Recusal request against investigating judge rejected and appeal dismissed

BK 2008 17Other CourtApr 16, 2008Dismissed

Summary

X. appealed a Graubünden prosecutor’s decision refusing to recuse investigating judge Z. He argued that the February 20, 2008 hearing was unfair because of interpreter problems, incomplete minutes, and biased treatment of witnesses. The Beschwerdekammer held that the appeal was insufficiently reasoned and therefore inadmissible to that extent. In any event, it found no objective appearance of bias: the challenged conduct did not amount to serious procedural misconduct, and the judge’s handling of the hearing was within his authority. The appeal was dismissed, and CHF 400 in costs were charged to X.

Regest

Art. 74a Abs. 1 lit. b StPO GR, Art. 29 Abs. 1 BV; Ausstand des Untersuchungsorgans wegen Befangenheit: Verfahrensfehler begründen den Ausstandsgrund nur ausnahmsweise. Erforderlich sind besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Pflichtverletzungen, die objektiv den Anschein von Voreingenommenheit erwecken. Die blosse Rüge einzelner Verfahrensmängel oder die Wiederholung bereits vorgebrachter Einwände genügt nicht; primär sind solche Mängel im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu rügen und zu beheben (consid. 2). An die Begründung einer Beschwerde gegen einen Ausstandsentscheid sind erhöhte Anforderungen zu stellen; appellatorische Kritik reicht nicht (consid. 1).

Full text

Ref.:Chur, 16. April 2008Schriftlich mitgeteilt am:

BK 08 17

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

Richter

Rehli und Hubert

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X., Beschwerdeführer,

gegen

den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2008, mitgeteilt am 26. März 2008, in Sachen des Beschwerdeführers,

betreffend Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Z.,

hat sich ergeben:

A.1. Am 12. September 2007 stellte A. bei der Kantonspoli­zei Strafantrag gegen X. wegen Körperverletzung, Dro­hung und Sachbeschädigung. Am 13. September 2007 stellte alsdann B. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafantrag gegen X. wegen Drohung. Die Anzeigen beruhen auf einem Vorfall, der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der drei genannten Personen bei der F. AG steht und sich am 10. bzw. 11. September 2007 ereignet haben soll. Gemäss Aussagen von A. und B. soll es am 10. September 2007 wegen der Weigerung A.s, den Verkehrsregelposten vor 22.00 Uhr zu verlassen, zu Problemen gekommen sein. X. soll in der Folge A. am 11. September 2007 auf dem Parkplatz der Oberen Au in Chur durch Schläge verletzt haben.

2. Gestützt auf die beiden Strafanzeigen sowie die vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen - diese beinhalteten auch eine Befragung der betei­ligten Personen - eröffnete die Staatsanwaltschaft am 27. Dezember 2007 gegen X. ein Strafverfahren. Mit der Durchführung der Unter­suchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt.

B.1. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 lud der zuständige Untersu­chungsrichter - lic. iur. Z. - X., B., A. sowie D. (Leiter der Filiale Chur der F. AG) auf den 20. Februar 2008 zur Einvernahme vor.

2. Am 20. Februar 2008 befragte der Untersuchungsrichter zuerst D.. Es folgten die Einvernahmen von B. und A.. Alle diese Einvernahmen erfolgten im Beisein von X., der auch Ge­legenheit erhielt, sich zu den Zeugendepositionen zu äussern. Für die Einver­nahmen von D. und B. wurde zudem ein Dolmet­scher beigezogen. Im Anschluss an die vorerwähnten Einvernahmen wurde schliesslich X. vom Untersuchungsrichter als Angeschuldigter zur Sache befragt.

C.1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 ersuchte X. den Untersuchungsrichter sinngemäss um Wiederholung der Einvernahme vom 20. Februar 2008. Zur Begründung brachte X. vor, er habe sich zur Sache nicht ausreichend äussern können, da er nicht genügend deutsch ver­stehe. Er verlange deshalb, dass zur Einvernahme ein Dolmetscher beigezo­gen werde, der die serbokroati­sche wie die deutsche Sprache ausreichend beherrsche.

