Revision of asylum removal order dismissed

e-6860-2011Federal Administrative Court / Division 5Dec 7, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court dismissed an Iraqi applicant’s request for revision of its 2011 judgment confirming the asylum refusal and removal order. The applicant relied on a December 2011 internet article about attacks on alcohol-selling shops in Sulaymaniyah and repeated his fear of persecution by religious fanatics, the security situation in northern Iraq, and his integration in Switzerland. The court held that the alleged new evidence was not sufficiently individualised and that the arguments had already been dealt with in the ordinary appeal. No revision ground under Art. 123 BGG was established. The applicant was ordered to pay CHF 1,200 in costs, set off against the advance payment.

Omnilex headnote

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; revision for newly discovered facts or decisive evidence. Revision requires facts existing before completion of the earlier proceedings and evidence that could not, despite due diligence, have been produced earlier; it does not serve to cure prior omissions or to obtain a new appreciation of already known facts. General country reports or press articles of abstract character are not revision-relevant unless they are individualised and decisive for the prior judgment (consid. 3-5).

Full text

BVGer E-6860/2011

Entscheiddatum: 07.12.2012Publikationsdatum: 14.01.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6860/2011

Urteil vom 7. Dezember 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...),Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) ,Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011); E-6258/2007 / N (...).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 28. August 2007 wies das BFM Asylgesuch des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2006 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

B. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. September 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2011 ab (E-6258/2007).

C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 14. Dezember 2011 (Poststempel) gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und ersuchte um Wiedererwägung ihres Entscheids vom 28. August 2007. Er beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D. Das BFM leitete die Eingabe des Gesuchstellers dem Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 21. Dezember 2011 weiter, da es das Gericht als dafür zuständig erachte.

E. Mit Telefax vom 21. Dezember 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus, bis nach Eingang der Akten über das Gesuch um (definitive) Vollzugsaussetzung entschieden werde.

F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das BFM sei in seinem Übermittlungsschreiben an das Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe des Gesuchstellers um ein Revisionsbegehren handle, welches sich gegen das Urteil vom 9. Mai 2011 richte. Es wies infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, und verfügte, der Gesuchsteller habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Schliesslich erhob es, unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung, einen Kostenvorschuss über Fr. 1'200.-- mit Frist bis zum 11. Januar 2012.

G. Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 9. Januar 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen des BFM, aus­ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist aus­serdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk­tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

1.2 Da sich die Eingabe des Gesuchstellers auf Vorbringen bezieht, die bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gewesen sind, handelt es sich bei seiner als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 14. Dezember 2011 um ein Revisionsgesuch (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2011).

1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes­verwal­tungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu­ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde­entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechts­kraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

2.1 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie­hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

2.3 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit seinem Gesuch vom 14. Dezember 2011, welches am 21. Dezember an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, hat er ferner die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG gewahrt, da das Beweismittel vom 6. Dezember 2011 datiert. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht ein­gereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb ein­zutreten.

  1. Folglich gilt es zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfah­ren gel­tend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderun­gen zu ge­nügen vermögen.

3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entschei­des ver­langt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er­hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte , unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhal­tet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah­rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit le­diglich sogenannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRE MO­SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver­waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Ba­sel 2008, Rz. 5.47 S. 249). Dass es dabei einer um Revision ersuchen­den Partei nicht mög­lich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu­bringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der un­echten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisfüh­rung wie­der gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Ba­sel Kommentar, Bundes­gerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlos­sen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstel­lende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MO­SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 S. 249 f.). Eine Re­vision ist na­mentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der er­heblichen Tat­sachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im frühe­ren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfäl­tige Prozess­führung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MO­SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).

3.1.2 Auch bezüglicher aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wo­nach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Be­weismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsa­chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MO­SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 250).

