Party compensation in appeal against hazard zone determination

PVG 2006 32Other CourtDec 31, 2006Granted

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Omnilex summary

The court upheld the appeal concerning the formal establishment of a hazard zone. It held that a successful appellant is entitled to out-of-court compensation under Art. 41 VVG, even if the municipality has limited discretion when adopting the zoning proposal. Externally, the authority that formally enacts the hazard zone bears party status and must pay the compensation. Because the amount had not been fixed by the court in the first instance, the matter was remitted to the lower authority for assessment of the compensation.

Omnilex headnote

Art. 41 VVG; Anspruch des obsiegenden Rechtsuchenden auf ausseramtliche Entschädigung im Beschwerdeverfahren gegen die Gefahrenzonenfestsetzung. Trotz beschränkter kommunaler Dispositionsfreiheit bleibt die Parteirolle der Gemeinde bestehen, wenn sie die Gefahrenzone formell im Nutzungsplanverfahren erlässt; daraus folgt aussenwirksam die Kostentragungspflicht für Parteientschädigungen. Massgebend ist die formelle Verfahrensstellung der verfügenden Behörde, nicht deren interne Bindung an Vorlagen anderer Organe. Die Zuteilung im Innenverhältnis bleibt den beteiligten Behörden vorbehalten (consid. 2). Der Rechtsmittelinstanz obliegt nicht die erstinstanzliche Bemessung der Entschädigung; insoweit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Full text

Verfahren 13

Procedura

Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung.

  • Anspruch desobsiegenden Beschwerdeführersauf eineausseramtliche Entschädigung bei einem Beschwerde- verfahren gegendie Gefahrenzonenfestsetzung.

Diritto alle ripetibili.

  • Diritto alleripetibili dellaparte chevince lacausa inuna procedura di ricorso contro la determinazionedella zona di pericolo.

Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 41 VVG kann der obsiegenden Partei auf

Begehren eine Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zuge- sprochen werden. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes ver- mittelt diese Bestimmung, obwohl es sich dabei nach ihrem Wort- laut um eine «Kann-Vorschrift» handelt, für die obsiegende Partei einen eigentlichen Rechtsanspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung, die nach dem Verursacherprinzip zuzuteilen ist (PVG 1996 Nr. 112).

b) Die Regierung und die Gemeinde sind der Auffassung, dass angesichts des Umstandes, dass den Gemeinden bei der Übernahme der von den Gefahrenkommissionen vorgeschlage- nen Gefahrenzonen in die Nutzungspläne kaum Spielräume zu- stünden, von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Rekurrenten habe abgesehen werden dürfen. Damit verkennen aber die Rekursgegner, dass die im Verfahren zum Er- lass von Gefahrenzonen vorgesehene Kompetenzordnung nicht zum Verlust des Anspruches des obsiegenden Rechtsuchenden auf eine Parteientschädigung führen kann. Aus der Sicht der Betroffe- nen ist einzig massgebend, welche Behörde in welchem Verfahren die Zuweisung einer Parzelle zu einer Gefahrenzone förmlich anordnet. Diese Instanz erlangt in Rechtsmittelverfahren Partei- stellung mit allen Konsequenzen auch in Bezug auf die Parteient- schädigungen. Die Gefahrenzonen werden förmlich von den Ge- meinden im Rahmen der Ortsplanung erlassen, weshalb ihnen diesbezüglich auch die Parteistellung zukommt. Das hat zur Folge,

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dass sie im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren für die Parteientschädigung aufzukommen haben. Ob allenfalls im internen Verhältnis zwischen den beteilig- ten Behörden eine andere Zuteilung erfolgen kann oder muss, ist zwischen diesen Instanzen zu klären. Gegen aussen kommt es al- lein darauf an, welche Behörde die förmliche Parteistellung in- nehat. Abgesehen davon ist die Stellung der Gemeinden beim Er- lass von Gefahrenzonen keineswegs so bescheiden, wie die Rekursgegner ausführen. Zwar werden nach Art. 24 Abs. 2 KWaG die Gefahrenzonen durch den Forstdienst ausgeschieden. Der Er- lass von Gefahrenzonenplänen erfolgt indessen gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung im Nutzungsplanverfahren gemäss kanto- nalem Raumplanungsgesetz. Art. 9 der regierungsrätlichen Richt- linien für die Gefahrenzonenplanung verweist ebenfalls auf das Ortsplanungsverfahren und hält in Abs. 2 fest, dass die Behand- lung von schriftlich begründeten Anträgen und Wünschen im Rah- men des Auflageverfahrens dem Gemeindevorstand obliege. Die Gefahrenkommission ist lediglich beratend beizuziehen. Die Ge- fahrenzonen werden nach Art. 10 der Richtlinien als integrierter Bestandteil oder ausnahmsweise als separater Bestandteil des Zo- nenplanes durch die Gemeindeversammlung verabschiedet und unterliegen wie alle anderen Pläne der Beschwerde an die Regie- rung. Den Gemeinden steht daher durchaus ein erheblicher Er- messenspielraum zu, um von den vom Forstdienst bzw. den Ge- fahrenzonenkommissionen empfohlenen Zuweisungen abzu- weichen. Insbesondere steht es ihnen im Rechtsmittelverfahren zu, die gestellten Anträge zu anerkennen. Schliesslich sind gemäss Art. 16 Abs. 1 der Richtlinien die Kosten der Gefahrenzonenaus- scheidung von den Gemeinden zu tragen. Dazu zählen auch die Kosten von Rechtsmittelverfahren inklusive allfälliger Parteient- schädigungen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichtes ist, die Höhe der Par- teientschädigung erstinstanzlich festzulegen, ist die Angelegen- heit zur Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

R 06 21Urteil vom 4. September 2006

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Keywords

party compensationappealhazard zonemunicipalityremandcost allocation

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Key legal question

Whether the prevailing appellant in an appeal against hazard zone determination is entitled to party compensation.

Extracted holding

Yes. The successful appellant has a substantive right to out-of-court compensation under Art. 41 VVG, and the municipality bears this burden externally because it formally adopts the hazard zone plan.

Extracted reasoning

Although the relevant authorities argued that the municipality had little discretion when adopting the proposed hazard zones, that does not remove the successful party's entitlement. Externally, decisive is which authority formally orders the zoning measure; that authority acquires party status in the appeal and must bear compensation costs. The municipality formally enacts the hazard zones within land-use planning and therefore has party status. Internal cost allocation between authorities is a separate matter.

Key legal question

Who must bear the amount of the party compensation and how should it be fixed?

Extracted holding

The municipality must bear the compensation externally, but the amount must be set by the lower authority in the first instance.

Extracted reasoning

The court held that it is not its task to determine the amount of the compensation at first instance. The matter must be remitted to the lower authority for assessment.

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