No negligent homicide liability for inadequately secured reservoir

BK 2003 63Other CourtJan 28, 2004Dismissed

Summary

A father challenged the dismissal of a negligent-homicide investigation after his nine-year-old son drowned in a municipal firefighting pond. He argued that the investigating magistrate should have ordered an expert report on the pond's construction, fencing, and warning duties. The appellate chamber held that the requested evidence was unnecessary because the relevant questions were legal, not technical, and because alleged construction defects were time-barred. On the merits, it found that the municipality's existing fence adequately warned against and restricted access, that the risk was not atypical, and that the child was old enough to appreciate obvious dangers. The complaint was therefore dismissed and costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 75 StPO; Art. 117 StGB; Art. 18 Abs. 3 StGB; negligent homicide by omission in connection with a municipal reservoir pond; evidentiary refusal and scope of duty to secure dangers. An expert report may be refused where the proposed evidence concerns legal assessment rather than technical fact-finding. The owner of a danger source must take reasonable precautions, but the duty is limited by the foreseeable user group, the obviousness of the danger, and proportionality. Where access is effectively restricted by fencing and further safeguards would impose disproportionate burdens, a criminally relevant omission is denied. Adequate causation is lacking if the injury also depends on the injured person’s own conduct or on third-party supervision, provided the existing measures already avert the concrete danger (consid. 2-5).

Full text

Ref.:Chur, 28. Januar 2004Schriftlich mitgeteilt am:

BK 03 63

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Heinz-Bommer und Rehli

Aktuar

Blöchlinger

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In der strafrechtlichen Beschwerde

des A. X., Be­schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Postfach 22, Brühlgasse 39, 9004 St. Gallen,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. No­vember 2003, mitgeteilt am 13. November 2003,

betreffend fahrlässige Tötung,

hat sich ergeben:

A. 1. Am Sonntag, dem 23. Juni 2002, hielt sich der neunjährige B. X. mit seinen Eltern sowie weiteren Personen zum Picknick in E. auf. Zusammen mit seinen beiden achtjährigen Cousins D. X. und C. X. entfernte er sich von den Eltern. In der Folge fielen er und D. X. beim F.-Wald in einen Löschwasserteich, der sich einige hun­dert Meter vom Picknickplatz entfernt be­fand. C. X. rannte zu­rück zum Rastplatz und alarmierte seine Angehörigen. Diesen gelang es, D. X. aus dem Wasser zu ziehen. B. X. konnte erst später durch einen Poli­zeitaucher geborgen werden. Er wurde mit der REGA ins Universitätsspital nach Zürich überflogen. Die Reanimation blieb erfolglos und es konnte nur noch der Tod von B. X. festgestellt werden.

2. Der ca. 150 m2 grosse Löschwasserteich wurde in den Jahren 1992 bis 1994 erstellt und ist mit einer Plastikfolie ausgelegt, die teilweise über den Rand hinausragt. Der Teich befindet sich auf dem Gebiet der Ge­meinde E. und dient im Falle eines Brandes als Löschwasser-Reser­voir. Am Teich, der mit einem 1 Meter hohen Doppellattenzaun umgeben ist, führt ein Forstweg vorbei. Das Ufer fällt bis zum Teichgrund mit einem Gefälle von ca. 86 % ab. Am 23. Juni 2002 betrug die Wassertemperatur an der Ober­fläche 19 Grad Celsius und unterhalb der Sprungschicht 11 Grad Celsius. Auf dem 3.5 Meter tiefen Teichgrund lagen Laub, Äste und einige Steine.

3. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Juni 2004 ging die erste Meldung über den Unfall um 18.28 Uhr bei der Notruf- und Einsatzzentrale der Kantonspolizei Graubünden ein. Die avisierten Beamten der Polizei in Landquart trafen um ca. 18.50 Uhr beim Teich ein. Etwas nach 19.00 Uhr traf der aufgebotene Polizeitaucher dort ein. Diesem gelang es, um 19.22 Uhr den Knaben aus dem Teich zu bergen.

B. Zur Abklärung der genauen Umstände des Todesfalles eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 24. Juni 2002 eine Straf­untersuchung wegen fahrlässiger Tötung. Mit der Durchführung der Un­tersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt.

C. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 11. November 2003 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren ein.

Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Frage, ob der Unfall auf einen unsachgemässen Bau des Löschwasserteichs zurück­zu­führen sei, offengelassen werden könne, da allfällige beim Bau gemachte Sorgfalts­verletzungen bereits verjährt seien. Im Übrigen bestünden - soweit ersichtlich - keine besonderen Normen darüber, wie ein Lösch­wasserteich zu bauen oder zu unterhalten sei. Eine Sorgfaltspflichtsverletzung in Bezug auf den Unterhalt sei zu verneinen. Die Verkehrssicherungspflicht bei einer Baute wie dem vorlie­genden Löschwasserteich könne grundsätzlich nicht weiter gehen als bei­spielsweise bei Skipisten­betrieben. Übertrage man die dort geltenden Überle­gungen auf den vorliegenden Fall, könne nicht verlangt wer­den, dass das Ge­meinwesen den Zugang zu jedem natürlich entstandenen oder künstlich er­richteten Gewässer durch bauliche Mass­nahmen vollends verunmögliche. Auch wenn B. X. erst neun Jahre alt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er in der Lage gewesen sei, die Situation zu beur­teilen. Selbst wenn den Eigentümern des Löschwassertei­chs ein sorgfaltswid­riger Unterhalt des Teichs zur Last gelegt werden könnte, liesse sich eine An­klage unter dem Aspekt von Art. 117 StGB nur begründen, wenn die Verantwortlichen zusätzlich den Tod des Kna­ben sowie in groben Zügen den zu ihm führenden Kausalverlauf hätten vor­aussehen können. Die­ser Nachweis lasse sich vorliegend aber nicht rechts­genüglich erbringen. Die Verantwortli­chen könnten sich nämlich darauf beru­fen, dass entweder ein neunjähriger Knabe die Gefahr, die von einem Teich aus­gehe, er­kenne und damit, wenn er sich trotzdem dem Ufer nähere, eigenver­antwort­lich handle oder, wenn dies nicht der Fall wäre, dass seine Eltern ihn nicht un­beauf­sich­tigt im Wald spazieren liessen. Im einen wie im anderen Fall läge ein mögli­ches Drittverschulden vor, womit es am adäquaten Kausalverlauf fehle. Aus dem Umstand, dass sich der Knabe zum circa 300 Meter vom Picknickplatz entfernten Teich begeben habe, könnte geschlossen werden, die Eltern hätten ihn ungenügend beaufsichtigt. Die Frage, ob damit die Ob­hutspflicht verletzt worden sei, könne offen bleiben, da gestützt auf Art. 66bis StGB eine Bestra­fung selbst bei einer Bejahung aus­ser Betracht falle. Auch in Bezug auf die Bergung von B. X. hätten sich keine Anhaltspunkte für ein sorg­faltswidriges Verhalten Dritter ergeben.

D.1. Gegen diese Verfügung liess A. X., der Vater von B. X., am 2. Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerde­kammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Die Einstellungsverfügung vom 11. November 2003 sei aufzu­he­ben.

2. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Strafun­tersuchung in eingangs erwähnter Angelegenheit wieder auf­zunehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Untersu­chungsrichter habe zu Unrecht rein aus Kostengründen auf die Einholung eines Gutachtens, das sich mit Fragen der Erstellung und Sicherung des Löschwas­serteichs befasse, verzichtet. So sei es wohl zutreffend, dass der Löschteich erstmals im Juni 1994 abgenommen worden sei. Nicht ausge­schlossen sei je­doch, dass danach noch weitere Arbeiten ausgeführt worden seien, bezüglich derer die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Namentlich sei es wahrschein­lich, dass die in der Fotodokumentation abgebildeten Holz­zäune erst vor relativ kurzer Zeit, auf jeden Fall nicht vor über acht Jahren, montiert worden seien. Auch bei einer allfälligen Verjährung allfälliger Mängel des Baues stelle sich im Übrigen die Frage, ob der tragische Tod von B. X. auf den mangelhaften Unterhalt des Teiches zurückgeführt werden müsse. So sei es absolut unbefriedigend, wenn in der Einstellungsverfügung ausgeführt werde, "soweit ersichtlich" bestünden keine Normen darüber, wie ein Löschwasser­teich zu bauen und zu unterhalten sei. Diese Frage hätte durch eine Expertise abge­klärt werden müssen. Sodann werde in der Ein­stellungsverfügung aus­geführt, das verantwortliche Gemeinwesen habe den Löschwasserteich so zu unterhalten, dass allfällige Spaziergänger oder andere Personen nicht überraschend mit atypischen, fallenartigen Hindernis­sen kon­frontiert würden. Gerade der Umstand, dass der Teich mit einer über den Wasserrand hinaus­reichenden Plas­tikfolie abgedichtet sei, stelle indes ein solches Hindernis dar, welches B. X. mit grosser Wahr­schein­lichkeit zum Verhängnis geworden sei. Der Hinweis, dass in jedem Waldstück mit stehenden Gewässern gerechnet werden müsse, sei richtig, verfange je­doch vorliegend nicht, da von solchen Gewässern eben normaler­weise keine derart unberechenba­re Gefahr ausgehe. Auch bezüglich der Frage, ob wegen dieser Plas­tikfolie Warntafeln hätten aufgestellt werden müssen oder ob dies zumindest bei solchen Bauten üblich sei, könne auf eine gutach­terliche Abklä­rung nicht verzichtet werden. Aufgrund der enormen Ge­fahr, die von diesem mit ei­ner Plastikfolie bedeckten Teichboden ausgehe, müsse al­lerdings be­reits jetzt davon ausgegangen werden, dass entspre­chende Hin­weisschilder unbedingt anzubringen gewesen wä­ren. Daran ver­möge auch der Umstand, dass der Löschwasser­teich mit einem Zaun umfrie­det sei, nichts zu ändern. Zwar treffe es zu, dass von einem Zaun eine Signal­wirkung ausgehen könne. Damit erfülle ein Zaun zwei Aufgaben. Ei­nerseits verhindere er den ungehin­derten Zugang zu einem Bereich, von dem eine Gefahr aus­gehe. Anderer­seits signalisiere er potentiell Gefährdeten das Vor­handensein einer Gefah­rensituation. Der beim Löschwasserteich angebrachte Zaun stelle jedoch selbst für Kleinkinder kein Hindernis dar, welches nicht über­wunden werden könne. Ausserdem vermöge ein Zaun eine Warnung für Gefahren dar­zustel­len, welche üblicherweise von einem stehenden Gewässer ausgingen. Für die heimtückische Gefahr, welche vom rut­schigen, über den Weiherrand hinaus­reichenden Bodenbelag, der einen Ausstieg sozusagen ausschliesse, aus­gehe, stelle dieser Zaun aber kein genügendes Warnsignal dar. Gerade Kinder im Alter des Verstorbenen, welche man ohne weiteres un­beobachtet zum Spielen in einen Wald las­sen dürfe, seien besonders gefähr­det. Sie seien in diesem Alter zwar fähig, die üblicherweise von einem solchen Teich ausge­hende Gefahr zu erkennen. Die heimtückische Gefahr, welche von der am Bo­den des Teichs angebrachten Plastikfolie ausgehe, sei für ein zehnjäh­riges Kind aber unmöglich erkennbar. Der angebrachte Zaun habe seine Funktionen somit nicht in genügender Art und Weise erfüllt. Es hätten zumin­dest Warn­tafeln als Ergän­zung montiert werden müssen. Möglich sei auch ein Zaun gewesen, der nicht so leicht zu überwinden gewesen wäre. Ein Dritt- oder Selbstverschulden liege nicht vor. In jedem Fall würde ein solches Verschul­den längst nicht so schwer wiegen, dass damit der adäquate Kausal­zusam­menhang unterbrochen werde.

3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schloss in ihrer Stellung­nahme vom 8. Dezember 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Ver­nehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun­gen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Der Beschwerdeführer hat die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Aus seinen Ausführungen aber auch der konkreten Sachlage folgt jedoch, dass sich die beantragte Aufhebung der Ein­stellungsverfügung nur auf die für den Bau und den Unterhalt verantwortlichen Personen bezieht. Nicht angefochten wird die Verfügung mit anderen Worten insoweit, als der Untersuchungsrichter darin ein strafbares Verhalten der an der Rettung beteiligten Personen ausschloss und auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seiner Gattin als Eltern des verstorbenen B. X. in antizipierter Anwendung von Art. 66bis StGB einstellte. Insofern bilden die gegen diese Personen geführte Untersuchung auch nicht Gegen­stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

