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PVG 2009 30 ΓÇó Public law lacks minimum sunlight protection; civil court must hear claims
PVG 2009 30Other CourtDec 31, 2009Dismissed
The appellant complained that a planned building would take away light and sun and cast excessive shadow on her property. The court held that cantonal and municipal public building law did not provide any express minimum guarantee of sunlight or daylight. Such further claims, insofar as they rely on nuisance rules, must be asserted under Art. 684 ZGB before the civil courts. Because the planned building complied with the applicable setback and height requirements, no unlawful public-law interference was found.
Art. 684 ZGB; public building law and protection against shadowing: where cantonal and municipal public building regulations do not expressly guarantee a minimum of sunlight and daylight, complaints seeking broader protection against loss of light and sun cannot be enforced in public-law building proceedings. Such claims fall within civil nuisance law and must be asserted before the civil judge. Compliance with setback distances and building-height limits generally precludes treating the mere existence of the authorized building as an unlawful public-law immission; a different result is conceivable only where the applicable building regulations themselves contain special protective standards or exceptional relief mechanisms.
Entzug von Licht und Sonne.
Privazione di luce e sole.
Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, durch das im Bau-
bereich F errichtbare Gebäude werde ihr Licht und Sonne entzo- gen bzw. führe es zu unzumutbarem Schattenwurf. Es fragt sich, inwieweit diese Rüge überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Gemäss BGE 126 III 452 ff. werden auch die negativen Immissionen eines Grundstücks wie Schattenwurf von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) erfasst. Hier entschied das Bundesgericht, dass auch bei negativen Immis- sionen, die von Pflanzen ausgehen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB nicht generell ausgeschlossen sei. Der bundesrecht- liche Immissionsschutz habe die Bedeutung einer Mindestgaran- tie, wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz (recte) Einhaltung der Abstandsvorschriften versage. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Erwägungen, die sich auf das Verhältnis zwi- schen dem kantonalen Pflanzenrecht und dem bundesrechtlichen Immissionsschutz bezögen, nicht ohne weiteres auf von Bauten verursachte negative Immissionen übertragen werden könne. Im Unterschied zum kantonalen Pflanzenrecht stelle heute das kanto- nale Baurecht in der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Dem berechtigten Immissionsschutz der Nach- barn werde im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen, und es sei kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein ver- ursacht würden, derart schwer wögen, dass sich ein bundesrecht- licher Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde. Das luzernische Verwaltungsgericht entschied in LGVE 2004 II 231 f., dass eine nach
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baupolizeilichen Vorschriften errichtete Baute für sich nicht eine un- zulässige Immission darstelle. Etwas anderes könne allenfalls gel- ten, wenn die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände mit einer Ausnahmebewilligung verkürzt werden sollten. Dann sei u. a. auch der Wahrung der Gesundheit Rechnung zu tragen. Die Gewährleis- tung von Licht und Sonne für Nachbarbauten wird somit durch die baupolizeilichen Bestimmungen, namentlich die Grenz- und Ge- bäudeabstände, geregelt (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aar- gau, 2. Aufl., N 4 zu §§ 160f). Weder das kantonale noch das kom- munale öffentliche Baurecht enthalten nun Bestimmungen, die explizit eine minimale Besonnung und Belichtung garantieren. Vielmehr wird diese Frage nur implizit durch die Grenz- und Ge- bäudeabstände und die zulässigen Bauvolumina geregelt. Daraus folgt, dass allfällige weitergehende Ansprüche der Nachbarn im öffentlichen Recht nicht durchsetzbar sind. Vielmehr müssen sol- che Ansprüche, die sich ja auf Art. 684 ZGB stützen, vor dem Zivil- richter geltend gemacht werden. Für den vorliegenden Fall bedeu- tet dies Folgendes:
Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere das Gebäude F der geplanten Überbauung. Dieses hält aber gegen- über der neu abzuparzellierenden Via Guedas den Strassenabstand ein. Gegenüber der vor der Abparzellierung der Strassenparzelle von der ehemaligen Parzelle 2001 bestehenden Grenze gegenüber Parzelle 2365 wird gar noch ein grösserer Abstand als die 5 m ein- gehalten. Ebenso muss sich das Gebäude an die Gebäudehöhe von 13 m gemäss Grundordnung halten. Es könnte somit auch gemäss Grundordnung dort errichtet werden. Damit kann durch dieses Gebäude nach dem oben Gesagten per se keine ungerecht- fertigte, die Eigentumsgarantie verletzende Immission entstehen, da es die öffentlichrechtlichen Bauvorschriften einhält. Für die Ab- wehr weitergehender Immissionen ist die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg angewiesen.
R 08 105Urteil vom 5. Mai 2009
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 13. April 2010 abgewiesen soweit darauf eingetreten wurde (1C_364/2009).
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