  1. In der vorliegenden Revisionseingabe wiederholt der Gesuchsteller im Wesentlichen seine bereits im ordentlichen Verfahren dargelegten Vorbringen. Er führt erneut aus, im Laden, wo er tätig gewesen sei, seien alkoholische Getränke verkauft worden. Unbekannte hätten ihn mehrmals aufgefordert, den Alkoholverkauf einzustellen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Nach mehrmaligen Todesdrohungen und der Sprengung seines Ladens durch die Unbekannten sei ihm der Ernst der Lage erst bewusst geworden und er sei deshalb geflohen. Die Sicherheitslage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen im Vergleich zum Rest des Landes sei zwar besser, jedoch nicht zu überschätzen. Es bestehe keine Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. Er sei diesen religiösen Fanatikern bekannt, niemand sei sicher vor ihnen. Die Lagebeurteilung bezüglich den Nordirak sei daher im ordentlichen Verfahren unzutreffend ausgefallen. Namentlich sei die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staates falsch beurteilt worden, denn die Behörden im Nordirak könnten ihn nicht schützen. Sodann sei die Lage in der Provinz Kirkuk instabil und berge ein hohes Potential für eskalierende Konflikte (namentlich Selbstmordattentate) und einen eventuellen Krieg. Diese Ausführungen würden deutlich machen, dass er sich im Visier religiöser Fanatiker befinde und er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland weiterer nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ein Wegweisungsvollzug in den Irak erweise sich daher als unzumutbar. Zudem sei er seit fünf Jahren in der Schweiz, habe sich nichts zu Schulden lassen kommen und jahrelang gearbeitet. Er habe sich gut integriert und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Auch deshalb würde eine Ablehnung des Gesuches für ihn eine tiefgreifende psychische und finanzielle Härte bedeuten.

Zur Stützung seiner Vorbrin­gen reichte der Gesuchsteller - der aus Suleymaniya stammt - einen im Internet veröffentlichten Pressebericht vom 6. Dezember 2011 betreffend Übergriffe auf Alkohol verkaufende Läden in Suleymaniya zu den Akten.

  1. Vorerst ist fraglich, ob das erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene Beweismittel revisionsrechtlich beachtlich sein kann (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Diese Frage kann indes vorliegend offen bleiben, weil es sich bei dem eingereichten Internetartikel jedenfalls nicht um ein erhebliches Beweismittel handelt. Der Artikel weist bloss allgemeinen Charakter auf und bezieht sich nicht auf den Gesuchsteller persönlich, zumal die angeblichen Drohungen, die der Gesuchsteller im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in einem Alkohol verkaufenden Laden erlebt haben will, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt worden sind. Die Befürchtungen des Gesuchstellers, er werde bei einer Rückkehr sehr wahrscheinlich von religiösen Fanatikern verfolgt, waren demnach ebenfalls bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens, und deren erneute Darlegung bildet ebenso wenig einen Revisionsgrund. Bei den übrigen Rügen des Gesuchstellers betreffend Schutzfähigkeit, Schutzwilligkeit der (nord-)irakischen Behörden und der Sicherheitslage im Irak handelt es sich lediglich um allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des BFM vom 28. August 2007. Für eine solche besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen zu seiner erfolgreichen Integration in der Schweiz keinen Revisionsgrund darzustellen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele­van­ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun­desverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 ist demzufolge abzuwei­sen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 9. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack

Versand:

Keywords

revisionasylumremovalnew evidencecountry conditionsinadmissible argumentcostsIraqcredibilityprovisional admission

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Key legal question

Whether the filing satisfied the formal and time requirements for revision.

Extracted holding

The request was admissible in form and time because the alleged new evidence dated 2011 and the request was filed within the statutory period.

Extracted reasoning

The court held that the submission could be treated as a revision request and that the deadline under Art. 124 BGG was met.

Key legal question

Whether there were revision grounds based on newly discovered decisive evidence or facts.

Extracted holding

No revision ground was shown.

Extracted reasoning

The article was of general character, not applicant-specific, and the asserted threats and protection arguments had already been assessed in the ordinary appeal. Revision cannot remedy omitted arguments or seek a new assessment of previously known facts.

Key legal question

Costs of the revision proceedings.

Extracted holding

Court costs were imposed on the applicant and set off against the advance payment.

Extracted reasoning

Costs follow the result of the proceedings under the applicable procedural rules.

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