2. Mit Verfügung vom 4. März 2008 lehnte der Untersuchungsrichter das Begehren ab.

D.1. Mit in serbokroatischer Sprache verfasster Eingabe vom 10. März 2008, die vom Untersuchungsrichter zur Verbesserung zurückgewiesen wurde, bzw. in deutsch abgefasster Eingabe vom 22. März 2008 erhob X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden sinngemäss Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Z..

Zur Begründung brachte X. im Wesentlichen vor, mit dem am 20. Februar 2008 anwesenden Übersetzer sei in keiner Weise seiner Mutter­sprache entsprochen worden. Der Dolmetscher sei nicht fähig gewesen, alles richtig zu übersetzen. Schlussendlich habe er -X. - so gut wie möglich auf deutsch geantwortet. Er habe alsdann das Protokoll unterschrieben, obwohl er nicht alles richtig verstanden habe. Der Zeuge D. habe am 20. Februar 2008 eine andere Liste als Beweis vorgebracht, als jene, die er der Polizei zur Beweisführung übergeben habe. Der Untersuchungsrichter habe jedoch die Tatsache, dass es sich dabei um ein anderes Dokument gehandelt habe, nicht im Protokoll festgehalten. Ebenfalls nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei seine Beschwerde über die öffentliche Kundgabe seiner Entlassung durch die F. AG. Bei der Einvernahme des Zeugen B., der ganz klar nicht die Wahrheit ausgesagt habe, habe sich Untersu­chungsrichter Z. rechtswidrig verhalten, indem er die gemachte Aus­sage nicht Wort für Wort übernommen habe, sondern den Zeugen auf feh­lende Übereinstimmungen mit der Aussage bei der Polizei hingewiesen habe und ihm die Möglichkeit gege­ben habe, seine Aussage zu korrigieren. Er -X. - habe den Untersuchungs­richter auf diese Tatsache aufmerksam gemacht und ihn gebeten, dies ins Protokoll mit aufzunehmen, was Letzter jedoch unterlassen habe. Das habe mit Rassismus zu tun. Er habe bei seiner Aussage klar und deutlich gesagt, dass A. ihn als „Huara Jugo" beschimpft habe. Dieser ganz wich­tige Punkt sei - anscheinend weil der Untersuchungs­richter das vergessen habe - erst nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Erst als er den Untersu­chungsrichter nochmals darauf hingewiesen habe, sei eine entsprechende Korrektur erfolgt.

2. Mit Verfügung vom 26. März 2008 wies die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Z. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, X. sei bei allen Befragungen das Recht zur Teilnahme zugestanden worden und aus den diesbezüglichen Pro­tokollen gehe hervor, dass seine Rechte dabei gewahrt worden seien. Die von X. geäusserte Meinung, der Untersuchungsrichter sei aus rassisti­schen Motiven gegen ihn eingestellt, sei durch nichts erhärtet. Ein objektiver Grund, das Verfahren einem anderen Untersuchungsrichter zu übertragen, bestehe nicht.

E.1. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 4. April 2008 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden.

Auf die Beschwerdebegründung und die Ausführungen im angefochte­nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

2. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden hat am 8. April 2008 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten des Strafverfahrens ange­fordert. Auf das Einholen einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

