Approval of performance agreements under KPG is revocable

PVG 2008 12Other CourtDec 31, 2008

Summary

The court held that the government’s approval of individual performance agreements under the KPG is a constitutive validity requirement and qualifies as a declaratory administrative decision. Because the approval is part of a supervisory review and only provisionally assesses conformity with higher law, it is in principle revocable or correctable. However, revocation remains subject to the general rules on withdrawal of administrative acts under Art. 25 VRG, including the balance between correct application of the law and the interests of legal certainty and legitimate expectations, with possible transitional periods or compensation.

Regest

Art. 6a Abs. 2 KPG; Art. 25 VRG; revocation of approval decisions for performance agreements: the government's approval of individual performance agreements is a constitutive validity requirement and a declaratory supervisory act. As a provisional legality review aimed at preventing obvious conflicts with superior law, the approval does not acquire irrevocable finality; it is in principle revocable or correctable. Nevertheless, revocation remains governed by the general principles applicable to withdrawal of administrative decisions: it presupposes, depending on the constellation, a materially changed factual or legal situation or an originally erroneous decision, and requires a weighing of the interest in correct application of the law against legal certainty and legitimate expectations (consid. 2-3). Transitional arrangements and compensation under Art. 25 Abs. 2 VRG may mitigate reliance interests.

Full text

8/12 Sozialversicherung PVG 2008

Genehmigung von Leistungsvereinbarungen nach KPG. Widerruf der Genehmigung.

  • Rechtsnatur des Genehmigungsbeschlusses der Regie- rung (E. 2).

  • Widerrufbarkeit eines Genehmigungsbeschlusses (E. 3).

Approvazione di accordi di prestazioni giusta la LCuA. Revoca dell’approvazione.

  • Natura giuridica del decreto di approvazione del Go- verno (cons. 2).

  • Revocabilità di un decreto di approvazione (cons. 3).

Erwägungen:

  1. GemässArt. 6aAbs. 2KPG werden die Leistungsverein- barungenvom Departementzusammen mitden Spitälernerarbei- tetund vonder Regierunggenehmigt. DieRegierung hatalso die Aufgabe,für dieLeistungsvereinbarung einenGenehmigungsent- scheid zu erlassen. Die Genehmigungspflicht der individuellen Leistungsvereinbarungen ist ein Aufsichtsinstrument und damit Ausdruck derAufsichtsgewalt derRegierung imGesundheitswe- sen. Die Funktion der Genehmigung besteht in der Kontrolle der Übereinstimmung derzu prüfendenLeistungsvereinbarungen mit höheremRecht, vorliegendmit demKrankenpflegegesetz undsei- nem Anhang. Da diese Rechtskontrolle nur eine provisorische Prüfung darstellt,um offensichtlichenVerstössen gegenhöherran- gigesRecht vorzubeugen,erweist sichdie imGenehmigungsver- fahren gemachte Feststellung folgerichtig auchkeinesfalls als endgültig und abschliessend, so dass die einmal erteilte Geneh- migung von der Aufsichtsbehörde aus rechtlichen Gründen im Prinzip jederzeit widerrufen oder korrigiert werden kann (vgl. Gadola, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, in: AJP 1993290 ff.,

S. 295). Der Genehmigungsakt kann daher als Verfügung mit fest- stellendem Charakter qualifiziert werden. Im Bereich des Kranken- pflegegesetzes ist weiter davon auszugehen, dass den Genehmi- gungsentscheiden über individuelle Leistungsvereinbarungen konstitutiver Charakter zukommt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kanton den Spitälern der Grundversorgung namhafte Beiträge leistet, deren gesetzeskonforme Ausrichtung der Kon- trolle durch das höchste Exekutivorgan bedarf. Die Genehmigung ist mit anderen Worten Gültigkeitserfordernis für die Leistungs- vereinbarungen.

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  1. Wie bereits ausgeführt, sind die Genehmigungsent- scheide grundsätzlich jederzeit widerrufbar bzw. korrigierbar. Das bedeutet indessen nicht, dass die schon als allgemeine Rechts- grundsätze geltenden Regeln für den Widerruf einer Verfügung ausserAcht gelassen werden dürften.Nach Art. 25 VRG können (formell rechtskräftige) Verwaltungsverfügungen widerrufenwer- den, wenn eine von der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichendeSach- oder Rechtslage eingetreten ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen demWider- ruf entgegenstehen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass einVer- waltungsakt wegen wesentlich geänderterSach- oder Rechtslage nicht (mehr) gesetzeskonform ist. DieVerfügung war also bei ihrem Erlass rechtmässig. Der Widerruf ist daher auf so genannte Dauer-verfügungen zugeschnitten, d.h. solche, die ein Rechtsverhältnis angesichts eines in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Sach-verhaltes regeln, wobei jedoch die Rechtsfolgen in die Zukunft wir-ken undauch Veränderungenerfahren können,wie auchder rechts-erhebliche Sachverhalt späteren Wandlungen unterworfen sein kann (vgl. Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfü-gungen in ZBl 83 S. 149 ff.,S. 159; VGUA 04 36). Die Fehlerhaftig-keit der Verfügung kann indessen auchdarauf beruhen, dass der Verwaltung beim Erlass ein Fehler unterlaufen ist, die Verfügung also an einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, PraxiskommentarVwVG, Art. 58 N 16 mit Hinweisen).Auch in solchen Fällen kannnach Lehreund Rechtsprechung ein Widerruf in Betracht gezogen werden. Sowohl bei der ursprünglich fehlerfreien alsauch der von Beginn weg feh- lerhaftenVerfügung istzu beachten,dass imkonkreten Falldem In- teresse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechtes derVorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und desVertrau- ensschutzes zukommen muss, damit eine Verfügung widerrufbar ist*(vgl.** Häfelin/Müller/Uhlmann,Allgemeines Verwaltungsrecht,* 5. A., N 1033). Dem Vertrauensschutz kann dabei auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden. So kann unter Umständen bei einer Dauerverfügung mit dem Widerruf eine Übergangsfrist ver- bunden werden, innert welcher es dem Betroffenen beispielsweise ermöglicht wird, im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung getätigte Investitionen zu amortisieren. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VRG kann ein Entschädigungsanspruch entstehen, wenn jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden erleidet.

U08 33Urteil vom 11.November 2008

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Keywords

social insurancesupervisionadministrative approvalrevocationlegitimate expectationslegal certaintyperformance agreements