Higher replacement levy rate cannot be applied in advance

PVG 2004 19Other CourtDec 31, 2004Modified

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Omnilex summary

The court held that the commune could not apply a higher replacement-levy rate contained in a new but not yet effective statute to a case where the underlying primary-residence obligation had already been definitively extinguished. That would amount to impermissible positive anticipation, not merely a permissible planning-zone effect. Because the charge-triggering situation was already completed, the levy had to be fixed under the law then in force. The appeal was therefore allowed and the levy adjusted accordingly.

Omnilex headnote

Positive anticipation of not-yet-in-force law is generally inadmissible; a provision introducing a higher replacement levy rate may not be applied to a charge-triggering fact already definitively completed before the new law enters into force. In contrast to negative anticipation in a planning zone, which merely suspends application of existing law for future permit decisions, positive anticipation would apply future law as if already effective and conflicts with legality and legal certainty (consid. 2-3).

Full text

9 / 19 Gebühren und Abgaben PVG 2004

**Erstwohnungsanteil. Ersatzabgabe. Bemessung während Planungszone.**Vorwirkung.

  • Begriff derpositiven Vorwirkung(E.2).

  • Die Anwendungeines imneuen Rechtvorgesehenen höheren Ersatzabgabeansatzes ist eine unzulässige posi- tive Vorwirkungnoch nichtin Kraftstehenden Rechtes**(E.3).**

**Quota di residenze primarie. Contributo compensativo. Valutazione durantela zonadi pianificazione.**Effetto anti- cipato.

  • Nozione dell’effettoanticipato positivo(cons. 2).

  • **L’applicazione come prevista dal nuovo diritto di un tasso piùelevato peril calcolodel contributocompensa- tivo costituisceun inammissibileeffetto anticipatoposi- tivo dellanormativa nonancora invigore (cons.**3).

Erwägungen:

1. Bei der Rückwirkung geht es um die Anwendung von neuem Recht auf Fälle, die sich vor dessen Inkrafttreten ereignet haben. Im Gegensatz dazu bedeutet die Vorwirkung eines Erlas- ses, dass ein Erlass Rechtswirkungen zeitigt, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist. Diese Rechtswirkung kann darin bestehen, dass zukünftiges Recht bereits wie geltendes Recht angewendet wird (positive Vorwirkung), oder darin, dass die Anwendung des alten Rechts ausgesetzt wird, bis das neue Recht in Kraft tritt (ne- gative Vorwirkung). Ersteres widerspricht dem Gesetzmässigkeits- prinzip, letzteres kann unter Umständen das Verbot der Rechts- verzögerung verletzen (Häfelin/ Müller: Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2002, Rz. 346). Positive Vorwirkung liegt vor, wenn ein noch nicht in Kraft gesetzter Erlass unter Vorbehalt seines spä- teren Inkrafttretens angewendet wird. Eine derartige positive Vor- wirkung ist grundsätzlich unzulässig, und zwar auch dann, wenn dafür eine besondere gesetzliche Grundlage besteht (Häfelin/ Mül- ler, a.a.O., Rz. 348). Gegen die Zulässigkeit der positiven Vorwir- kung spricht neben dem Legalitätsprinzip vor allem die Tatsache, dass in der Regel nicht vorhergesehen werden kann, ob und wann eine neue Regelung in Kraft tritt (Grundsatz der Rechtssicherheit; vgl. BGE 125 II 278, 282). Eine negative Vorwirkung eines Erlasses liegt vor, wenn – insbesondere bei der Behandlung von Gesuchen

– das geltende Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewendet wird. Klassischer Anwendungsfall einer solchen

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negativen Vorwirkung ist die sog. Bausperre bzw. Planungszone, mit der verhindert wird, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt –

z. B. der öffentlichen Auflage des neuen Nutzungsplanes – Bauvor- haben bewilligt werden, die dem künftigen Recht widersprechen (BGE 118 la 510, 512 ff.; 93 I 338, 341). Bei der negativen Vorwir- kung wird – im Gegensatz zur positiven Vorwirkung und zur Rück- wirkung – kein Recht auf Sachverhalte angewendet, die sich vor In- krafttreten des neuen Rechts ereigneten, sondern lediglich die Anwendung des alten Rechts ausgesetzt (ZBl 84 S. 542, 547). Die Nichtanwendung ist die Folge einer Vorschrift des geltenden Rechts und wird im Hinblick auf das künftige Recht statuiert. Eine eigent- liche Vorwirkung künftigen Rechts liegt nicht vor (Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz. 351 mit Hinweisen).

1. Entgegen der Ansicht der Gemeinde bewirkt nun die An- wendung des im neuen Recht vorgesehenen höheren Ersatzabga- besatzes nicht bloss eine negative Vorwirkung, wie sie im Rahmen einer Planungszone zulässig wäre. Der die Ersatzabgabe auslö- sende Sachverhalt, die Ablösung der Erstwohnungsverpflichtung, hat sich nämlich bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes definitiv und abschliessend verwirklicht. Der Ersatzabgabetatbe- stand ist bereits vollständig in sich abgeschlossen. Die Erstwoh- nungsverpflichtung wurde spätestens mit der zwischen den Par- teien am 23. Juni 2004 abgeschlossenen Vereinbarung abschlies- send und unwiderruflich aufgehoben. Wird der Vorgang rück- blickend vom Zeitpunkt aus, zu welchem das neue Recht in Kraft sein wird, betrachtet, wäre eine echte Rückwirkung des neuen Rechtes festzustellen, weil es Rechtsfolgen für einen bei dessen In- krafttreten abgeschlossenen Sachverhalt – eben die Ablösung der Erstwohungsverpflichtung – vorsähe. Dies ist insbesondere im Abgaberecht klar unzulässig und würde gegen den Grundsatz ver- stossen, dass Rechtsnormen grundsätzlich nur für die zur Zeit ih- rer Geltung sich ereignenden Sachverhalte wirken. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die Ersatzabgabe zum Satz des geltenden Rechtes festzusetzen. R 04 51Urteil vom 5. November 2004

Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde noch hängig.

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Keywords

positive anticipationretroactivityplanning zonereplacement levylegal certaintylegality principle

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Key legal question

Whether the higher replacement levy rate provided by not-yet-in-force new law may be applied during a planning zone.

Extracted holding

No. Applying the higher future rate before the new law enters into force is impermissible positive anticipation of non-in-force law; the levy must be set under the current law.

Extracted reasoning

The levy-triggering event had already been definitively completed before the new law took effect. Positive anticipation means applying future law as if already in force, which is generally inadmissible, especially in charge matters. A planning zone may justify only negative anticipation, namely suspension of old law applications, not application of future rates to completed facts.

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