Refusal of entry permit and asylum upheld

e-5688-2007Federal Administrative Court / Division 5Oct 3, 2007Dismissed

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Omnilex summary

The applicant, a Bosnian national, challenged the Federal Migration Office’s refusal to grant her entry to Switzerland and asylum after a second asylum application filed abroad. She alleged renewed threats by the man who had raped her in 1995 and claimed that a bomb had been placed in her garage. The Federal Administrative Court held that she had not shown a relevant risk requiring entry into Switzerland, noting that Bosnia and Herzegovina was considered a safe country and that she could have sought local protection or otherwise avoided the danger. It also found significant credibility problems in her account. The appeal was dismissed and no procedural costs were levied.

Omnilex headnote

Art. 20 Abs. 2 and Art. 52 Abs. 2 AsylG; entry permit and asylum for persons abroad; protective need and reasonableness of seeking protection elsewhere must be shown. The grant of an entry permit is exceptional and depends primarily on whether a risk within the meaning of Art. 3 AsylG is credibly established and whether remaining in the country of residence during fact-finding is objectively unreasonable. In assessing protection needs, the authorities may consider the availability of protection from local authorities, the possibility of internal relocation, and the overall credibility of the account. For countries designated safe, refusal is justified absent specific indications of inadequate protection (consid. 3-6).

Full text

BVGer E-5688/2007

Entscheiddatum: 03.10.2007Publikationsdatum: 15.10.2007

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5688/2007/pei

{T 0/2}

Urteil vom 3. Oktober 2007

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, Bosnien und Herzegowina,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom

  1. Juli 2007 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn am 11. Oktober 2002 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch einreichte,

dass die Beschwerdeführerin damals im Wesentlichen geltend machte, sie sei am 12. Juli 1995 beim Fall von Srebrenica vom serbischen Soldaten Z. vergewaltigt worden,

dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2003 das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügte,

dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 18. Februar 2004 abwies,

dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2005 zusammen mit ihrer Familie nach Bosnien und Herzegowina zurückkehrte,

dass die Beschwerdeführerin im September 2005 bei der Schweizerischen Vertretung in Sarajevo ein zweites Asylgesuch einreichte,

dass sie zur Begründung ausführte, nach der Rückkehr aus der Schweiz im Juli 2005 sei sie erneut in eine Depression verfallen, ihr Sohn könne sich nur schwer an die örtlichen Verhältnisse anpassen, er habe die bosnische Grammatik vergessen, sei konfus,

dass S. S., der Ehemann der anlässlich einer Sitzung mit ihrer Vertreterin im ersten Asylverfahren anwesenden Dolmetscherin, ihren Vergewaltiger Z. über ihre Aussagen anlässlich dieser Sitzung orientiert habe,

dass sie sich nicht an die heimatlichen Behörden wenden könne, da es in Bosnien und Herzegowina ein Leichtes sei, jemanden zu bestechen,

dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2007 in der Schweizerischen Vertretung in Sarajevo zu ihren Asylgründen befragt wurde,

dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, nach ihrer Rückkehr sei sie von Z. telefonisch bedroht worden, welcher behauptet habe, er wisse von S. S., dass sie zusammen mit der Schweizer Regierung beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag Anklage gegen ihn erhoben habe,

dass ihr dabei Z. auch gedroht habe, sie oder ihr Kind zu töten,

dass unter diesen Umständen für sie und ihre Familie ein geregeltes Leben nicht mehr möglich gewesen sei, sie zeitweise in der Garage gelebt habe und von Freunden ihres Ehemannes habe beschützt werden müssen,

dass sie sich an keine heimatliche Behörde, namentlich nicht an die Polizei gewandt habe, denn dabei hätte sie auch die Schweiz miteinbeziehen müssen,

dass sie S. S. persönlich in B._______ gesehen habe, als sie zur Polizei gegangen sei, um ihren Personalausweis abzuholen,

dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2007 der Schweizerischen Vertretung in Sarajevo telefonisch mitteilte, am 15. April 2007 sei in ihrer Garage eine Sprengvorrichtung gefunden worden, sie sei in Lebensgefahr und traue sich nicht, das Haus zu verlassen,

dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2007 - eröffnet am 28. Juli 2007 - der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,

