt, als die Anträge auf den ersten Blick vermuten lassen.

a) Die Rekursgegnerin weist darauf hin, dass die Kinder auch in der Schweiz - wenn auch im geringeren Mass als bisher in Deutschland - An­spruch auf das deutsche Kindergeld hätten. Im weiteren vertritt sie die Auffas­sung, gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid habe ihr der Rekurrent an den Unterhalt jedes Kindes CHF 750.-- zuzüglich des nach deutschem Recht aus­bezahlten Kindergeldes, das bis anhin € 154 (CHF 237.--, mittlerer Umrech­nungskurs 1.54) betrug, zu bezahlen. Sie geht demnach davon aus, dass sich der tatsächliche Kinderunterhalt auf jeweils CHF 987.-- beläuft. Das trifft offen­kundig genauso wenig zu wie der Vorwurf des Rekurrenten, der Bezirksge­richtspräsident habe ihn be­nachteiligt, indem er das ausbezahlte Kindergeld von je € 154, total somit € 308, nicht in die Be­darfsberechnung mit einbezogen habe.

b) Tatsache ist, dass Z. im vorinstanzlichen Verfah­ren den Antrag stellte, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Söhne A. und B. je CHF 750.-- zuzüglich gesetzliche und/oder ver­tragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Vom Bezirksgerichtsprä­sidenten Albula zugesprochen wurden in Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids je CHF 750.--. Von irgendwelchen Zulagen, die zusätzlich zu entrichten wären, ist nicht die Rede. Ebenso wenig ist dies in den Erwägungen des an­ge­fochtenen Ent­scheids der Fall. Der Bezirksge­richtspräsident gelangte zur Feststel­lung, dass das Einkommen knapp den Be­darf der Parteien deckt. Angesichts dessen, dass das Kindergeld bis anhin im­merhin € 308 bzw. CHF 474.--, aus­machte, hätte der Bezirksgerichts­präsident aber bei solchen Verhältnissen unweigerlich auf die Frage der An­rechnung des Kindergeldes an den Unterhalt zu sprechen kommen müssen, wenn er die Auffassung vertreten hätte, es be­stünde ein entsprechender Aus­zahlungsanspruch. Dies umso mehr, als die Gesuchstelle­rin explizit den Antrag stellte, das Kindergeld sei zusätzlich zu ent­richten. Tat­sächlich setzte sich der Bezirksgerichtspräsident aber mit der Frage, ob und inwiefern das Kindergeld zukünftig zur Auszahlung gelangt, an keiner Stelle seines Entscheids ausein­ander. Daraus drängt sich der im Übri­gen durch eine telefonischen Rückfrage beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula bestätigte Schluss auf, dass das Kin­dergeld beim vorinstanzlichen Ent­scheid überhaupt keine Bedeutung spielte und insofern der Entscheid auch keine Aussage in Bezug auf das Verhältnis zwischen Kinderunterhaltsbeiträge und Kindergeld macht. Entsprechend lässt sich aber auch nicht zur Feststel­lung gelangen, der Entscheid sehe ausdrück­lich die zusätzliche Entrichtung des Kindergeldes vor.

c) Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt nun allerdings, dass Kinderzula­gen, Sozi­alversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes be­stimmte Leistungen, die den Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Kindesunterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders an­ordnet. Wie aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, fallen darunter jedoch nur Leistungen, die dem Kind selbst zustehen oder den Eltern zweckgebunden - zur Deckung des Unterhaltsbedarfs - ausbezahlt werden. Nicht erfasst sind hingegen Leistungen, die den Eltern persönlich und zur freien Verfügung aus­gerichtet werden, um sie allgemein zu entlasten und die lediglich zur Erfüllung der Un­terhaltsverpflichtung beitragen sollen (vgl. C. Hegnauer, Berner Kom­mentar, N. 91 f. zu Art. 285 ZGB). Beim deutschen Kindergeld handelt es sich nicht um eine Sozialversicherungsleistung, sondern - worauf noch näher einzu­gehen sein wird (vgl. die Erwägungen in Ziff. 7.e) - um eine monatlich ausgerichtete Steuervergütung. Das Kin­dergeld erhöht insofern die Leis­tungsfähigkeit der Eltern und versteht sich als Element des (steuerlichen) Fa­milienleistungsaus­gleichs, der die Freistellung eines Ein­kommensbeitrags in Höhe des Existenz­minimums eines jeden Kindes gewähr­leisten will. Zwar soll das Kindergeld in der Folge auch für den Unterhalt des Kindes ver­wendet werden. Das Kind hat jedoch keinen Anspruch auf das Kin­dergeld. Die Eltern können das Kindergeld für sich behalten, wenn das Kind nicht bedürftig ist oder wenn sie selbst trotz des Kindergeldanspruchs ausser­stande sind, einen Unterhaltsbeitrag zu leis­ten. Das Kindergeld ist somit nach der deut­schen Konzeption nicht aus­schliesslich für das Kind, sondern vielmehr für die Eltern bestimmt (vgl. dazu Markus Krapf, Die Koordinaten von Unter­haltsbei­trag und Sozialversiche­rungsleistung, Diss. Freiburg 2004,S. 97 f.). Entspre­chend regelt § 1612b BGB auch nicht die Pflicht der Eltern, das Kinder­geld dem Kind wei­terzuleiten, son­dern er schafft lediglich einen Ausgleich be­züglich des Kinder­geldan­spruchs unter den Eltern. Handelt es sich beim deut­schen Kindergeld aber nicht um eine zweckgebundene, ausschliesslich dem Kind zu­kommende Leistung, fällt es auch nicht unter Art. 285 Abs. 2 ZGB. Dar­aus folgt, dass nach Massgabe des vorinstanzlichen Entscheids weder eine aus­drücklich vom Richter ange­ordnete, noch eine gesetzlich vorgegebene Ver­pflichtung besteht, das Kinder­geld jeweils zusätzlich zum verfügten Kinderun­terhaltsbeitrag zu leisten. Dies hat aber wiederum zur Konsequenz, dass im vorliegenden Re­kursverfahren zusätzlich auch das betragsmässig nicht unwesentliche Kinder­geld in die Un­terhaltsbemessung einbezogen werden muss.

2. Der Rekurrent macht geltend, der Bezirksgerichtspräsident Al­bula sei bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit zu Unrecht von einem Durch­schnittsgewinn ausgegangen und habe ihm damit ein völlig unrealistisches Einkommen angerechnet. Es könne nur auf die Zahlen des Jahres 2005 abge­stellt werden. Die wirtschaftlich schwache Lage, der Abgang der im Betrieb ebenfalls mitwirkenden Ehefrau und die beim Rekurrenten durch die Ehetren­nung eingetretenen Änderungen in organisatorischer Hinsicht hätten dazu ge­führt, dass der Gewinn erheblich tiefer als in den vorangegangenen Jahren ausgefallen sei. Im Durchschnitt habe er - wie sich dem eingereichten Ab­schluss entnehmen lasse - nur noch monatlich € 1'816.70 erwirtschaftet. Ob sich das Einkommen wieder jenem in früheren Jahren angleichen werde, sei mehr als fraglich. Dies hänge mit Bestimmtheit nicht vom guten Willen des Re­kurrenten, sondern vielmehr von der Auftragslage und weiteren externen Fak­toren ab. Der Rekurrent werde sich auch in Zukunft noch um die Arbeit küm­mern müssen, welche bis anhin seine Ehefrau für den Betrieb erbracht habe. Das Jahr 2004 sei ein Ausnahmejahr mit einem Spitzenumsatz von rund CHF 195'000.-- gewesen. Demgegenüber habe der Umsatz im Jahre 2005 nur rund CHF 128'000.-- betragen. Ins Gewicht gefallen seien die höheren Personal­kosten, die mit der Einstellung einer Drittkraft im Jahre 2004 sprunghaft ange­stiegen seien.

