Timeliness of tax objection depends on proof of service

604 2014 19Cantonal CourtFeb 16, 2015Granted

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Omnilex summary

The taxpayer challenged two non-entry decisions concerning direct federal tax and cantonal tax for 2012. The tax authority had held the objection late, assuming the assessment notice had been served on 17 October 2013. The court found that the authority could not prove service of the ordinary mail and had not provided any contrary indications. Applying the burden-of-proof rules, it accepted the taxpayer's statement that he received the assessment only after his written inquiry in December 2013. The objection filed on 3 January 2014 was therefore timely. Both appeals were granted, the non-entry decisions annulled, and the cases remitted for a decision on the merits. No costs were charged and the CHF 600 advance was refunded.

Omnilex headnote

Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 175 Abs. 1 DStG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 StHG; Fristenlauf bei bestrittenem Zustellungszeitpunkt von nicht eingeschrieben versandten Veranlagungsverfügungen. Die Behörde trägt die Beweislast für die Eröffnung bzw. den Empfang der Verfügung; blosse Postaufgabe genügt nicht. Kann die Zustellung nicht nachgewiesen werden und fehlen gegenteilige Indizien, ist auf die Darstellung des Adressaten abzustellen. In diesem Fall beginnt die Einsprachefrist erst mit der tatsächlich nachgewiesenen Kenntnisnahme zu laufen (vgl. Erw. 2 und 5).

Full text

604 2014 19 604 2014 20

Urteil vom 16. Februar 2015 Steuergerichtshof

Besetzung

Präsident: Marc Sugnaux Richter: Christian Pfammatter, Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo

Parteien

A.________, ** Beschwerdeführer** gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, ** Vorinstanz**

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Nichteintretensentscheid Beschwerde vom 25. Februar 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2012

Sachverhalt

A. Gemäss Veranlagungsanzeige vom 17. Oktober 2013 wurden B.________ und A.________ für die Steuerperiode 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von 128'028 Franken (Kanton; geschuldete Steuer: 11'729.40 Franken) bzw. 117'768 Franken (Bund; geschuldete Steuer: 3'026 Franken) veranlagt. Diese Veranlagung weicht in mehreren Punkten – ohne nähere Begründung – von der eingereichten Steuererklärung ab. Gleichentags wurden auch die Abrechnungen betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 erstellt.

B. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer A.________ der Kantonalen Steuerverwaltung mit, er und seine Ehegattin hätten leider die "Steuerrechnung 2012" noch nicht erhalten. Sie möchten daher nachfragen, bis wann mit dem Entscheid und der Zustellung gerechnet werden könne. Gleichzeitig betonte er, für Rückfragen stehe er gerne zur Verfügung.

Als Antwort auf dieses Schreiben wurden den Steuerpflichtigen anscheinend Kopien der drei Dokumente vom 17. Oktober 2013 zugestellt.

Am 3. Januar 2014 (vgl. die entsprechende Postquittung) teilte der Beschwerdeführer der Kantonalen Steuerverwaltung mit, er habe nun die "Steuerrechnung 2012" erhalten und müsse "leider Einsprache machen", da verschiedene (näher bezeichnete) Abzüge nicht vorgenommen worden seien.

In der Folge trat die Kantonale Steuerverwaltung mit Entscheid vom 29. Januar 2014 infolge Verspätung auf die Einsprache nicht ein (wobei das Dispositiv entgegen der diesbezüglich unmissverständlichen Begründung auf "Abweisung" lautet). Ohne auf die Frage der tatsächlichen Eröffnung der ursprünglichen Veranlagungsverfügung und der Steuerabrechnungen einzugehen hielt sie fest, es sei "unbestritten, dass die Einsprache nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eingereicht wurde". Zudem seien keine Gründe für die Wiedereröffnung der Einsprachefrist geltend gemacht worden.

C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben. Er legt insbesondere dar, die Veranlagungsanzeige 2012 sei ihm erst auf die schriftliche Nachfrage vom 10. Dezember 2013 hin eröffnet worden und er habe dann fristgerecht innerhalb von 30 Tagen am 3. Januar 2014 Einsprache erhoben.

Der mit Verfügung vom 25. Februar 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von 600 Franken wurde fristgemäss bezahlt.

Die Kantonale Steuerverwaltung teilte am 16. April 2014 mit, sie verweise auf den Einspracheentscheid und habe keine weiteren Bemerkungen anzubringen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

I. Direkte Bundessteuern (604 2014 19)

1. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einsprache. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht oder zu Unrecht als unzulässig betrachtet hat.

2. a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen eine Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Auf verspätete Einsprachen kann die Einsprachebehörde nicht eintreten.

Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (Art. 133 Abs. 1 DBG).

b) Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Der Beweis für den Empfang der Verfügung obliegt der Amtsstelle, welche diese erlassen hat. Diese Beweislastverteilung folgt aus der allgemeinen Regel, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es besteht hingegen keine Vorschrift, Verfügungen wie die vorliegend zur Diskussion stehende Veranlagungsanzeige dem Adressaten als eingeschriebene Sendung zuzustellen (vgl. Art. 116 Abs. 1 DBG). Eine solche Regelung wäre bei Massenverfügungen und -entscheiden unpraktikabel und mit zu grossem Aufwand verbunden. Die Beweislastregelung hat jedoch zur Folge, dass die Behörde das Risiko des fehlenden Beweises trägt. Im Zweifel ist auf die Darstellung des Adressaten abzustellen, wenn die Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten wird oder eine verspätete Eröffnung geltend gemacht wird. Denn die blosse Postaufgabe beweist nicht zwingend, dass (und wann) der Adressat die Sendung auch empfangen hat. Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit dieser Möglichkeit nicht gerechnet werden müsste (vgl. BGE 105 III 43 sowie das Bundesgerichturteil vom 5. Juli 2000, StE 2001 B 93.6 Nr. 22; Martin Zweifel / Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 15 Rz. 48 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht zu verkennen, dass die dargelegte Regelung der Beweislast in Einzelfällen zu Missbräuchen führen könnte. Es empfiehlt sich daher in besonderen Fällen, die Verfügung ausnahmsweise eingeschrieben oder gegen Empfangsbestätigung zu versenden. Im Übrigen kann der Nachweis der Zustellung (bzw. ihr Zeitpunkt) freilich auch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. So kann sich etwa aus den eigenen Erklärungen oder dem Verhalten des Steuerpflichtigen ableiten lassen, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist (vgl. BGE 105 III 43 sowie das Bundesgerichturteil 2C_637/2007 vom 4. April 2008, RDAF 2008 II 197 Erw. 2.4.1 [in BGE 134 II 186 nicht veröffentlichte Erwägung]).

c) Im vorliegenden Fall erfolgte der Versand der zur Diskussion stehenden Veranlagungsanzeige (samt den beigelegten Schlussabrechnungen) anscheinend mit Datum vom 17. Oktober 2013 als B-Post. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ist diese Sendung jedoch nie bei ihm eingetroffen. Die Vorinstanz ist nicht in der Lage, die tatsächliche Zustellung zu beweisen, und sie hat die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers überhaupt nicht in Frage gestellt, weder im Einsprache- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ebenso wenig hat sie irgendwelche Indizien vorgebracht, welche die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen vermöchten.

Geht man aufgrund der geltenden Beweislastverteilung von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers aus, so begann die Einsprachefrist erst mit Erhalt der Mitte Dezember 2013 neu zugestellten Veranlagungskopie zu laufen. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die am 3. Januar 2014 eingereichte Einsprache zu Unrecht als verspätet betrachtet hat.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten und einen neuen materiellen Entscheid zu eröffnen.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.

II. Kantonssteuer (604 2014 20)

4. Der angefochtene Entscheid betreffend die Kantonssteuern ist ebenfalls ein Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einsprache. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens kann daher einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht oder zu Unrecht als unzulässig betrachtet hat.

5. a) Auch nach Art. 175 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1; vgl. ebenfalls Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG; SR 642.14) muss der Steuerpflichtige eine allfällige Einsprache innert 30 Tagen ab Eröffnung der Veranlagungsverfügung einreichen. Auf verspätete Einsprachen kann die Einsprachebehörde nicht eintreten. Die Frist beginnt am Tage nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen Feiertag oder einem Feiertag gleichgestellten Tag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 27 VRG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 28 Abs. 1 VRG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 29 VRG).

b) Aus den gleichen Gründen wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. vorne Erw. 2) ist also auch bezüglich der Kantonssteuern davon auszugehen, dass die zur Diskussion stehende Einsprache zu Unrecht als verspätet betrachtet worden ist.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.

Der Steuergerichtshof erkennt:

I. Direkte Bundessteuer (604 2014 19)

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zwecks materiellen Entscheides über die Einsprache vom 3. Januar 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

II. Kantonssteuer (604 2014 20)

3. Der Rekurs wird gutgeheissen.

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zwecks materiellen Entscheides über die Einsprache vom 3. Januar 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von 600 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

III. Zustellung

Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden.

Freiburg, 16. Februar 2015/hca

Präsident

Gerichtsschreiberin

Keywords

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Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the objection against the direct federal tax assessment was filed within the 30-day deadline despite disputed service of the assessment notice.

Extracted holding

The service of the assessment notice was not proven by the authority; the taxpayer's account had to be accepted, so the objection was timely.

Extracted reasoning

For non-registered mail, the authority bears the burden of proving receipt. Mere dispatch does not prove delivery; in case of doubt, the addressee's version prevails absent counter-indications.

Key legal question

Whether the objection against the cantonal tax assessment was filed within the 30-day deadline despite disputed service of the assessment notice.

Extracted holding

For the same reasons, the cantonal objection was also timely and the non-entry decision was wrong.

Extracted reasoning

The same burden-of-proof principles apply under cantonal tax law and harmonized tax law; without proof of service, the filing period did not start as alleged by the authority.

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