Definitive debt enforcement opening for maintenance arrears confirmed

KSK 2010 69Other CourtSep 13, 2010Dismissed

Summary

The Cantonal Court dismissed the debtor’s appeal against the grant of definitive legal opening. It held that the final 2 July 2009 maintenance judgment was an enforceable title for arrears from June 2007 to December 2009, including the awarded procedural costs. The debtor’s arguments that the daughter had not proven her studies or income were rejected as impermissible merits objections in legal-opening proceedings. Appeal costs of CHF 600 were imposed on the appellant, who also had to pay CHF 50 in compensation to the respondent.

Regest

Art. 80 ff. SchKG; definitive legal opening based on a final maintenance judgment; scope of review in legal-opening appeal proceedings. In definitive legal-opening proceedings the court examines only whether an enforceable title exists and whether the debtor establishes a defence under Art. 81 SchKG or a procedural objection. The enforcement judge may not revisit the merits of the underlying claim. A final judgment awarding maintenance retroactively constitutes a definitive title for the quantified arrears, provided the debtor does not demonstrate a legally relevant extinction or suspension ground. New evidence is inadmissible on appeal except for ex officio procedural issues (consid. 2-4).

Full text

Ref.:Chur, 9. September 2010Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 10 69

Urteil

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Vorsitz Vizepräsident Schlenker

Richter Brunner und Hubert

Redaktion Aktuarin ad hoc Thoma

In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache

des X., Gesuchsgegner und Be­schwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 31. Mai 2010, mitgeteilt am 9. Juli 2010, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

betreffend definitive Rechtsöffnung,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, verpflichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos X., seiner Tochter Y. rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘750.00 (jährlich Fr. 21‘000.00) zu bezahlen. Die Dauer der Unterhalts­pflicht wurde bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums im Sommer 2011 festgelegt. Y. wurde ein Eigeneinkommen von netto Fr. 6‘000.00 zugemutet, also monatlich Fr. 500.00. Sollte sie mehr als Fr. 6‘000.00 verdienen, würde sich ge­mäss Urteil die Unterhaltspflicht des Vaters um jenen Betrag, der die Fr. 6‘000.00 übersteigt, reduzieren. Dieses Urteil erwuchs am 18. September 2009 in Rechts­kraft.

B. Mit Zahlungsbefehl Nr. _ des Betreibungsamtes A. vom 6. Ja­nuar 2010, zugestellt am 22. Januar 2010, wurde X. (Schuldner) von Y. (Gläubigerin) für folgende Beträge betrieben:

  • Fr. 17‘250.00 nebst Zins von 5% seit dem 1. Januar 2010 für ausstehende Unterhaltszahlungen seit dem 1. August 2007

  • Fr. 1'470.00 Verzugszins für ausstehende Unterhaltszahlungen bis 31. De­zember 2009

  • Fr. 3‘989.80 nebst Zins von 5% seit dem 2. Juli 2009 für die aussergerichtli­che Entschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009

  • Fr. 1‘000.00 nebst Zins von Fr. 5% seit dem 24. April 2009 für die ausseramtli­che Entschädigung gemäss Beschwerdeentscheid des Bezirks­gerichtsauschusses Prätti­gau/Davos vom 24. März 2009

  • Fr. 135.00 Betreibungs- und Zustellkosten

C. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Schuldner am 28. Januar 2010 Rechts­vorschlag. Daraufhin reichte die Gläubigerin am 9. April 2010 ein auf den 20. März 2010 datiertes Ge­such um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein.

D. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prätti­gau/Davos fand am 31. Mai 2010 statt. Daran nahm lediglich der Gesuchsgegner teil, während die Gesuchstellerin der Verhandlung fernblieb. Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Für die Jahre 2007 und 2008 habe die Gesuchstellerin keinen Unterhaltsanspruch, weil sie nicht nachge­wiesen habe, dass sie studiert habe. Die von ihm geleisteten Zah­lungen von Fr. 5’111.00 (2007) und Fr. 15‘400.00 (2008) seien als Akontozahlun­gen anzurech­nen. Was den Unterhalt für das Jahr 2009 betreffe, seien die Anga­ben der Gesuch­stellerin betreffend Erwerbseinkommen nicht vollständig und es lägen keine Infor­mationen betreffend das Wahlstudienjahr vor.

E. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos entschied in seinem Rechts-öffnungsentscheid vom 31. Mai 2010, mitgeteilt am 9. Juli 2010, was folgt:

„1. Das Rechtsöffnungsgesuch von Y. vom 20. März 2010 wird teilweise gutgeheissen und in der Betreibung Nr. _ des Be­treibungsamtes A. definitive Rechtsöffnung für folgende Be­träge erteilt:

- Fr. 17'250.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. November 2009

- Fr. 3'989.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010

- Fr. 1'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 450.00 ge­hen zu Lasten des X.. Sie werden bei Y. unter Regresserteilung auf X. erhoben und sind in­nert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prätti­gau/Davos zu überweisen.

3. Ausseramtlich hat X. Y. für ihre Umtriebe mit Fr. 100.00 zu entschädigen.

4. (Rechtsmittel)

5. (Mitteilung).“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, für die darin festgehaltenen monatlichen Unterhaltsbeiträge grundsätzlich einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Der Einwand des Ge­suchsgegners, die Gläubigerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in den Jahren 2007/2008 studiert habe, sei im Rahmen des Hauptverfahrens betreffend Mündi­genunterhalt nie zur Diskussion gestanden. Zudem habe die Gesuchstellerin da­mals eine Immatrikulationsbestätigung 2007/2008 zu den Akten gelegt. Das Be­zirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos erachte es als ausgewiesen, dass die Ge­suchstellerin in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Studentin war und über kein an­rechenbares Einkommen verfügte.

F. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 23. Juli 2010 Be­schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides und hielt an seinen Anträgen im Plädoyer zur Rechts­öffnungsverhandlung fest. Zur Begründung führte er aus, die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie studiere. Sie sei ihrer Informationspflicht nicht nach­gekommen, weshalb ihr Rechtsanspruch erlösche. Durch den Entscheid werde seine Rolle als reiner „Zahl­vater“ zementiert, obwohl das Urteil des Bezirksge­richtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009 einen Unterhaltsan­spruch mit der Absolvie­rung eines Studiums verbinde.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2010 beantragte die Gesuchstelle­rin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün­dung gab sie im We­sentlichen an, die erwähnten Immatrikulationsbestätigungen, Studiennachweise und weitere Dokumente wie Gesamtabrechnungen der Unter­haltsbeiträge, Lohn­nachweise, weitere Studieninformationen etc. rechtzeitig vor­gelegt zu ha­ben.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan­gen.

II. Erwägungen

1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssa­chen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Grau­bünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollzie­hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben wer­den. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung an­zugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abände­rungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein­zutreten.

2. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöff­nungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der ent­sprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begrün­detheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. zum Ganzen Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22; Staehelin, Kom­mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Ba­sel/Genf/München 1998, N 1 zu Art. 80 SchKG). Auch im Beschwerdeverfahren kann der Betriebene die definitive Rechtsöffnung unter Berufung auf die in Art. 81 SchKG aufgezählten Einwendungen und Einreden abwenden. Daneben kann er zudem prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, a.a.O., N 2 zu Art. 81 SchKG).

3. Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort verschiedene Beilagen ein, wovon sich die Bestätigungen der Schweizerischen Post sowie das Infoschreiben zu ihrem Studium nicht bei den Vorakten befanden (act. 05/1 und act. 05/2). Diese Unterla­gen müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Be­weismit­tel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen - was vorliegend nicht der Fall ist - von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtli­che Fragen. Die Beschwerde­instanz hat von den nämlichen tatsächlichen Verhält­nissen auszugehen wie die Vorin­stanz (vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessord­nung und Gerichtsverfassungs­ge­setz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefoch­tene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft wer­den, welche be­reits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen haben (vgl. PKG 2000 Nr. 14).

4.a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gesuchstelle­rin für die Jahre 2007 und 2008 keine Studiumsbestätigungen vor­gelegt habe, weshalb für diese Zeit kein Unterhalt geschuldet sei. Zudem sei nicht erstellt, wie hoch das Einkommen der Gesuchstellerin im Jahre 2009 tatsächlich gewesen sei. Die Gesuchstellerin habe keinen Nachweis über ihre Einkommens­situation erbracht und zudem habe sie nicht über das Wahlstudienjahr infor­miert.

b) Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das Urteil des Bezirksge­richtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009 grundsätzlich einen definitiven Rechtsöff­nungstitel darstellt. Der Be­schwerde­gegnerin wurde ein monatlicher Unterhaltsanspruch von Fr. 1‘750.00 ab dem 1. Juni 2007 zugesprochen. Die Dauer der Unterhaltspflicht wurde bis zum Abschluss des Medi­zinstudiums, vor­aussichtlich im Sommer 2011, festgelegt. Das Bezirksge­richt Prättigau/Davos erachtete es somit als ausgewiesen, dass die Beschwerde­gegne­rin ab Juni 2007 bis zum Urteilszeitpunkt am 2. Juli 2009 an der medizinischen Fa­kultät der Univer­sität Basel immatrikuliert war, ansonsten ihr nicht rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden wären. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos hat dies auch in den Erwägungen des Urteils vom 2. Juli 2009 (S. 16 f.) so festgehalten und den Einwendungen des Beschwerdeführers entsprechend eine Absage erteilt. Im Rahmen des Prozesses betreffend Mündigenun­terhalt hat dies der Beschwerdeführer nicht mehr angefochten, weshalb vorliegend auf das rechtskräftige Urteil des Be­zirksgerichtes Prättigau/Davos abzustellen ist. Was die Zeit nach dem Urteilszeitpunkt betrifft, reichte die Gesuchstellerin die Immatrikulationsbestätigungen für das Herbstse­mester 2009/2010 (1. August 2009 bis 31. Januar 2010) sowie für das Frühjahr­semester 2010 (1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010) zusam­men mit ihrem Rechts­öffnungsbegehren der Vorinstanz ein (act. 1.8 und 1.9 Akten Vorinstanz). Damit steht fest, dass die Beschwerde­gegnerin für die Zeitspanne von Juni 2007 bis Dezember 2009 Anspruch auf Unter­haltszahlungen hat und das Urteil des Be­zirksgerichtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009 einen de­finitiven Rechtsöffnungs­titel darstellt.

c) Hinsichtlich der Höhe der ausstehenden Unterhaltszahlungen bestätigte der Beschwerdeführer in seinem Plädoyer die von der Beschwerdegegnerin gemach­ten Abrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 (vgl. Rechtsöffnungsgesuch vom 9. April 2010 act. 1.1 Akten Vorinstanz sowie Plädoyer vom 31. Mai 2010, act. 5 Ak­ten Vorinstanz). Die Höhe der von der Gesuchstellerin geltend gemachten, ausstehenden Zahlungen für das Jahr 2009 wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Demnach beträgt der ausstehen­de Unterhaltsbetrag von Juni 2007 bis Dezember 2009 Fr. 17‘250.00 (wobei für die Mo­nate November und Dezember 2009 der ganze Unter­halt bezahlt wurde). Weiter hat die Beschwerde­gegnerin anhand von Lohnauswei­sen detailliert nachgewiesen, dass ihr Eigenein­kommen in den massgebenden Abrech­nungsperioden (Juni 2007 bis Mai 2008 sowie Juni 2008 bis Mai 2009) jeweils unter Fr. 6‘000.00 lag, weshalb sich die Unterhalts­pflicht des Vaters nicht reduziert (vgl. Lohnausweise für die Jahre 2007 bis 2009, act. 1.3 bis 1.7 Akten Vorinstanz). Nicht gefolgt werden kann dem Be­schwerdeführer daher, wenn er geltend macht, die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, wie hoch ihr erwirt­schaftetes Ein­kommen war. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin zu Recht die definitive Rechtsöffnung für die ausstehenden Unterhaltszahlungen von Juni 2007 bis Dezember 2009 in Höhe von Fr. 17‘250.00 nebst 5% Zins seit dem 9. Novem­ber 2009 gewährte.

d) Die zusätzlich in Betreibung gesetzten Beträge von Fr. 1‘000.00 (ausseramtli­che Ent­schädigung gemäss Beschwerdeentscheid des Bezirksge­richtsausschusses Prättigau/Davos vom 24. März 2009) und Fr. 3‘989.80 (aussergerichtliche Ent­schädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009) wurden vom Beschwerde­führer bereits bei der Erhebung des Rechtsvorschlags anerkannt (Schreiben von X. vom 23. Januar 2010, Vorinstanz act. 1.2). Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für diese Beträge ist vorliegend nicht umstritten.

5. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen, welcher der Beschwerdegegnerin zudem eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen hat (Art. 48 in Ver­bindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG und Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Schreib­gebühr) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Be­schwerdegegnerin mit Fr. 50.00 aussergerichtlich zu entschädigen hat.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge­richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts­frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl­len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah­ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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