a) Weist ein selbständig erwerbender Unterhaltspflichtiger ein stark schwankendes Einkommen auf, ist auf ein Durchschnittseinkommen ab­zustel­len. Massgebend ist demgemäss der durchschnittliche Geschäftserfolg mehre­rer - in der Regel der letzten drei - Jahre, wobei es sich unter Umständen rechtfertigen kann, besonders gute und besonders schlechte Abschlüsse aus­ser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3.a mit Hinweisen). Gleich präsentiert sich die Praxis in Deutschland (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, 2006, N. 32 zu § 1361 BGB). Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum ZGB, Teil­band II/1c, 1993, N. 77 zu Art. 163 ZGB). Denn diesfalls zeigt sich in der Einkommensentwicklung eine ge­gen den Durch­schnittswert sprechende Tendenz. In solchen Fällen sind die Ursa­chen für die kontinuierliche Abnahme bzw. Zunahme des Einkommens näher zu prüfen. Wohl muss dabei im Fall der steten Abnahme des Einkom­mens immer auch die Möglichkeit einer absichtlichen, der Reduzierung der Unter­haltspflicht die­nenden Verringerung der Leistungsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Er­scheinen die für die Einkommensverringerung geltend ge­machten Gründe jedoch als glaubhaft, ist diesen auch Rechnung zu tragen. Es ist nicht schema­tisch auf einen Mittelwert abzustellen, sondern die für die Zu­kunft massgebli­che Leistungsfähigkeit - ausgehend vom letztmals belegten Einkom­men - anhand des zu erwartenden Geschäftsgangs festzulegen.

b) Was der Rekurrent in Bezug auf sein zukünftiges Einkommen vor­bringt, ver­mag nicht zu überzeugen. Wohl hat er als Belege für seine Behaup­tungen für das Jahr 2005 einen Zwischen- und einen Jahresabschluss einge­legt, die einen deutlichen Rückgang des Gewinns aufzeigen. Den Ab­schlüssen kommt jedoch, nachdem diese nur gestützt auf die vom Rekurren­ten geliefer­ten Daten zu­stande kamen, nicht mehr als der Wert einer Parteibe­hauptung zu. Dieser Parteibehauptung kann grundsätzlich nicht mehr Glaub­würdigkeit bei­gemessen werden, als jener der Rekursgegnerin, die geltend macht, der Ge­winn des Jah­res 2005 sei deutlich höher. Die Rekursgegnerin war - was un­bestritten ist - bis zur Trennung für die Büroarbeiten besorgt und hatte insofern einen guten Ein­blick in den Geschäftsgang. Unter Hinweis auf verschiedene nament­lich ge­nannte Kunden führt sie aus, es seien bei der Erstellung der Jahresre­chung nicht alle Kundenguthaben und angefangenen Arbeiten berück­sichtigt wurden. Es fehlten die Rechnungen von Dauerauf­tragskunden wie auch etwa die Rech­nungen für zwei erstellte Gartenneuanla­gen. Diese Anga­ben ver­mochte der Rekurrent nur teilweise zu entkräften. So hat er wohl im Einzelnen und unter Einreichung einer Umsatzzusammenstel­lung samt ent­sprechender Belege auf­gezeigt, welche Arbeiten er in Rechnung gestellt hat. Auch gibt er an, der Wert der noch nicht in Rechnung gestellten Arbeiten be­laufe sich auf € 15'880.--. Im Ordner Debitoren A-H 2005 findet sich sodann eine offenbar vom Rekurrenten verfasste Zusammenstellung der nicht abge­rechneten Arbeiten für Kunden, die teilweise auch von der Rekurs­gegnerin er­wähnt wurden. Einerseits lassen sich die dort gemachten Betrags­angaben nun aber nicht überprüfen. Anderseits sind in der Zusammenstellung aber auch längst nicht alle Kunden aufgeführt, die nach Angaben der Rekurs­gegnerin zum Dauerkundenstamm zu zählen sind. Mit Vorsicht ist auch die Behauptung des Rekurrenten zu genies­sen, er habe im Falle von zwei von der Rekursgeg­nerin konkret genannten Kunden nur als Freund beratend zur Seite gestanden und die produktiven Ar­beiten seien nicht von ihm verrichtet worden. Abgesehen davon, dass der Re­kurrent in diesem Zusammenhang nicht explizit behauptet, es seien keine geldwerten Leistungen erbracht worden, gibt die Rekursgegne­rin - nicht weni­ger glaubhaft - an, bei den beiden Personen handle es sich um Nachbarn, für die der Rekur­rent auch grössere Gartenar­beiten mit Maschinen ausgeführt habe. Sie selbst habe ihren Mann auf den Baustellen besucht und dabei gese­hen, wie er und sein Mitarbeiter unter Ein­satz von schwerem Gerät verschie­dene Arbeiten ausgeführt hätten. Erwäh­nenswert erscheint auch die Tätigkeit des vom Rekur­renten als besonderer Kostenfaktor erwähnten Mitar­beiters. Dieser ist offenbar im Stundenlohn an­gestellt. Gemäss den Abrech­nungen für die Monate Januar bis März waren diesem nur geringfügige Zah­lungen zu leisten. In allen übrigen Lohnabrech­nungen, die sich noch in den Akten finden liessen, wurden in der Folge jedoch über dem Soll liegende Stun­den ausgewie­sen (März 24, April 62, Mai 22.5, Juni 50.5, August 8, November 32), was kla­rerweise gegen eine schlechte Auftragslage spricht. Schlicht un­vereinbar mit der Behauptung, X. habe im Jahre 2005 durchschnitt­lich nur monat­lich € 1'816.70 erwirt­schaftet, verträgt sich die Tatsache, dass gleichzeitig nur schon allein für Versi­cherun­gen, Vorsorge, Bauspar- und Hy­pothekarkredite für das Jahr 2005 pri­vate monatliche Zahlungen von € 1'661.88 ausgewiesen wer­den. Dabei macht nicht einmal der Rekurrent geltend, man habe sich im letzten Jahr in der Le­bens­haltung im Vergleich zu den Vorjahren wesentlich ein­schränken müssen. Die vorgenannten Umstände dürfen zusam­menfassend durchaus als Indiz da­für gesehen werden, dass der Rekurrent möglicherweise mehr Umsatz und letzt­lich auch mehr Gewinn erzielt hat, als er im Jahresab­schluss ausweist. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Denn in jedem Fall handelt es sich - wie im Folgenden dargelegt wird - beim Jahr 2005 nicht um ein für das Einkommen des Rekurrenten repräsentati­ves Jahr.

c) Als Grund für den geltend gemachten anhaltenden Gewinnein­bruch beruft sich der Rekurrent auf die wirtschaftlich schwache Lage, mithin auf einen wirtschaftlich bedingten, im nächsten Jahr anhaltenden Rückgang in der allgemeinen Auftragslage. Ein solcher konjunktu­rell bedingter Auftragsein­bruch besteht nicht. Gemäss Brachendaten der Ver­bände des Garten-, Land­schafts- und Sportplatzbau weist Baden Württemberg im GaLaBau in den letzten drei Jahren eine eher steigende Umsatzentwicklung aus (vgl. dazu die Grafik unter galabau-bw.de/bw/homepage.aspx). Die wirt­schaftliche Lage stellt mit anderen Worten für einen etablierten Betrieb wie je­nen des Rekurrenten sicherlich kei­nen Grund für den Umsatzrückgang im Jahre 2005 dar. Ebenso wenig ist ein solcher für das laufende Jahr zu erwar­ten. Über 80% der deut­schen GaLaBau­betriebe beurteilen die Zukunft der Branche im aktuellen Jahr als positiv (vgl. zu diesen Ausführungen www.galabau.de/homepage.aspx Rubrik InfoCenter, Pressemitteilung vom 15. Mai 2006).

