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A 2005 28 ΓÇó Obligatory tourist tax lump sum for second-home owners
A 2005 28Other CourtMay 24, 2005Dismissed
The appellant, owner of a second home in the municipality, challenged a CHF 550 annual family lump sum for tourist tax and sought exemption, reduction, or payment of ordinary nightly taxes. The court held that the municipal tourist-tax scheme validly imposes an obligatory annual lump sum on owners of holiday homes regardless of actual use. It further held that the request to pay ordinary taxes was inadmissible because it had not passed through the lower instances. The appeal was dismissed and the appellant was ordered to pay total court costs of CHF 1,285.
Art. 2, 4, 6 and 11 GKWT; Art. 51 VGG: obligatoire annual tourist-tax lump sums for owners of holiday homes are permissible and may be levied irrespective of actual occupation or rental; the purpose of the system is simplified, use-independent assessment of the cost-analyzed tax. The taxpayer’s non-use of the property does not preclude the lump sum, and the fact that the financed tourist facilities are not personally used is irrelevant. A request to substitute ordinary nightly taxation for the lump sum is inadmissible on appeal if it has not passed the lower-instance procedure. Costs follow the outcome; no party compensation is due where the municipality is unrepresented by counsel (consid. 2–3).
A 05 28
3. Kammer
URTEIL
vom 24. Mai 2005
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Kurtaxe
2. Dagegen erhob … am 8. April 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die Möglichkeit einzuräumen, für sich und allenfalls übernachtende Gäste ordentliche Kurtaxen zu entrichten. Die Liegenschaft werde weder vermietet noch von ihm benutzt. Ein Verwendungszweck für die Kurtaxen werde im Gesetz nicht genannt.
3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie macht im Wesentlichen geltend, nach dem kommunalen Gesetz über Kurtaxen, Wirtschafts- und Tourismusförderungsabgaben vom 18. Juni 2004 (GKWT) seien Besitzer von Zweitwohnungen verpflichtet, eine Pauschale zu entrichten.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Kurtaxe wird von allen in der Gemeinde übernachtenden Gästen erhoben (Art. 2 Abs. 1 GKWT). Als Gast gilt jede Person, die hier übernachtet, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, und die Möglichkeit hat, die touristischen Einrichtungen zu benützen (Art. 2 Abs. 2 GKWT). Grundeigentum in der Gemeinde begründet zwar eine Steuerpflicht, befreit aber nicht von der Kurtaxe (Art. 2 Abs. 3 GKWT). Die Kurtaxe wird grundsätzlich pro Logiernacht erhoben (Art. 4 Abs. 1 GKWT). Eine Ausnahme sieht Art. 6 GKWT vor. Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienhäusern, -wohnungen und -zimmern, die gemäss diesem Gesetz der Kurtaxenpflicht unterliegen, sind danach verpflichtet, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit ihres Ferienaufenthaltes die Kurtaxe in Form einer jährlichen Familienpauschale zu entrichten. Die Höhe dieser obligatorischen Familienpauschale liegt zwischen Fr. 100.-- und 1'200.-- pro Einheit und wird vom Gemeindevorstand in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt. Gemäss deren Art. 12 beträgt sie für ein 4 - 4 ½ -Zimmer Wohnhaus Fr. 550.-- pro Jahr.
2. Der Rekurrent macht geltend, er vermiete seine Liegenschaft nicht und benutze sie selber auch nicht. Darauf kommt es indessen auch nicht an. Wie das Verwaltungsgericht in PVG 1997 Nr. 42 mit einlässlicher Begründung dargetan hat, sind obligatorische Pauschalen für Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich zulässig. Es ist daher unerheblich, dass der Rekurrent seine Liegenschaft angeblich gar nicht nutzt, liegt doch der Sinn der Pauschale eben gerade darin, die Kurtaxe in einem einfachen Verfahren unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Liegenschaft veranlagen zu können. Dass die Ausgestaltung oder die Höhe der Pauschale nicht verfassungskonform seien, macht der Rekurrent nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Unverständlich ist sodann sein Einwand, das Gesetz halte nicht fest, welchem Verwendungszweck die Kurtaxen zuzuführen seien. In Art. 11 GKWT wird klar festgehalten, dass die Kurtaxeneinnahmen zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden sind. Da es sich bei der Kurtaxe um eine Kostenanlastungssteuer handelt, wie auch der Rekurrent anerkennt, ist es unerheblich, ob er die damit finanzierten Einrichtungen auch benützt (vgl. PVG 1997 Nr. 42 E. 3a). Nicht zu hören ist der Rekurrent schliesslich mit seinem Antrag, es sei ihm zu ermöglichen, für sich und seine allfälligen Gäste die ordentlichen Kurtaxen zu entrichten. Dieses Begehren ist neu vor Verwaltungsgericht und hat demzufolge den Instanzenzug nicht durchlaufen, was nach Art. 51 VGG aber erforderlich wäre. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Gemeinde dagegen nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten war.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
1'200.--
Fr.
85.--
zusammen
Fr.
1'285.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.