3. Mit separater, ebenfalls am 26. März 2008 ergangener Verfügung wies die Staatsanwaltschaft Graubünden auch die Beschwerde gegen den Entscheid des Untersuchungsrichters betreffend Beizug eines Dolmetschers ab. Auch diesen Entscheid hat X. mit seiner Eingabe vom 4. April 2008 bei der Beschwerdekammer angefoch­ten. Nachdem letztlich zwei von einander zu trennende Anfechtungsobjekte vorliegen, bildet die diesbezügliche Beschwerde Gegenstand eines separat geführten Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Nach aArt. 74a Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Grau­bünden (StPO, BR 350.000) in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fas­sung entschied die Staatsanwaltschaft über bestrittene Ausstandsfragen bei Untersuchungsorganen endgültig. Gemäss dem per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 74a Abs. 2 StPO kann der Entscheid der Staatsanwaltschaft in Ausstandsfragen nunmehr innert 10 Tagen an das Kantonsgericht weitergezo­gen werden. Damit räumt das Gesetz dem Betroffenen neu die Möglichkeit ein, Ausstandsentscheide der Staatsanwaltschaft wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit mittels der Beschwerde im Sinne von Art. 138 f. StPO bei einer richterlichen Behörde anzufechten. Die Beschwerde an das Kantonsge­richt hat gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) den Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Es ist zu sagen, welche Punkte ange­fochten und worin die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird. Die Begründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben (PKG 2004 Nr. 19 E. 4.b); W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 343 mit Hinweisen). Die Vorinstanz legte im angefoch­tenen Entscheid dar, weshalb dem Ausstandsbegehren von X. nicht zu entsprechen ist. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Er legt nicht dar, weshalb die von der Vorinstanz gewon­nene Erkenntnis im Einzelnen falsch sein soll. Indem der Beschwerdeführer die Einvernahme vom 20. Februar 2008 bemängelt und vorbringt, das Vorge­hen des Untersuchungsrichters habe klar einen rassistischen Hintergrund, beschränkt er sich darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetra­genen Ausführungen zu wiederholen. Seine Kritik ist rein appellatorisch, wes­halb auch nicht auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann.

2. Selbst wenn der fehlenden Begründung keine Beachtung zu schen­ken wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe eines Laien PKG 1999 Nr. 26) und die Beschwerdekammer den Entscheid der Staatsanwaltschaft von sich aus einer Überprüfung unterziehen würde, bestünde kein Anlass zu einer Korrektur.

a) In welchen Fällen ein Untersuchungsorgan in den Ausstand zu tre­ten hat, beantwortet sich grundsätzlich nach den diesbezüglichen Bestim­mungen des kantonalen Verfahrensrechts. Art. 74a Abs. 1 lit. b StPO sieht dabei unter anderem dann eine Ausstandspflicht vor, wenn ein Untersu­chungsorgan zum Angeschuldigten in einem Feindschaftsverhältnis steht. Daneben besteht aber auch ein grundrechtlicher Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden. Nehmen Untersu­chungsrichter ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, ist die Ausstandspflicht aufgrund von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu beurteilen. Demgemäss hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin­stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Tätigkeit des Untersuchungsrichters im Rah­men der Strafuntersuchung ist nicht gleichzusetzen mit der richterlichen Tätig­keit. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV, welcher die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet, ein weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ein Untersuchungsrichter kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe­cken (BGE 127 I 196 2b S. 198).

Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedliche Umstände und Gegebenheiten entstehen. Dazu können in entsprechendem Zusammenhang grundsätzlich auch Fehler in der Verfah­rensführung zählen. Verstösse gegen die Verfahrensordnung sind zwar in erster Linie in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren bei der überge­ordneten Instanz zu rügen. Deren Aufgabe besteht gerade darin, entspre­chende Mängel zu beheben und auf diese Weise für ein faires Verfahren zu sorgen. Dies bedeutet unter anderem, dass nicht sämtliche umstrittenen Anhaltspunkte oder etwa Fragen der Sachverhaltswürdigung im Ausstands­verfahren zu beurteilen wären. Anders verhält es sich lediglich, wenn beson­ders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amts­pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Pro­zessparteien auswirken können (BGE 125 Ia 119 E. 3e S. 124, mit Hinweisen). Diesfalls kann eine fehlerhafte Verfahrensführung den Anschein der Befan­genheit erwecken und - trotz oberinstanzlicher Korrektur - eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.156/2006 vom 12. Mai 2006 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Im Interesse einer beför­derlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen Jus­tizpersonen jedoch nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.709/2005 vom 21. Februar 2006 E. 3.1).

