Dublin non-entry on asylum application confirmed

e-5827-2015Federal Administrative Court / Division 5Sep 23, 2015Dismissed

Summary

An Eritrean asylum applicant challenged SEM's Dublin non-entry decision and transfer order to Italy. He sought annulment, remittal for fuller fact-finding, or Swiss self-entry, and requested suspensive effect and free legal aid. The Federal Administrative Court found that Italy was responsible under the Dublin III criteria, that tacit consent arose after Italy failed to respond within the time limit, and that the applicant's general criticism of conditions in Italy did not alter responsibility. The court also held that no grounds required Switzerland to exercise discretionary self-entry. The appeal was dismissed, legal aid refused, and court costs of CHF 600 imposed on the appellant.

Regest

Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG; Dublin-III-VO Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 7, 17; Art. 29a Abs. 3 AsylV1; self-entry and tacit acceptance in Dublin proceedings: If the responsible Member State is identifiable under the Dublin criteria and does not answer the take-charge request within the time limit, consent is deemed given; the requesting state may then issue a non-entry decision. The court's review of a non-entry decision is limited to whether, on a correctly established factual basis, the authority lawfully declined jurisdiction. General objections to reception conditions do not per se defeat responsibility or create a duty to exercise the discretionary self-entry clause absent individualised vulnerability or comparable special circumstances (consid. 3). A legal-aid request fails where the appeal is manifestly devoid of prospects of success (consid. 5).

Full text

BVGer E-5827/2015

Entscheiddatum: 23.09.2015Publikationsdatum: 01.10.2015

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5827/2015

Urteil vom 23. September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______,Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso am 14. Juni 2015 um Asyl nach. Am 24. Juni 2015 fand die Befragung zur Person statt und es wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt.

B. Gestützt auf seine Aussagen, ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 2. Juli 2015 um Übernahme; die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung.

C. Mit Verfügung vom 3. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D. Mit Eingabe vom 18. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 22. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers - sogar anerkannte Flüchtlinge hätten in Italien keine Möglichkeit ein menschenwürdiges Leben zu führen, er wolle auf keinen Fall dorthin zurück (Beschwerde S. 2 f.) - vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer ein alleinstehender und gesunder Mann (SEM-Akten, A5, S. 3 und 7). Die Vorinstanz hat folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

  1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Damit ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel

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