Alsdann macht der Rekurrent geltend, er müsse den Abgang der eben­falls im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau verkraften. Die Ehefrau arbeitete indes­sen nicht unentgeltlich im Betrieb mit. Sie erhielt für ihren Teilzeiterwerb im Umfang von 35% einen Lohn von brutto € 560.--. Nachdem der Rekurrent dar­auf hinweist, dass in seinem Betrieb keine Schwarzarbeit geleistet wird, ist da­von auszugehen, dass mit dem Lohn die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung abgegol­ten wurde. Diesen Lohn kann der Rekurrent auch einer neu teilzeitig ange­stellten Person entrichten. Er braucht folglich auch nicht dauerhaft zu Lasten seiner Tätigkeit als Gärtnermeister alle Büroarbeiten selbst zu erledi­gen. Ent­sprechend ist durchaus davon auszugehen, dass sich der Weggang der Ehe­frau in einer ersten Phase nach der Trennung, in der sich der Rekur­rent umorganisieren musste, ausgewirkt hat. Ein dauerhafter und ins Gewicht fal­lender Einfluss auf das Geschäftsergebnis ist hingegen kaum zu erwarten.

Sodann ist es wohl richtig, dass der Rekurrent - wie dargelegt wurde - im Jahre 2004 einen zusätzlichen Mitarbeiter eingestellt hat. Die Behauptung des Rekurrenten, durch die Anstellung dieser Drittkraft seien die Personal­kosten sprunghaft und anhaltend angestiegen, trifft so nicht zu. Wie der Rekur­rent selbst einräumt, schied eine Person im Jahre 2005 aus. Diesem Mitarbei­ter wurden im Jahre 2005 in den ertragsschwachen Monaten Januar und Feb­ruar 2005 noch € 1'540.-- bzw. € 645.-- ausbezahlt. Solche Zahlungen fallen zu­künftig nicht mehr an und der Personalaufwand wird sich entsprechend redu­zieren.

Als letzter vom Rekurrenten geltend gemachter Faktor verbleibt die mit der Ehetrennung verbundene persönliche Belastung. Dass die vor der Tren­nung eskalierenden Spannungen, der Wegzug der Rekursgegnerin und der Kinder in die Schweiz, die Trennung von der Familie und die Streitigkeiten betreffend Regelung des Getrenntlebens sich negativ auf das Leistungsvermö­gen des Rekurrenten ausgewirkt haben können, erscheint naheliegend. Die Trennung fand jedoch bereits im Sommer 2005 statt. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass die grössten persönlichen Probleme bis Ende Jahr überwunden waren und X. wieder im gleichen Umfang wie in frühe­ren Jahren seiner Tätigkeit nachzugehen vermag. So betont der Rekurrent denn auch in seiner Eingabe, dass er durchaus gewillt sei, wieder ein Ein­kommen wie in früheren Jahren zu erzielen. Alsdann ist X. offenbar auch eine neue Beziehung eingegangen, was sich zusätzlich stabilisierend ausgewirkt haben dürfte.

Zusammenfassend ist demnach aus den vom Rekurrenten geltend ge­machten Gründe nicht darauf zu schliessen, dass er im Jahre 2006 wiederum ein derart aussergewöhnlich tiefes Einkommen erwirtschaften wird, wie er es letztlich nur für das Jahr 2005 ausgewiesen hat. Dies stellte im Übrigen auch die Vorinstanz fest. Stellt das Jahr 2005 unter dem Vorbehalt der oben ge­machten Ausführungen eine Ausnahme dar, ist es bei der Ein­kommensbe­rechnung auch nicht repräsentativ. Entsprechend ist es nach der dargelegten Praxis auch nicht - wie es die Vorinstanz getan hat - in die Durch­schnittsbe­trachtung einzubeziehen. Vielmehr ist allein auf die aussage­kräfti­gen Vorjahre abzustel­len. Im Jahre 2002 erzielte X. einen Ge­winn vor Steuern von € 55'238. Im Jahre 2003 waren es € 65'307. Im Jahre 2004 resul­tierte schliess­lich ein Gewinn von € 60'840. Weshalb das Jahr 2004 - wie der Rekur­rent gel­tend macht - als absolutes Spitzenjahr unbeachtlich sein soll, ist nicht ersicht­lich. Überdurchschnittlich hoch war in jenem Jahr nur der Um­satz, was nicht weiter erstaunt, nachdem der Rekurrent damals zwei wei­tere Ar­beits­kräfte beschäftigte. Gewinnmässig bewegte sich das Jahr 2004 je­doch genau im Durchschnitt der Vorjahre. Auch darauf ist allerdings nicht wei­ter einzuge­hen. Die Jahre 2002 und 2003 belegen, dass es dem Rekurrenten durchaus möglich ist, ein Gewinn vor Steuern von rund € 55'000.-- bzw. rund CHF 84'700.-- zu erzielen. Dies sind monatlich CHF 7'058.--. Damit wird dem Re­kurrenten letzt­lich ein Gewinn angerechnet, der sich immer noch deutlich unter dem errech­neten Durchschnitt bewegt.

3. Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, seine Ehefrau habe wäh­rend der gemeinsamen Zeit nicht aufgehört, ihm mit dem Wunsch in den Ohren zu liegen, sie wolle endlich extern arbeiten gehen. Heute wolle sie da­von nichts mehr wissen. Dabei hätte seine Frau bei ihren Eltern in C. blei­ben können. Diese hätten zeitweilig die Kinder betreuen und so der Rekurs­gegnerin einen Teilzeiterwerb ermöglichen können, was angesichts der knap­pen wirtschaftlichen Verhältnisse auch nötig sei.