2. Der Beschwerdeführer wirft dem Untersuchungsrichter vor, er habe zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet. Wie aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgt, erachtet der Beschwerdeführer eine Expertise aus verschiedenen Gründen als erforderlich. Zum einen soll ein Gutachten Auskunft darüber geben, ob tatsächlich keine Normen darüber be­stehen, wie ein Löschwasserteich zu bauen oder zu unterhalten ist. Sodann gilt seiner Auffassung nach gutachterlich zu prüfen, ob aufgrund der Plastikfo­lie des Teiches nicht eine Warntafel hätte aufgestellt werden müssen. Schliesslich soll das Gutachten belegen, dass der Zaun, der den Teich um­schliesst, keine ausreichende Sicherheitsvorkehrung darstellte.

a) Gemäss Art. 75 StPO sind nur wesentliche Beweise zu erheben. Ein Be­weisantrag ist folglich abzu­lehnen, wenn die Er­gänzung nicht sach­dienlich, das Be­weismittel untaug­lich, die zu beweisende Tat­sache bereits anders bewiesen, un­erheblich oder für die Beur­teilung der relevanten Frage nicht geeignet ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, S. 255 f.; BGE 92 I 261).

b) Tatsache ist, dass es in Bezug auf die bauliche Ausgestaltung und den Unterhalt von Löschteichen keine spezifischen Bestimmungen gibt. Eine gutachterliche Bestätigung dieser Feststellung bedarf es nicht. Alsdann wären solche Bestimmungen auch nicht weiter relevant. Wie der Untersu­chungsrichter zu Recht festgestellt hat, wurde der Teich bereits im Juni 1994 fertiggestellt. Allfällige beim Bau gemachte Sorgfaltspflichtverletzungen wären demnach in jedem Fall verjährt. Wohl macht der Beschwerdeführer geltend, es sei durchaus möglich, dass nach­träglich noch weitere Arbeiten am Löschteich ausgeführt worden seien. In die­sem Zusammenhang nennt er insbesondere den Holzzaun, der seiner Auffas­sung nach vor weniger als acht Jahren mon­tiert worden sein könnte. Für eine solche Annahme bestehen indes schlicht keine Indizien. Namentlich lässt sich nicht behaupten, aus der Fotodokumen­tation, auf welche der Beschwerdefüh­rer verweist, ergäben sich entspre­chende Anhaltspunkte. Im Gegenteil. Die auf den Fotos ersichtliche Verwitte­rung des Zauns spricht gegen eine solche An­nahme. Insbesondere ist der Zaun aber dermassen in die Vegetation einge­wachsen, dass eine Erstellung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Teichbau ausgeschlossen werden kann. Entsprechend besteht auch keine Veranlas­sung, in diesem Zusammenhang weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Verjährungsfrist von acht, sondern lediglich eine solche von fünf Jahren bestanden hat (Art. 117 bzw. Art. 229 Abs. 2 StGB in Verbin­dung mit Art. 70 StGB in der bis 1. Oktober 2002 gültigen Fassung; Roell­i / Fleischanderl, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, 2003, N. 51 zu Art. 229 StGB).

c) In Bezug auf den Unterhalt gilt wiederum festzustellen, dass nicht relevant ist, welche Vorkehrungen an und für sich denkbar und möglich gewe­sen sind. Dass solche Möglichkeiten bestanden haben, ist offensichtlich. Ent­scheidend ist vielmehr, ob - bezogen auf den konkreten Fall - die tatsächlich getroffenen Vorkehren ausreichend waren oder aber der/den für den Unterhalt verantwortlichen Person/en vorgeworfen werden muss, sie hätten - aus einer Garantenstellung heraus - die Rechtspflicht zur Vornahme weitergehender, zumutbarer Vorkehrungen gehabt und hätten diese pflichtwidrig unterlassen, so dass in diesem Untätigbleiben gleichfalls die adäquat kausale Ursache für den Tod des Knaben B. X. gesehen werden muss (vgl. dazu die nachste­henden Erwägungen unter Ziff. 3). Zu klären sind damit gleichfalls Rechts- und nicht Tatfragen. Die Beantwortung von Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters und nicht des Experten (BGE 118 Ia 144). Entsprechend ist auch in diesem Zusammenhang von der Einholung einer Expertise abzusehen.

3. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird gemäss Art. 117 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist nach Art. 18 Abs. 3 StGB dann gegeben wenn der Täter die Folge seines Verhal­tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rück­sicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann dabei nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Letzteres kann allerdings nur dann zur Bestrafung führen, wenn eine Rechts­pflicht zum erfolgsabwendenden Handeln bestand und die Vornahme dieser Handlung dem Angeschuldigten nach den Umständen und persönlichen Ver­hältnissen auch möglich und zumutbar war. Vorausgesetzt wird damit eine so­genannte Garantenstel­lung. Die Verpflichtung kann sich dabei aus Gesetz, Vertrag, freiwillig begründeter Gefahrenge­meinschaft und vorausgegangenem gefährdendem Tun (sog. Ingerenz) erge­ben. Bei der Prüfung der daraus re­sultierenden Verpflichtungen sind die rechtliche und tatsächliche Stellung so­wie die wirklichen Befugnisse bei der Planung und Durchführung zu würdigen. Wer einen Zustand schafft oder be­stehen lässt, der einen anderen schädigen könnte ist nach anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung der Gefährdung notwendigen Vor­sichtsmassnahmen zu treffen. Dies zumindest soweit, als damit nicht Kosten und Aufwand verbunden sind, die zum Umfang und zur Häufigkeit der Gefahr so­wie zur wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen in einem Missverhältnis stehen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg hat ferner ein Kausalzusammen­hang zu bestehen. Dieser ist dann gegeben, wenn bei Vornahme der gebote­nen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G. Jenny, Basler Kommentar zum Strafge­setzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff. zu Art. 18 StGB; St. Trechsel, Kurzkommen­tar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 26 ff. zu Art. 1 StGB). Aller­dings vermag nicht jeder an sich voraus­sehbare Schaden auch eine Sorg­faltswidrigkeit begründen. Die Rechtsord­nung kann nicht den Zweck haben, jegliche Beeinträchtigung von Rechtsgü­tern zu vermeiden. Es gibt Bereiche des Lebens, in welchem eine mit dem menschlichen Verhalten verbundene Gefährdung schon aufgrund ihres Nut­zens hinzunehmen ist (vgl. A. Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S. 158 ff.). Als Beispiele sind etwa die Teilnahme am Strassenverkehr oder die Ausübung von Sport zu erwähnen. In solchen Bereichen bewegen sich Personen in er­ster Linie auf eigene Verantwortung und der Sicherungspflichtige darf darauf vertrauen, dass diese Personen die gegebene Vernunft und Vorsicht auch walten lassen (vgl. G. Jenny, a.a.O., N. 89 ff. zu Art. 18 StGB mit Hinweisen).

4. a) Unbestritten ist, dass der Teich, wo es zum tragischen Vorfall kam, im Eigentum der Gemeinde E. steht. Als Eigentümerin hat die Gemeinde bzw. die in diesem Zusammenhang für sie verantwortlich handeln­den Personen grundsätzlich gestützt auf Art. 58 OR und Art. 679 ZGB die Pflicht, Schäden die von ihrem Eigentum ausgehen, zu vermeiden. Das Be­stehen einer Garantenstellung ist insofern zu bejahen.