b) Im vorinstanzlichen Verfahren schilderte der Beschwerdeführer ver­schiedene Gegebenheiten der Einvernahmen vom 20. Februar 2008, anhand welcher er auf eine Befangenheit des Untersuchungsrichters schloss. Weder einzeln noch in der Gesamtsicht vermögen die dargelegten Gründe indessen objektiv Anzeichen einer Befangenheit des Untersuchungsrichters darzustellen.

ba) Der Beschwerdeführer hält dem Untersuchungsrichter vor, er habe ihm zu Unrecht den Beizug eines Übersetzers verweigert. Mit diesem Vorwurf hat sich die Beschwerdekammer ausführlich im Beschwerdeverfahren BK 08 16 auseinandergesetzt. Die Beschwerdekammer gelangte dabei zur Auffassung, der Untersuchungsrichter habe aufgrund der guten Deutsch­kenntnisse des Beschwerdeführers zu Recht auf den Beizug eines Dolmet­schers verzichtet. Es besteht folglich auch kein Anlass, das Nichtbestellen eines (anderen) Übersetzers als Anzeichen einer Befangenheit des Untersu­chungsrichters zu würdigen.

bb) Der Beschwerdeführer führt aus, der Zeuge D., Leiter der Fili­ale Chur der F. AG, habe bei seiner Einvernahme eine andere Liste angebracht, als jene, welche er der Polizei zur Beweisführung übergeben habe. Dass es sich um ein anderes Dokument gehandelt habe, sei vom Unter­suchungsrichter jedoch nicht protokolliert worden. Ebensowenig habe der Untersuchungsrichter festgehalten, dass er -X. - sich gegen das öffentliche Anprangern seiner Entlassung seitens der F. AG beschwert habe.

Der Beschwerdeführer bezieht sich mit diesem Vorhalt offenbar auf das Anschlagblatt, mit welchem die F. AG ihre Mitarbeiter in M. im Anschluss an den Vorfall darüber informierte, dass X. nicht mehr für das Unternehmen tätig ist. Diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass die F. AG dem Untersuchungsrichteramt bereits am 30. Januar 2008 diverse Unterlagen zur Verfügung stellte (vgl. act. 1.3), aus denen mit genügender Klarheit hervorgeht, dass X. mit dem Vorgehen seiner Arbeitgeberin nach den Vorfällen vom 11./12. September 2007 nicht einver­standen war. Namentlich sind darin zwei Schreiben des Rechtsvertreters von X. enthalten, in welcher sich dieser für seinen Mandanten wegen der Kündigung und die Art der Information der Mitarbeiter durch die F. zur Wehr setzt. Weitere Unterlagen wurden weder von der F. noch von ihrem Filialeiter D. anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2008 zu den Akten gegeben. Dass sich der Zeuge D. bei der Befragung auf eigene Unterlagen stützte, wurde im Protokoll ausdrücklich vermerkt (vgl. act. 5.1. S. 2). Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung bildet alsdann das Verhal­ten von X. am 10./11. September 2007 gegenüber seinen damaligen Mitarbeitern B. und A.. Diesbezüglich ist irrelevant, ob der Beschwerdeführer mit den Konsequenzen, welche seine Arbeitgeberin im Anschluss an diesen Vorfall zog, einverstanden ist oder nicht. Wenn der Untersuchungsrichter unter diesen Umständen darauf verzichtete, den erneu­ten Protest des Beschwerdeführers gegen seine Arbeitgeberin zu protokollie­ren und sich darauf beschränkte, den Filialleiter zum eigentlichen Vorfall vom 10./11. September zu befragen, lässt sich dies offenkundig nicht als Ausdruck einer möglichen Befangenheit würdigen.