Zutreffend ist, dass sich der finanzielle Bedarf der Familie durch die Trennung erheblich erhöht hat. Ausgewiesen ist sodann, dass die Rekurs­gegnerin während der Dauer der Ehe teilzeitig einer Beschäftigung im Betrieb des Rekurrenten nachging. Ob die Rekursgegnerin - wie der Rekurrent sinn­gemäss geltend macht - lieber ausserhalb des eigenen Betriebs einer Arbeit nachgegangen wäre, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass sie bis an­hin nicht auswärts, sondern zu Hause arbeitete, was jetzt - ob sie nun in C. oder in D. wohnt - nicht mehr möglich ist. Sodann macht die Rekursgeg­nerin geltend, der Wegzug von C. habe auf ihre Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen, keinen Einfluss gehabt. Ihr Vater wie auch ihre Mutter könnten die Kinderbetreuung nicht übernehmen, da beide arbeitstätig seien. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Gemäss bundesge­richtli­cher Rechtsprechung ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Teil­zeitarbeit erst zuzumuten, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Klein­kindalter entwachsen ist (Pra. 2003 S. 971 f.; Urteil des Bundesge­richts 5C.45/2006 vom 15. März 2006). Das verhält sich in Deutschland nicht anders. Gemäss Ziff. 17 der unter­haltsrechtlichen Richtlinien der Familiense­nate der Süddeutschen Oberlandes­gerichte, Stand 1. Juli 2005, besteht eine Erwerbsobliegenheit des betreuen­den Ehegatten in der Regel erst, wenn das jüngste Kind in die dritte Grund­schulklasse kommt. Die nacheheliche Kinder­betreuung ist denn auch der häu­figste Grund dafür, dass eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur be­schränkt zu­mutbar ist. Dass die Rekursgegnerin mit den zugespro­chenen Unter­haltsbeiträgen von total CHF 3'763.-- nur knapp für den Lebens­unterhalt aufzu­kommen vermag und es insofern durchaus wünschbar wäre, wenn sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen würde, steht ausser Frage. Solange das jüngste Kind der Parteien nicht einmal eingeschult ist, bleibt eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aber von vorn­herein ausge­schlossen. Ob sich die Anrechnung eines Teilerwerbseinkom­mens nach der Einschulung im Sinne einer Ausnahme vor dem 10. Altersjahr rechtfertigt, wäre anhand der dannzumal vorherrschenden Umstände zu prü­fen. So können Drittpersonen auch nicht einfach gerichtlich verpflichtet wer­den, die Kinder der Litiganten zu betreuen, damit die Rekursgegnerin einer teilzeitigen Erwerbstä­tigkeit nach­gehen kann.

4. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Bezirksgerichts­prä­si­dent im Falle von X. den Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohn­ko­sten von Fr. 810.--, Kosten der Krankenkasse von Fr. 440.-- und übrige Versicherungskosten von CHF 54.--. Dies ergab ein Minimal­bedarf von CHF 2'404.--. Beim Bedarf von Z. und der beiden Kin­der veran­schlagte er Grundbeträge von CHF 1'250.-- (Z.), CHF 350 (A.), und CHF 250 (B.), einen Mietzins von CHF 1'610.-- (Netto­miete CHF 1'490.--, Nebenkosten CHF 120.--), Krankenkassenkosten von ins­gesamt 383.--, und übrige Versicherungskosten von CHF 30.--. Daraus resul­tierte für Z. und die beiden Söhne ein Minimalbedarf von CHF 3'873.--.

5. Der Rekurrent macht geltend, der Vorderrichter habe der Rekurs­gegnerin zu Unrecht unter Hinweis auf die in der Agglomeration von Chur zu zahlenden Mietpreise eine stattliche 4 1/2-Zimmer-Wohnung für CHF 1'600.00 pro Monat zugestanden. Abgesehen davon, dass in D. viel günstigere Mietzinsen anfielen als in Chur, gelte es das in Eheschutzverfahren geltende Prinzip zu beachten, wonach mit der Trennung auch keine Verbesserung des vorher gelebten Lebensstandards stattfin­den dürfe. In Deutschland hätten sich die beiden Buben ein Zimmer mit einer Fläche von ca. 3 x 3 Meter geteilt. Nicht einzusehen sei, weshalb sie nun je über ein eigenes Zimmer verfügen sollten. Die der Ehefrau zuzugestehenden Wohnkosten dürften CHF 1'200.00 nicht übersteigen.

a) Einleitend gilt zu bemerken, dass der Vorderrichter - entgegen der Behauptung des Rekurrenten - nicht von einem Durchschnittszins in der Stadt Chur, sondern von einem Mittelwert in der Agglomeration Chur ausging. Wie eine Prüfung der Mietkosten anhand der vom Bundesamt für Statistik vor­ge­nomme­nen Mietpreis-Strukturerhebung 2003 zeigt, beträgt der Nettomiet­zins einer 4 1/2-Zimmerwohnung in Graubünden durchschnittlich CHF 1'367.--. In dieser Be­rechnung enthalten ist sowohl der teure städtische wie auch der billi­gere aus­serstädtische Wohnraum. Der Nettomietzins der Wohnung der Re­kursgeg­nerin beläuft sich auf CHF 1'490.--. Die Auffassung des Bezirksge­richtspräsi­denten, der von der Rekursgegnerin entrichtete Mietzins liege im Durchschnitt der in der Agglomeration Chur bezahlten Mietkosten, lässt sich insofern noch vertre­ten.

b) Allerdings - und insofern ist dem Rekurrenten durchaus recht zu ge­ben - werden nach der Praxis im Rahmen der eheschutzrichterlichen Be­darfsberechnung bei einer erwachsenen Person mit zwei Kindern in ausser­städtischen Verhältnissen in der Regel lediglich rund CHF 1'350.-- als Miet­kosten einer 3 1/2-Zimmerwohnung angerechnet. Dies zumindest dann, wenn der betreffenden Person - was vorliegend der Fall war - ausreichend Zeit für die Wohnungssuche zur Verfügung stand. Diese Re­gel gilt indes nur, wenn ausge­sprochen enge finanzielle Verhältnisse gegeben sind. Sind ausreichend Mittel vorhanden, lässt sich durchaus eine grosszügi­gere Bemessung rechtfer­tigen. Denn diesfalls würde sich bei Anrechnung des Minimalzinses von CHF 1'350.-- letztlich nur der Überschuss vergrössern. An diesem Überschuss par­tizipiert der Dreipersonenhaushalt in deutlich grösse­rem Rahmen (in der Regel bei einer erwachsenen Person mit zwei Kleinkin­dern zu 2/3), womit der bei der Miete abgezogene Betrag regelmässig doch wieder dem grösseren Haushalt zugeschlagen wird. Wie ein Überschuss ver­wendet wird, ob dieser etwa zur Finanzierung eines besseren Wohnstandards benutzt wird, soll im Er­messen der Unterhaltsberechtigten bleiben. Wären die vorliegend angerechne­ten Wohnkosten zu reduzieren, müsste die Kürzung alsdann nicht nur zu Las­ten der Rekursgegnerin, sondern auch zu Lasten der Kinder gehen. Denn diese wohnen im gleichen Haushalt und ihr Unter­halt umfasst auch einen Beitrag an die Wohnkosten. Insofern besteht denn auch ein gewisser Wider­spruch zu den vom Rekurrenten gestellten Anträgen. So ist der Rekur­rent be­reit, den Kindern Unterhaltsbeiträge von je CHF 800.-- statt den von der Vorin­stanz verfügten CHF 750.-- zu bezahlen. Damit gibt der Re­kurrent an und für sich auch zum Ausdruck, dass er den Kindern doch etwas bes­sere Verhält­nisse ermöglichen will. Nicht recht einzusehen ist, weshalb der Re­kurs­gegne­rin dann aber gleichzeitig vorgehalten wird, sie hätte keinen An­spruch auf eine Woh­nung, in der jedes Kind über ein eigenes Zimmer verfügt. Denn letztlich resul­tieren die höheren Wohnkosten gerade aus dem Umstand, dass die Re­kurs­gegnerin zugunsten der Kinder eine 4 1/2- statt eine 3 1/2-Zimmer­woh­nung gemietet hat. So ist dem Zwecke nach auch ein Teil der Kin­derunter­haltsbei­träge - jeweils rund CHF 250.-- bis CHF 300.-- - als Beitrag zur Abgel­tung der Wohn­kosten gedacht. Rechnet man die vorgenannten Beträge den Mietkosten von CHF 1'610.-- an, relativiert sich denn auch die Behaup­tung, die Rekurs­gegne­rin wohne deutlich zu teuer. Insbesondere sind die Ehegatten aber - dies nicht nur bei den Wohnkosten, sondern bei der Bedarfsbemessung allgemein - gleich zu behandeln. Sind in knappen Verhältnissen einem Ehe­gatten nicht die tatsächlichen, über dem Minimum liegenden Wohnkosten an­zurechnen, hat dies auch beim anderen zu geschehen. Zu recht wendet die Rekursgegnerin nun ein, auch bei ihrem Ehemann fielen an sich zu hohe Wohnkosten an. Der Bezirksgerichtspräsident hat dem in einem Einfamilien­haus lebenden Rekur­renten seine tatsächlichen Wohnkosten von CHF 810.-- angerechnet. Gemäss Mietspiegel der Stadt E. beträgt die ortsübliche Nettomiete für eine 60 m2-Wohnung in mittlerer Lage und mittlerem Ausbau­standard - auf mehr und besseren Wohnraum hat auch der Rekurrent keinen Anspruch - zwischen € 305 (Baualtersgruppe I, mittlere Lage mittlere Ausstat­tung) und € 480 (Baual­tersgruppe VIII, mittlere Lage und gute Ausstattung), durchschnittlich also € 392. Dies sind rund CHF 600.--. Damit wurden dem Re­kurrenten selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung von Nebenkosten von CHF 100.-- immer noch CHF 110.-- zuviel angerechnet. Noch weniger Grund zur Kürzung besteht aber namentlich dann, wenn man berücksichtigt, dass nach Praxis bei den Wohn­kosten eines Eigenheims Amortisationszahlungen nicht zu berücksichti­gen sind (vgl. dazu das Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 betreffend Richtli­nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG) und insofern die Wohnkosten des Re­kurrenten um die monatli­chen Darlehensrückzahlungsraten von € 127.82 (CHF 196.--, vgl. act. 10 des Ge­suchsgegners) aus Bausparver­trag zu reduzieren wären. Entsprechend ist auch auf eine Kürzung zu ver­zichten.