b) Ausser Frage steht sodann, dass bei einem Teich von 3.5 m Tiefe die Gefahr des Ertrinkens besteht. Als Besonderheit kommt vorliegend hinzu, dass der Teich keine eigentlichen Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten be­sitzt. Das Verlassen des Teichs ist damit angesichts des Gefälles von 86% erheblich erschwert. Als besondere, gleichsam atypische Gefahr erwähnt der Beschwerdeführer sodann die über den Wasserspiegel hinausragende Teich­folie, auf der B. X. gemäss Aktenlage ausgerutscht ist. Wohl stellt die Möglichkeit des Ausrutschens eine Gefahr dar. Von einer aty­pischen Ge­fahr kann in diesem Zusammenhang allerdings nicht ausgegangen werden. Atypisch ist lediglich die Folie. Dies allerdings nur im Vergleich zu einem Na­turteich. Bei künstlich angelegten Teichen, insbesondere auch bei Löschwas­serteichen, ist diese Konstruktionsart nichts Ungewöhnliches. In Bezug auf die Gefahr, auf die sich die Atypizität zu beziehen hat, liegt indes keine Besonder­heit vor. Die Gefahr des Ausrutschens besteht wegen der auftretenden Nässe, den Unterspülungen und dem Pflanzenwuchs grundsätzlich auch bei einem natürlichen Gewässerrand. Es handelt sich mit anderen Worten um eine Ge­fahr, mit der bei Gewässern immer gerechnet werden muss und vor der denn auch regelmässig nicht speziell gewarnt wird. Im vorliegenden Fall wurde - wie nachstehend noch eingehend dargelegt wird - mit dem Zaun indes verhindert, dass sich diese Gefahr unversehens verwirklicht, womit in jedem Fall nicht von einer atypi­schen Gefahr gesprochen werden kann.

c) Damit sich die vom Teich ausgehende Gefahr nicht verwirklicht, wurde dieser durchgehend mit einem rund einen Meter hohen Doppellatten­zaun umgeben. Ein direkter Zugang war somit nicht möglich. Namentlich ver­fügt der Zaun auch über kein Tor, durch welches man in den Bereich des Teichs hätte gelangen können. Damit wurde nicht nur der direkte Zugang zum Teich verunmöglicht, sondern auch klar zu verstehen gegeben, dass der Zaun eine Sicherungsfunktion hat und der Teichbereich überhaupt nicht be­treten werden soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Zäune ohne Tor oder andere Passiermöglichkeit in einem freien Waldgebiet selten anzutreffen sind. Wer also an den Zaun gelangte, war zusätzlich gewarnt, weil mit der Ein­frie­dung klar zu verstehen gegeben wurde, dass hier aus besonderen Gründen der frei zugängliche Waldbereich beschränkt wurde. Dabei lässt sich auch nicht behaupten, diese besonderen Gründe, mithin die Gefahr, welche vom Teich ausgeht, seien nicht erkennbar gewesen und die Absperrung habe auch nur als übertriebene Vorsichtsmassnahme aufgefasst werden können. Das Gefälle wie auch der Umstand, dass es sich um einen tiefen Teich handelte, waren erkennbar. Desgleichen war ersichtlich, dass der mit einer Folie ausge­kleidete Teich über keine Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten verfügte. Wohl war der Zaun nicht so gebaut, dass seine Überwindung nicht oder nur mit erhebli­cher Mühe möglich gewesen wäre. Rein von der Aussage her ergab sich da­durch jedoch kein wesentlicher Unterschied: Auch mit dieser Konstruktion war - ohne dass zusätzlich durch Schilder auf die Gefahr hingewiesen bzw. der Zutritt verboten wurde - die klare Aussage verbunden, dass der Teichbereich nicht betreten werden soll.