bc) Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Untersu­chungsrichter habe die Aussage von B., der klar nicht die Wahr­heit ausgesagt habe, nicht Wort für Wort protokolliert und habe dem Zeugen durch Vorlesen seiner früheren Aussage bei der Polizei immer wieder Gele­genheit gegeben, seine Aussage zu korrigieren. Grundsätzlich gilt darauf hin­zuweisen, dass der Beschwerdeführer das diesbezügliche Protokoll (act. 5.2) unterzeichnet hat, was ohne weiteres als Beleg dafür angesehen werden kann, dass zu jenem Zeitpunkt keine Einwände gegen das Vorgehen des Untersuchungsrichters bestanden. Alsdann ist der Untersuchungsrichter von Gesetzes wegen befugt, nur diejenigen Fragen und Aussagen zu protokollie­ren, die er selbst als wesentlich erachtet. Eine wörtliche Widergabe von ein­zelnen Fragen und Antworten erfolgt nur ausnahmsweise (Art. 87 Abs. 1 StPO). Die untersuchungsrichterliche Befragung dient nachgerade auch dazu, Widersprüche zu früheren Aussagen zu klären (vgl. Peter Schumacher, Der Zeugenbeweis - Eigenarten und Technik der Befragung, HAVE 2007, S. 88). Dies führt zwangsläufig dazu, dass der Zeuge mit einer abweichenden frühe­ren Aussage konfrontiert werden muss. Dass der Zeuge vom Protokoll seiner polizeilichen Aussage Kenntnis nehmen konnte, wurde dabei vom Untersu­chungsrichter in der Einvernahme gleich zu Beginn ausdrücklich vermerkt (vgl. act. 5.2 S. 2). Desgleichen wurden die Einwände, welche der Beschwerdefüh­rer in Bezug auf die Richtigkeit der Zeugenaussage erhob, ins Protokoll aufge­nommen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Richtigkeit der Deposition von B. bestreitet und im Gegensatz zum Zeugen eine völlig normal verlaufene Rückfahrt nach Chur schildert, stellt weder einen Grund dar, dem Untersuchungsrichter ein Fehlverhalten bei der Protokollierung vorzuhalten, noch ergeben sich aus der Befragung des Zeugen Anhaltspunkte, welche in irgend einer Form auf eine Befangenheit des Unter­suchungsrichters schliessen liessen.

c) Dass A. den Beschwerdeführer beschimpft haben soll, wurde im Protokoll der Einvernahme vermerkt (vgl. act. 5.3. S. 3). Ob der Vorhalt erst auf entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers erfolgte, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, ist aber auch nicht weiter relevant. Der Untersuchungsrichter hat die Behauptung des Beschwerdeführers jeden­falls berücksichtigt. Er hat diese sogar wörtlich protokolliert, was zeigt, dass er der Wichtigkeit, welcher der Beschwerdeführer der Beschimpfung beimisst, in besonderem Mass Rechnung trug. Entsprechend wenig ergibt sich daraus der Anschein der Befangenheit.

3. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass sich der Unter­suchungsrichter gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich der Ein­vernahme vom 20. Februar 2007 korrekt verhielt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Vorwurf der Befangenheit zu rechtfertigen, wes­halb die Staatsanwaltschaft Graubünden das Ausstandsbegehren auch zu Recht abgelehnt hat.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 3 lit. c der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rech­nungswesen (BR 350.230) beträgt die Gerichtsgebühr im Verfahren vor Kan­tonsgericht als Beschwerdeinstanz zwischen Fr. 80.-- bis Fr. 5'000.--. Mit der Beschränkung der Kosten auf den Betrag von Fr. 400.-- wird dem Umstand, dass die Beschwerdekammer bei der zweiten, vom Beschwerdeführer anhän­gig gemachten Beschwerde grundsätzlich denselben Sachverhalt und die glei­che Aktenlage zu würdigen hat, angemes­sen Rechnung getragen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgeset­zes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be­schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: ——————

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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