6. Sodann macht der Rekurrent geltend, es seien ihm CHF 400.-- für die Abgeltung der aus der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts resul­tie­renden Fahrkosten an den Bedarf anzurechnen. Die Rekursgegnerin macht demgegenüber geltend, es sei die Pflicht des Rekurrenten, die Kinder zu holen und zu bringen. Es gehe nicht an, die damit verbundenen Auslagen der Kinds­mutter in Rechnung zu stellen.

a) Die vom Vorderrichter genehmigte Vereinbarung sieht ein regel­mässiges Besuchs- und Ferienrecht des Vaters vor. Art. 273 Abs. 1 ZGB ver­leiht dem nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern einen gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Rekur­rent hat somit nicht nur das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Söh­nen, sondern es trifft ihn auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen. Wie aus der Vereinbarung aber auch aus der Argumentation der Parteien folgt, werden die Kinder grundsätzlich vom Vater in der Schweiz besucht bzw. ab­geholt. Entspre­chend sind den damit zusammenhängenden Auslagen auch bei der Bemes­sung des ihm zuzugestehenden Existenzminimums Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2005 7B.145/2005 E. 3.3.).

b) Der Rekurrent verlangt einen Betrag von CHF 400.--. Dieser er­scheint wohl hoch, lässt sich aber unter Berücksichtigung der grossen Fahr­distanz - ein Weg beläuft sich auf rund 330 km - durchaus vertreten. Ander­seits ist nicht zu übersehen, dass dem Rekurrenten für seine Lebenshaltungs­kosten ein deutlich zu hoher Grundbetrag angerechnet wurde. Der Grundbe­trag von CHF 1'100.-- ist nach Massgabe der Richtlinien für die Berechnung des betrei­bungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG zur De­ckung der Le­benshaltungskosten in der Schweiz bestimmt. Für Deutschland ist ein deutlich tieferer Betrag zu veranschlagen. Gemäss Verordnung der Lan­desregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe der Re­gierung des Lan­des Baden-Württemberg, welche den vorerwähnten Richtlinien entsprechen, beträgt der Regelsatz für eine alleinstehende Person € 345.--. Dies entspricht CHF 530.-- und damit rund der Hälfte der tatsächlich berück­sichtigten Grund­bedarfskosten. Unter diesen Umständen erscheint es ge­rechtfertigt, lediglich die Hälfte der zusätzlich gel­tend gemachten Besuchs­kosten anzurechnen. Somit beläuft sich der Minimal­bedarf des Rekurrenten auf total CHF 2'604.--. Nur nebenbei sei erwähnt, dass dem Rekurrenten da­mit immer noch ein deut­lich höherer Mini­malbedarf zuge­standen wird, als er grundsätzlich in Deutsch­land angerechnet erhielte. Gemäss den bereits er­wähnten Leitlinien der Süd­deutschen Oberlan­desgerichte darf bei der Unter­haltspflicht gegenüber dem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern in je­dem Fall der notwendige Selbstbehalt nicht unter­schritten werden (Ziff. 21.4). Dieser beläuft sich beim Erwerbstätigen auf € 890, also rund CHF 1'370.--, wobei bereits Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von € 360 ent­halten sind.

7. Zur Hauptsache wendet der Rekurrent in Bezug auf seinen Be­darf ein, der Bezirksgerichtsprä­sident habe zu Unrecht unter Hinweis auf die engen finan­ziellen Verhältnisse von der Berücksichtigung der Steuern abge­sehen. In Deutschland existiere das Instrument des Steuererlassgesuchs nicht wie in der Schweiz. X. werde in dem durch schriftliche Nachweise seitens eines Steuerberaters dargelegten Umfang in die Zwangsvollstreckung genommen, falls er seiner Steuerleistungspflicht nicht im verfügten Rahmen fristgerecht nachkomme. Dies führe innert kürzester Zeit unweigerlich zum Konkurs des Alimentenschuldners. Da der Rekurrent ab 2006 als getrennt le­bende bzw. ge­schiedene Person be­steuert werde, müsse unter zusätzlicher Berücksichtigung der zukünftig schlechteren Steuerklasse und den wegfallen­den Kinderfreibeträgen sogar von einer erheblich höheren Steu­erlast als in früheren Jahren ausgegangen werden.

a) In Ziff. 2 der Erwägungen wurde dargelegt, dass sich das Einkom­men des Rekurrenten auf rund CHF 7'058.--. beläuft. Auch in Anbet­racht des­sen, dass zukünftig mit diesen Einkünften zwei Haushalte finanziert werden müs­sen, liegen damit keineswegs ausge­sprochen knappe finanzielle Verhält­nisse vor. Dies umso weniger, als der Re­kurrent in Deutschland lebt, wo das Exi­stenzminimum deutlich tiefer anzusetzen ist. Knapp werden die Verhältnisse, wie aus der nachstehenden Berechnung in Ziff. 7. e) folgt, erst, wenn man die Steuern in der Unterhaltsberechnung mit einbe­zieht. Das ändert an der Steuerpflicht indes nichts und stellt insofern auch kei­nen Grund dar, die Steuern nicht zu berücksichtigen. So wird selbst die mit den Kindern in der Schweiz lebende Rekursgegnerin grundsätzlich eine Steuer zu entrichten ha­ben. Wie eine ap­proximative Steuerberechnung (Steuerer­mittlung nach dem Jahres­nettoein­kommen und dem Berechnungs­programm der Pax-Versiche­rung, <http://www.pax.ch) zeigt, hat die Rekursgegnerin bei den ihr von der Vorin­stanz zugesprochenen Unter­haltbeiträgen mit einer monatlichen Steuer­last von rund CHF 100.-- zu rech­nen. Die vom Rekurrenten erwähnte schwei­zerische Rechtsprechung zur An­rechnung der Steuerlast besagt denn auch keineswegs, dass in der Schweiz - anders als etwa in Deutschland - von Per­sonen in relativ engen finanziellen Verhältnissen von vornherein keine Steuern erhoben wer­den. Bereits ein steuerbares Einkom­men von CHF 10'000.-- führt an sich zu einer bescheidenen Steuer. Die Nicht­anrechnung der Steuern findet ihre Rechtfertigung ledig­lich darin, dass gegen­über einer Per­son, der nur Mittel des Existenzminimums zur Verfügung stehen, die veranlag­ten Steuern nicht durch­gesetzt werden kön­nen. Auch in Deutsch­land besteht ein staatlich geschütztes Existenzminimum. Würde der Rekurrent - was offen­kundig nicht der Fall ist - nur über Mittel im Umfang seines Existenzminimums verfügen, müsste dies auch beim Steuer­einzug berück­sichtigt werden. Insofern vermag der Rekurrent aus der schwei­zerischen Pra­xis zur Frage der Anrech­nung der Steuerlast bei knappen finan­ziellen Verhält­nissen auch nichts für sich abzu­leiten.

