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PVG 2005 13 ΓÇó Municipality must sue in civil court for child support reimbursement
PVG 2005 13Other CourtDec 31, 2005Modified
The guardianship authority ordered the daughter’s placement outside the family home. The municipality then sought reimbursement for the support it had provided to the child by issuing an administrative decision. On appeal, the court held that child-support claims remain civil-law claims even when they pass to the municipality by statutory subrogation. The municipality therefore has no competence to recover such amounts by public-law decision and must sue the parents before the civil courts. The appealed decision was annulled.
Art. 276 Abs. 1 ZGB, Art. 289 Abs. 2 ZGB; Überleitung des Kindesunterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen durch gesetzliche Subrogation nach Art. 166 OR; die Forderung behält zivilrechtlichen Charakter und entzieht sich dem kantonalen Unterstützungsrecht. Ein Gemeinwesen, das anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist, kann den übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht durch Verfügung geltend machen, sondern hat den ordentlichen Zivilweg zu beschreiten (vgl. Erwägung 2).
Öffentliche Sozialhilfe****8
Assistenza sociale pubblica
Unterhaltsanspruch desKindes. Rückforderungvon durch das Gemeinwesen geleisteten****Beiträgen.
Diritto almantenimento delfiglio. Restituzionedelle pre- stazioni versate dall’entepubblico.
Erwägungen:
2. Bei der von der Vormundschaftsbehörde verfügten
Fremdplatzierung der Tochter der Rekurrenten handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB. Als solche ist sie nach Art. 276 Abs.1 ZGB ausdrücklich Gegenstand der elterlichen Unterhaltspflicht. Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses anstelle der Eltern für den Un- terhalt aufkommt. Der Übergang des Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen erfolgt also durch gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 166 OR. Das ändert aber nichts daran, dass der Un- terhaltsanspruch zivilrechtlicher Natur ist und ausschliesslich vom Bundesprivatrecht geregelt wird; für kantonales öffentliches Recht bleibt insoweit kein Raum ( BGE 76 II 113; 106 II 290 ), weshalb die- ser Bereich auch der Anwendbarkeit des kantonalen Unterstüt- zungsgesetzes entzogen ist. Vielmehr tritt das Gemeinwesen, das für den Unterhalt aufkommt, in die Rechtsstellung des Kindes ein ( BGE 123 III 161). Das hat zur Folge, dass eine Gemeinde den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mittels Verfügung geltend machen kann. Sie hat vielmehr den ordentlichen Zivilweg zu beschreiten und kann ihren An- spruch somit nur auf dem Wege der Klage vor dem Zivilrichter
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durchsetzen. Die Gemeinde hat nach dem Gesagten in einem Be- reich verfügt, in welchem sie gar nicht zuständig ist. Die ange- fochtene Verfügung ist somit in Gutheissung des Rekurses aufzu- heben.
U 05 8Urteil vom 14. Juni 2005
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