d) Für jenen Personenkreis, mit welchem die Verantwortlichen beim besagten Teich zu rechnen hatten, muss diese Sicherungsvorkehrung als aus­reichend angesehen werden. Der fragliche Teich befindet sich im F.-Wald, einem Waldgebiet oberhalb der Ortschaft E., in der südwestlichen Ecke einer Fläche mit Jungwuchs, rund 300 m von der östlich gelegenen Wei­defläche G. entfernt, wo der Beschwerdeführer und seine Familie am besagten Tag ein Picknick machten. Das Gebiet ist auch über eine Forst­strasse zugänglich, die am Teich vorbeiführt. Der Teich selbst dient aus­schliesslich der Löschwasserversorgung. Er ist nicht als eigentliches Biotop ausgestaltet und es kommt ihm somit auch nicht die Bedeutung eines Aus­flugsziels zu. Angesichts dieser Lage und Funktion des Teichs durften die Verantwortlichen von einem eingeschränkten Publikumsverkehr ausgehen. Namentlich brauchten sie nicht damit zu rechnen, dass sich etwa Kleinkinder unbeaufsichtigt an den Teich begeben könnten. Denn in einem Waldgebiet werden Kleinkinder schon wegen der Gefahr des Verirrens, aber auch wegen den immer bestehenden besonderen, sich aus der Topografie ergebenden Gefahren nicht unbeaufsichtigt gelassen. Die Verantwortlichen durften jeden­falls darauf vertrauen, dass die betreuungspflichtigen Personen ihre Kinder in diesem Bereich ausreichend überwachen. Bei B. X. handelte es sich indes nicht mehr um ein Kleinkind. Er wurde am 27. April 1993 geboren und war somit zum Zeitpunkt des tragischen Vorfalls etwas über 9 Jahre alt. In diesem Alter haben Kinder in der Regel bereits einen Entwicklungsstand, der es ihnen erlaubt, selbständig auch Tätigkeiten nachzugehen, die mit Gefahren verbunden sind. So ist es ihnen beispielsweise auch erlaubt, im öffentlichen Ver­kehr radzufahren (Art. 19 Abs. 1 SVG). Damit wird gleichfalls davon aus­gegangen, dass ein Kind in diesem Alter bereits die Fähigkeit hat, offensichtli­che Gefah­ren zu erkennen und eine Einsichtsfähigkeit hat, die ausreicht, um sich auch entsprechend zu verhalten. In der Beschwerdeschrift wird denn auch geltend gemacht, Kinder in diesem Alter dürften ohne weiteres unbeobachtet zum Spielen in einen Wald gelassen werden. Einschränkend hält der Be­schwerde­führer dann allerdings fest, die kognitiven Fähigkeiten reichten in diesem Alter wohl aus, um die Gefahr des Ertrinkens, welche von einem nor­malen stehen­den Gewässer ausgehe, zu erkennen. Die heimtückische Ge­fahr, welche von der rutschigen Plastikfolie ausgehe, vermöge ein Kind in die­sem Alter jedoch nicht zu sehen. Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt wer­den. Grundsätzlich gilt einmal zu bemerken, dass der Zaun eben gerade ver­hin­derte, dass B. X. ungewollt in den unmittelbaren Bereich des Tei­ches gelangte. Damit wurde - anders als etwa bei natürlichen Gewässern - vor der Gefahr gewarnt und verhindert, dass sich diese konkretisiert. So­dann muss, wie auch der Beschwerdeführer einräumt, in jedem Wald auch mit Ge­wässern gerechnet werden. Und nachdem - wie be­reits dargelegt wurde - auch bei natürlichen Gewässern am Uferrand vermehrt die Gefahr des Ausrut­schens besteht, kann das Ausgleiten am künstlichen Teichrand wohl als Ge­fahr, nicht aber als atypische Gefahr verstan­den werden. Insbeson­dere ist aber nicht ersichtlich, weshalb der durchge­hende Zaun, der den di­rekten Zugang verunmöglichte und damit vor der Gefahr schützte, vom Knaben nur als eingeschränktes Verbot, im Teich zu schwimmen, hätte verstanden werden können. Es muss und darf mit anderen Worten erwartet werden, dass ein Knabe, der sich im Alter von 9 Jahren, wie der Beschwerdeführer geltend macht, alleine problemlos im Wald aufhalten darf und die Gefahren eines Ge­wässers erkennt, erwartet werden, dass er in diesem Zusammenhang auch den Sinn der Umzäunung, die ihn da­von abhält, sich überhaupt an das Ge­wässer zu begeben, erfasst und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhal­ten vermag. So hätte B. X. im be­sagten Waldgebiet ja auch auf ein natürliches Gewässer - beispielsweise einen reissenden Bach - mit ähnlich grosser Anziehungskraft stossen können. Auch in diesem Fall hätte von ihm ein eigenverantwortliches Verhalten verlangt werden müssen. Anderenfalls hätte sich B. X. eben gerade nicht alleine im Wald aufhalten dür­fen, und seine Eltern wären verpflichtet gewesen, ihren Sohn auch entspre­chend zu instruieren und zu überwachen. Im einen wie im anderen Fall kann der tragische Vorfall insofern auch nicht als adäquat kausale Folge einer Un­terlassung der für den Teich verantwortlichen Personen gesehen werden. In jedem Fall aber kann es sich bei dem in einem Waldge­biet zu treffenden Si­cherheitsmassnahmen nicht entscheidend anders verhal­ten als etwa bei der Verantwortlichkeit für Einrichtungen im Bereich des Stras­senverkehrs oder - wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt - auf Skipi­sten. Waldgebiete werden zu Erholungszwecken freiwillig aufgesucht und sind nie völlig unge­fährlich. Damit der Wald als Erholungsgebiet genutzt werden kann, ist die Ge­meinde E. als Eigentümerin denn auch ungeachtet der vom Wald aus­gehenden Gefahren gehalten, der Allgemeinheit den Zugang zu ermöglichen (Art. 699 ZGB). Ähnlich wie in Skigebieten oder im Strassenver­kehr dürfen die Verantwortlichen deshalb auch in Waldgebieten von allen Per­sonen, die sich dort aufhalten, von einem gewissen Mass an Eigenverantwort­lichkeit ausge­hen. Diese betrifft bei Kindern, welche noch nicht die Reife zur selbständigen Nutzung haben, die Betreuungspersonen, welchen eine erhöhte Obhutspflicht zukommt, während bei schon grösseren Kindern, welche sich ohne erwach­sene Begleitung in den Wald begeben dürfen, davon ausgegan­gen werden darf, dass sie die damit verbundenen Gefahren zu erkennen und sich entspre­chend zu verhalten vermögen. Die Verantwortlichen hatten des­halb im vorlie­genden Fall wohl die Pflicht, vor dem Teich zu warnen. Dies ha­ben sie mit dem Anbringen des Zauns denn auch getan. Gleichzeitig durften sie aber auch darauf zählen, dass Personen, die sich in den Bereich dieses Gebiets bege­ben, ihrer Verantwortung nachkommen und die zur Gefahrenab­wehr getrof­fene Massnahme - die Abschrankung - beachtet und respektiert wird. Dass keine weiteren Vorkehrungen getroffen wurden, gereicht den Ver­antwortlichen demnach strafrechtlich nicht zum Vorwurf.