b) In Bezug auf die mutmassliche Steuerlast des Rekurrenten gilt ein­leitend darauf hinzuweisen, dass dieser wohl verschiedene Be­hauptungen aufstellt. So soll sich seine monatliche Steuerlast - bei einem mo­natlichen Ein­kommen in Höhe von CHF 2'800.-- (vor Steuern) - auf CHF 1'313.90 belaufen. Diesen Betrag möchte der Rekurrent denn auch an seinen Bedarf angerechnet haben. Wie er auf diese Steuerlast kommt, wird indes nicht darge­legt. Irgend­welche Angaben zu den Steuerfaktoren werden nicht gemacht. Überprüft man die Behauptung und wird der Gewinn vor Steuern von € 22'553 (Jahr 2005), den der Rekur­rent der Steuerlast zugrunde legt, dem zu versteuernden Ge­winn gleich­ge­setzt, mithin auf irgendwelche steuerrechtlich zulässige Abzüge verzichtet, er­rechnet der vom Bundesamt der Finanzen zur Verfügung ge­stellte Abgaben­rechner (http://www.abgabenrechner.de/ekst/) für eine allein­stehende Person eine Steuer inklusive Solidaritätszuschlag von € 3'667.18. Das sind rund CHF 5'647.--. Die monatliche Steuerlast des Rekurrent würde demnach CHF 470.-- oder etwas mehr als 1/3 der tatsächlich geltend ge­machten Steuerlast betra­gen. Bemerkenswert erscheint sodann, dass gemäss Behauptung des Rekur­renten ein Steuerberater für das Jahr 2005 eine Steu­erlast von € 1'726 ermit­telte. Dies unter Berücksichtigung eines Einkommens von € 22'253.-- bei einem nicht Verheirateten und ohne Abzug der Kinderfrei­beträge. Dies ergäbe eine monatliche Steuerlast von rund € 144 oder CHF 221.--. Weshalb bei demsel­ben tiefen Einkommen, das sich der Rekurrent ja auch im Jahre 2006 anrech­nen lassen wollte, nun plötzlich monatlich CHF 1'313.90 an Steuern anfallen sollen, ist nicht ersichtlich. Dass - wie der Rekur­rent behauptet - etwa nachge­rade ein durch die Trennung bedingter Wechsel in der Steuerklasse zu einer drastischen Erhöhung seiner Steuern führen soll, trifft offenkundig nicht zu. Einer­seits hat die Steuerklasse keinen Einfluss auf die Steuerhöhe. Massge­bend ist einzig die Höhe des Einkommens. Anderseits bezieht sich die Eintei­lung in Steuerklassen nur auf die unselbständige Er­werbstätigkeit. Mit der Ein­teilung wird lediglich festgelegt, wieviel Vorauszah­lungen als Lohnsteuer auf die voraussichtliche Steuerschuld zu zahlen sind. Beim Rekurrenten, der ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erzielt, wer­den die Vorauszahlungen aufgrund der letzten Steuerveranlagung festgesetzt. Wenn der Rekurrent - wie er geltend macht - im Jahre 2005 tatsächlich ein derart aussergewöhnlich tiefes Einkommen hatte, hätte er also im Folgejahr nicht höhere, sondern tiefere Vorauszahlun­gen zu erwarten. Die Steuern des Jahres 2005 wären im Übrigen nur schon allein durch die geleisteten Voraus­zahlungen von über € 6'000.-- (vgl. act. 12 des Gesuchsgegners) mehrfach gedeckt. Schliesslich mag es zutreffen, dass dem Rekurrenten zukünftig keine Kinderfreibeträge angerechnet werden. Das war aber offenbar schon während des Zu­sammenlebens nicht immer der Fall. So wurde den Parteien beispiels­weise im Steuerbescheid für das Jahr 2003 (vgl. act. 11 des Gesuchsgegners) nur für ein Kind der Freibetrag gewährt, was bei der Einkommenssteuer gleich­zeitig zur Hinzurechnung des für dieses Kind entrichteten Kindergeldes führte. Kin­derfreibeträge werden allgemein - wie noch darzulegen sein wird - nur ange­rechnet, wenn die nach deutschem Recht gebotene Freistellung des Kin­der­existenzminimums durch das Kinder­geld nicht im vollen Umfang bewirkt wird. Mit dem Wegzug der Kinder in der Schweiz hat die Gewährung des Kin­derfreibetrags nichts zu tun. Kind­bedingte Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge kommen auch für Kinder im Ausland in Betracht. Eine Ein­schränkung besteht lediglich in der Höhe. Steu­erlich werden sie nämlich nur insoweit berücksichtigt, als diese nach den Ver­hältnissen des jeweiligen Wohn­sitzstaates (also dem Wohnsitz­staat des Kindes) notwendig und ange­messen sind. Zur Einstufung der wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit der ein­zelnen Wohnsitzstaaten ist eine vom Bundesfinanz­ministerium ver­öffentlichte Ländergruppeneinteilung (vgl. dazu auch nachste­hend die Erwägungen unter 7.d) massgebend. Gemäss dieser Liste besteht im Falle der Schweiz Anspruch auf die vollen Abzüge.

Zusammenfassend folgt dem­nach, dass die Behauptungen des Re­kur­renten in Bezug auf seine Steuern unglaubhaft sind und seine Angaben folg­lich auch nicht dazu dienen können, die bei einem Einkommen von € 55'000 resul­tierende Steuerlast zu ermitteln. Vielmehr ist die mutmassliche Steuerlast vom Richter nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Dabei versteht es sich von selbst, dass in einem Ehe­schutzverfahren die zukünftig anfallenden Steu­ern nicht genau bestimmt, son­dern nur geschätzt werden kön­nen. Das trifft wohl in besonderem Mass auch auf die vorliegend vom Richter vorzuneh­mende Steuerbemessung nach deutschem Recht zu. Abweichungen von der später durch die Steu­erbehörden ermittelten tatsächli­chen Steuerlast müssen aber umso mehr hin­genommen werden, als sich nachgerade der Rekurrent, der eine immens hohe Steuerlast geltend macht, bei dieser Frage auf reine Behauptungen beschränkt hat.

c) Der Rekurrent ist als selbständig Erwerbender steuerpflichtig nach Massgabe des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG). Steuerbar ist der ausgewiesene geschäftliche Gewinn (vgl. zu diesem Begriff § 4 EStG), mit anderen Worten die Einkünfte des Rekurrenten aus seinem Gewerbebe­trieb. Selbstver­ständlich kann der Rekurrent von diesem Gewinn aber ver­schiedene Abzüge machen. Steuerlich absetzen kann der Rekurrent einmal verschiedene persön­liche Aufwendungen. Es sind dies beispielsweise die in § 10 EStG erwähnten Vorsorgekosten (Krankenvorsorge, als selbstän­dig Erwer­bender maximal € 2400; Altersvorsorge, maximal € 20'000.--) oder die Steuer­begünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh­nung im eigenen Haus. Diesbezüg­lich darf mit Sicherheit erwartet werden, dass im Umfang jener Kosten, die dem Rekurrenten als Versicherungsleistun­gen ans Exis­tenzminimum ange­rechnet wurden - also rund CHF 500.-- pro Monat oder CHF 6'000.-- (€ 3'896) jährlich - Abzugsmöglichkeiten bestehen. Ausserdem profi­tiert er von der Steuerer­mässigung bei Einkünften aus Gewer­bebetrieb (§ 35 EStG). Gemäss des be­reits erwähnten Steuerbescheids 2003 wurden ihm bei einem Gewinn vor Steuern in Höhe von € 65'000 € 1'754 von der errechneten Steuer abgezogen. Bei einem Gewinn von € 55'000 darf demnach von einem Ab­zug von € 1'269 ausgegangen werden.

d) In Bezug auf die der Ehegattin zu entrichtenden Unterhaltsbei­träge ist beachtlich, dass die Schweiz mit Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat (DBAD; SR 0.672.913.62). Gestützt auf Art. 21 DBAD und die Verständigungsvereinba­rung zwischen der Schweiz und Deutschland vom 7. Mai 1998 (vgl. BStBl 1998 I 1392, wiedergegeben in Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbe­steue­rungsabkommen Schweiz-Deutschland 1971 und 1978) können Unter­halts­zahlungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Für Unterhaltszahlungen, die eine in Deutschland ansäs­sige natürliche Person zahlt, werden beim Zahlenden bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens dieselben steuerlichen Abzüge gewährt, die er erhielte, wenn der Empfänger in Deutschland ansässig wäre. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Zahlungen in der Schweiz mit diesen Einkünften der ordentlichen Besteuerung unterliegt und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen kantonalen Steuerbehörde nachgewiesen wird.

Die Rekursgegne­rin ist in der Schweiz für die vom Rekurrenten erhalte­nen Unterhaltszahlungen nachgewiesenermassen voll steuerpflichtig (Art. 36 lit. b und Art. 29 lit. h des kantonalen Steuergesetzes, StG; BR 720.000, sowie Art. 33 lit. und c 23 lit. f. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Ge­mäss der vom Bundesministerium für Finanzen vorge­nommenen Ländergruppen­einteilung gehört die Schweiz der Ländergruppe 1 an, in welcher ein Anspruch zum Abzug von steuerlichen Frei- oder Pauschal­beträgen in voller Höhe besteht. Entsprechend kann der Rekurrent gemäss § 10 Satz 1 Nr. 1 EStG die an seine Ehegattin geleisteten Unterhaltszahlungen bis zum Höchstbetrag von € 13'805 als Sonderausgaben von seinen steuer­pflichtigen Einkünften in Abzug bringen. Die Rekursgegnerin hat selbst ein Inte­resse daran, dass der Rekurrent diese Sonderausgaben geltend machen kann. Es kann demnach ohne weiteres da­von ausgegangen werden, dass die Rekurs­gegnerin die in § 10 Satz 1 Nr. 1 EStG geforderte Zustimmung erteilt und dem Rekurrenten eine entsprechende Bescheinigung (Anlage U) ausstellt. Ohne Berücksichtigung der im Zusam­menhang mit den Kindern bestehenden Steuer­ersparnissen - beläuft sich das steuerbare Einkommen des Rekurrenten dem­nach auf rund € 37'300 (€ 55'000 - € 3'896 - € 13'805). Daraus resultiert nach Kalkulation mit dem er­wähnten Abgaben­rechner einer alleinstehenden Person einen Steuerbetrag von € 8'709. Nach Abzug der € 1'269.-- für Ein­künfte aus Gewerbebetrieb ver­bleibt eine Einkommenssteuer von jähr­lich € 7'440. Die monatliche Steuerlast würde sich demgemäss auf rund € 620, mit­hin CHF 954.--, belaufen.

e) Bei den Kindern gewährleistet das deutsche Steuerrecht mit § 31 EStG die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzmini­mums durch die alternative Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages (§ 32 EStG) oder durch die Auszahlung eines vom Elterneinkommen unabhängigen Kindergeldes (§ 31 Satz 1 EStG, §§ 62 - 78 EStG). Das Kindergeld beträgt für das erste bis dritte Kind je € 154 und wird im Rahmen des Familienleistungs­ausgleichs im laufenden Jahr (§ 31 Satz 3 EStG) als Steuervergütung gezahlt. Wird die gebotene Freistellung durch das Kindergeld nicht im vollen Umfang bewirkt, ist bei der Einkommensveranlagung von Amts wegen (Günstigerprü­fung) der Kinderfreibetrag abzuziehen (§ 31 Satz 4 EStG). Der jährliche Kin­derfreibetrag für das sächliche Existenzminimum beträgt für beide Elternteile jeweils € 1'824, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus­bildungsbedarf jeweils € 1'080. Gemäss § 32 EStG wird dabei grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte des Kinderfreibetrags gutgeschrieben. Der volle Betrag in Höhe € 7632 steht dem Steuerpflichtigen unter anderem jedoch dann zu, wenn der andere Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Kinderfreibeträge, so wird dem Steuer­pflichtigen für die an Kinder im Ausland bezahlten Unterhaltsbei­träge die Ein­kommenssteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu € 7680 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wer­den.

Gemäss Art. 27 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, abgeschlossen am 25. Februar 1964, in Kraft getreten am 1. Mai 1966 hat eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei erwerbstätig ist, für Kinder, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen, Anspruch auf Familienzula­gen, als ob die Kinder im Gebiet der ersten Vertragspartei wohnten. Gleiches ergibt sich auch aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidge­nossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681) bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Anhang 2 des Ab­kommens). Gemäss der bereits erwähnten Ländergruppeneinteilung besteht für die in der Schweiz le­benden Kinder grundsätzlich ein Kindergeldanspruch in voller Höhe. Sodann erhält die Rekursgegnerin in der Schweiz keine Kin­derzulagen, da sie nicht arbeitstätig ist. § 65 Satz 1 Nr. 2 EStG steht dem Be­zug somit nicht entgegen. Als Berechtigter Anspruch auf das Kindergeld zu erheben vermag ein Elternteil jedoch nur, wenn er seinen Wohnsitz oder sei­nen gewöhnlichen Aufent­halt in Deutschland hat. Ohne Wohnsitz oder ge­wöhnlichen Aufenthalt hat ein Elternteil nur Anspruch, wenn er als unbe­schränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 EStG). Das ist bei der Rekursgegnerin in Deutschland nicht der Fall. Entsprechend ist davon auszugehen, dass allein der Rekurrent den Anspruch auf Kindergeld in Höhe von monatlich € 154 pro Kind, to­tal somit € 308 (CHF 474.--), hat. Ob er dar­über hinaus auch noch die Möglichkeit hat, zu seiner steuerlichen Entlastung Kinderfreibeträge in Abzug zu bringen, kann offen blei­ben. In jedem Fall ver­fügt der Rekurrent über wei­tere CHF 474.-- in Form einer staatlichen Leistung. Diese Leistung ist ihm - nachdem sie bis anhin keine Be­rücksichtigung fand - zusätzlich anzurechnen. Nur am Rande sei erwähnt, dass diese Regelung auch § 1612b Satz 3 BGB entspricht, wonach jener Elternteil, der allein bar­unterhaltspflichtig ist, auch Anspruch auf Anrechnung des ganzen Kindergel­des hat. Damit ergibt sich letztlich folgende Unterhaltsberechnung:

Z. mit A. und B.

X.