e) Ein strafbares Unterlassen muss im Übrigen auch aufgrund der Ver­hältnismässigkeit verneint werden. So wären weitergehende Sicherheits­mass­nahmen wohl möglich gewesen. Vorstellbar sind etwa ein palisadenarti­ger, nicht oder nur sehr schwer überwindbarer Zaun, ein Netz oder aber auch das zusätzliche Anbringen von Warntafeln. Abgesehen davon, dass solche Vor­kehren den Zweck des Teiches nicht in Frage stellen durften, und folglich etwa ein Netz oder ein mannshoher, absolut unpassierbarer Zaun kaum mög­lich gewesen wären, können solche weitergehenden Massnahmen zur Gefah­ren­abwehr dem öffentlichen Träger aber schon rein vom Aufwand her nicht zu­gemutet werden. Denn letztlich würde damit eine Pflicht des Gemeinwe­sens bejaht, selbst im freien Gelände an Orten, wo nicht mit erheblichem Pu­bli­kumsverkehr zu rechnen ist, jedes Risiko, das von seinen Einrichtungen aus­geht, durch entsprechende Schutzvorkehrungen zu unterbinden oder zu­min­dest vor den jeweiligen Gefahren zusätzlich durch Tafeln zu warnen. Die­sel­ben Vorkehrungen müssten somit auch bei Staubecken, Stauseen sowie bei Uferverbauungen an Bächen, Flüssen und Seen getroffen werden. Ähnli­ches müsste schliesslich auch bei anderen Einrichtungen im freien Gelände, wie Brücken, Strassenstücken an gefährlich abfallenden Hängen, Bahnstrec­ken, Aussichtsplattformen, künstlich angelegten Gräben, oder Wanderwegen ent­lang von Abhängen gelten. Eine solche Verpflichtung ginge nicht nur vom Aufwand her zu weit, sondern würde letztlich das Risiko, das der Aufenthalt im freien Gelände immer auch mit sich bringt, in allgemeiner und unverhältnis­mässiger Weise vom Nutzerkreis, der sich eigenverantwortlich in einem Gebiet aufhält, auf das Gemeinwesen verlagern.

5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staats­anwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass im Zu­sammenhang mit dem Tod von B. X. den für den Teich verant­wortlichen Personen kein strafbares Unterlassen vorgeworfen werden kann und folglich der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausrei­chend ist. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Be­weisergebnis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere auch die Einholung eines Gutachtens weder zweckmässig noch notwendig erscheint, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung nicht als rechts­widrig oder als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah­rens von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Keywords

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