Grundbetrag der Parteien von A. von B.

1250.-- 350.-- 250.--

1100.--

Wohnung

1610.--

810.--

Krankenkasse

383.--

440.--

übrige Versicherungen

30.--

54.--

Besuchskosten

200.--

Steuern

100.--

954.--

Total Minimalbedarf

3973.--

3558.--

-7531.--

Einkommen

7058.--

Zulagen

474.--

Gesamteinkünfte

7532.--

7532.--

Überschuss

1.--

Verteilung Überschuss

1.--

bereinigter Gesamtbedarf

3973.--

3559.--

abzgl. eigenes Einkommen

7532.--

Unterhaltsbeitrag

3973.--

3973.--

Im Ergebnis gilt demnach festzustellen, dass die vorinstanzlich verfügte Unterhaltsverpflichtung des Rekurrenten gegenüber der Rekursgegnerin und den gemeinsamen Kindern einer Überprüfung durchaus standhält. Weshalb angesichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse schliesslich eine Verlage­rung der Gesamtunterhaltbeiträge durch Erhöhung des Kinder- und Reduzie­rung des Ehegattenunterhalts erfolgen soll, ist nicht ersichtlich. Denn einer­seits belaufen sich die Unterhaltsbei­träge der Kinder bereits mit CHF 750.-- leicht über dem Existenzminimum. An­dererseits hat bei den dargelegten finan­ziellen Verhältnissen auch die Rekursgegnerin Anspruch auf den vollen, von der Vor­instanz zugesprochenen Unterhaltsbeitrag. Der Rekurs ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.

8. Der Rekurrent verlangt die Edition der Sparbüchlein der beiden Söhne sowie die Kindergeldkontoauszüge seit Januar 2005 aus Händen der Rekursgegnerin. Dies mit der Begründung, die Kindergelder von € 308 seien bislang direkt an die Rekursgegnerin überwiesen worden und Letztere habe - obwohl man sie rechtsgenüglich darum ersucht habe - weder die beiden von ihr ohne seine Zustimmung behändigten Sparbücher noch die Kontoauszüge über ihr privates Girokonto beigebracht. Es mag durchaus zutreffen, dass das Kindergeld bislang direkt an die Rekursgegnerin ausbezahlt wurde. Nicht er­sichtlich ist jedoch, welchen Nutzen die vom Rekurrenten verlangte Edition ha­ben soll. Selbst der Rekurrent vertritt nicht die Auffassung, ein allfälliges be­reits bestehendes Sparguthaben der Kinder müsse an den laufenden Unterhalt an­gerechnet werden. Schliesslich wurde im Rekursverfahren auch klargestellt, dass allfäl­lige geleistete Kindergelder an die Unterhaltspflicht anzurechnen sind. Das Be­gehren ist demnach abzuweisen.

9. Der Vorderrichter hat in Gutheissung eines entsprechenden An­trags von Z. den Ehemann in Ziffer 7. der angefochtenen Verfügung verpflichtet, Kleider, gewisse Spielzeuge und Gegenstände der Kinder bei­zu­bringen. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung dieser Anweisung. Dies mit der Begründung, er besitze keine Kinderkleider mehr und die genannten Ski­brillen und Skihelme befänden sich ebenfalls längst bei der Rekursgegnerin. Er selbst habe beim letzten Skiausflug mit seinen Kindern im Februar neue Ski­brillen kaufen und die Skihelme gegen Gebühr ausleihen müssen, da ihm diese von der Rekursgegnerin nicht mitgegeben worden seien. Auch habe sie sich geweigert, den Schlitten der Kinder zu überlassen. In diesem Zusammen­hang verlangt er seine persönliche Befragung.

Die Rekursgegnerin räumt in der Rekursantwort ein, dass sie sich im Besitz sämtlicher Kinderkleidung befinde und auch das meiste Spielzeug inzwi­schen bei ihr eingetroffen sei. Die Kinder wünschten sich noch verschie­dene, in der Rekursantwort konkret erwähnte Spielsachen, die sie nicht aus Deutsch­land in die Schweiz hät­ten nehmen dürfen. Sie habe vergessen, den Kindern die Skibrillen und Skihelme mitzugeben. Der Rekurrent habe sich dar­über aber auch nicht be­schwert, da er bereits Helme und Brillen seiner Schwester für die Kinder im Auto gehabt habe.

Der Richter hat gemäss Art. 176 ZGB über die Zuteilung des Haus­rats zu befinden. Gemeint sind damit in erster Linie Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände der ehelichen Wohnung. Die von den Parteien er­wähnten Kleider, Spielsachen und Sportutensilien gehören nicht zum Hausrat. Es handelt sich vielmehr um persönliche Gegenstände der Kinder. Es muss von den Parteien erwartet werden, dass sie sich zumindest über den Verbleib solcher Gegenstände zu einigen vermögen. Dabei erscheint klar, dass nicht alles und jedes Kleidungsstück, Spielzeug und Sportutensil in die Schweiz überführt zu werden braucht. Dies umso weniger, als sich die Kinder auch re­gelmässig in Deutschland aufhalten dürften und ihrem Wunsch, persönliche Gegenstände der genannten Art bei einem solchen Besuch mitzubringen oder eben halt von Deutschland in die Schweiz zu nehmen, wohl schwerlich etwas entgegensteht. Der Eheschutzrichter hat die Parteien bei der Bewältigung der sich aus der Auf­hebung des gemeinsamen Haushalts erge­benden Konfliktsitu­ation zu unterstützen. Es ist indessen nicht seine Aufgabe, über den Verbleib von nicht elementaren persönlichen Gegenständen Regelungen zu treffen. Die Rekursgegnerin räumt ein, dass sie nun über den Grossteil der Sachen ver­fügt. Ziff. 7 der vorinstanzlichen Verfügung ist demnach - ohne dass eine wei­terge­hende Anspruchsprüfung bezüglich einzelner erwähnter Gegenstände oder gar eine persönliche Befragung des Rekurrent erfolgen müsste - infolge Ge­gens­tandlosigkeit aufzuheben.

10. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Rekurrenten. Gestützt auf Art. 122 ZPO, Art. 12 Abs. 3 EGzZGB, Art. 5 lit. c des Kostentarifs im Zivilverfahren und unter Berücksichtigung des überdurch­schnittlichen Umfangs der Sa­che erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 1'600.-- zuzüglich Schreibgebühren angemessen. Der Rekurrent hat die Re­kursgegnerin überdies ausseramtlich mit CHF 1'800.-- inklusive Mehr­wertsteuer zu entschädigen.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung wird infolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben.

2. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'600.-- und einer Schreibgebühr von CHF 405.--, total somit CHF 2'005.--, gehen zu Lasten des Rekurrenten, welcher zudem die Re­kursgeg­nerin ausseramtlich mit CHF 1'800.-- inklusive Mehrwert­steuer zu entschä­digen hat.

4. Mitteilung an:

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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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