dass die Beschwerdeführerin mit fremdsprachiger Eingabe vom 20. August 2007 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe sowie das beigelegte Dokument amtsintern übersetzen liess,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachstehend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),

dass gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,

dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM die Einreise Asylgesuchstellern zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land ausreisen,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerin habe keine überzeugenden Begründungselemente dafür vorbringen können, dass die Behörden der kroatisch-bosnischen Föderation, wo die Ethnie der Muslime die zahlenmässige Mehrheit bilde, ihrer Schutzpflicht nicht nachkämen beziehungsweise nicht in der Lage seien, bei kriminellem Verhalten ethnischer Serben Schutz zu gewähren, sofern die Beschwerdeführerin sich an dieselben wenden würde,

dass zudem erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin bestehen würden,

dass das Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohung noch nie an die Behörden beziehungsweise die Polizei gewandt habe, konstruiert wirke,

dass dieser Schluss dadurch erhärtet werde, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Schweizerischen Botschaft, einen Polizeirapport einzureichen, mit der fadenscheinigen Begründung, sie würde sich nicht getrauen, nicht nachgekommen sei, obwohl der Ehegatte der Beschwerdeführerin dies auch hätte tun können,

dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe am Wahr-heitsgehalt ihrer Vorbringen festhält und als Beleg einen "Auszug aus dem Register für tägliche Ereignisse des Polizeipostens C._______" vom 15. August 2007 einreichte,

dass nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,

dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15, welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen von Art. 20 AsylG bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat),

dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann,

dass der Schweizerische Bundesrat am 1. August 2003 Bosnien und Herzegowina zu einem "safe country", einem sogenannten verfolgungssicheren Staat erklärt hat,

dass für die Beurteilung der Verfolgungssicherheit in einem Land neben der allgemeinen politischen Lage die Menschenrechtssituation ausschlaggebend ist, wobei als massgeblicher Menschenrechtsstandard der Beurteilung die in der UN-Konvention vom 16. Dezember 1966 über die zivilen und bürgerlichen Rechte aufgelisteten Normen zugrunde gelegt werden,

dass sich die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ohne Weiters an die örtliche Polizei hätte wenden, ein Verfahren gegen Z. einleiten und dabei mit einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren gegen Z. hätte rechnen können,

dass der in der Anhörung vom 2. Februar 2007 genannte Hinderungsgrund, sie müsse im Falle einer Anzeige die Anhörung in der Schweiz an die bosnische Polizei weiterleiten und gefährde sich damit zusätzlich, nicht gehört werden kann, zumal ein Schutzersuchen losgelöst von der Begründung, ihre Aussagen seien über die Frau von S. S., die in der Schweiz ihre Aussagen über Z. übersetzt habe, an Z. weitergeleitet worden, geltend gemacht werden kann,

dass sich die Beschwerdeführerin den telefonischen Bedrohungen durch Z. aber auch mit einem einfachen Wechsel der Telefonnummer hätte entziehen können,

dass sie sich ferner allfälligen Nachstellungen an ihrem Wohnort B._______ in Anbetracht der geltenden Niederlassungsfreiheit durch einen Wohnortwechsel innerhalb der kroatisch-bosnischen Föderation ohne weite-res hätte entziehen können,

dass vor diesem Hintergrund eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gegeben ist,

dass überdies das gesamte Verhalten als auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin Zweifel an der Tatsächlichkeit der geltend gemachten Nachstellungen durch Z. aufkommen lassen,

dass zunächst nicht nachvollziehbar ist, weshalb der mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin verwandte S. S. die von der Beschwerdeführerin behaupteten Aussagen gegenüber Z. gemacht haben soll,

dass die Beschwerdeführerin weiter lediglich vermutet und durch nichts zu belegen vermag, dass die angebliche Bombe in der Garage durch Z. deponiert worden sein soll,

dass im eingereichten "Auszug aus dem Register für tägliche Ereignisse des Polizeipostens C._______" vom 15. August 2007 die Urheberschaft nicht erwähnt wird,

dass auch wenig glaubhaft erscheint, dass Z. sie seit ihrer Rückkehr verfolge, sie aber nie aufgesucht und am 15. April 2007 eine Bombe in ihrer Garage installiert habe, um sie zu töten,

dass sodann nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin erst beim angeblichen Vorfinden einer Bombe und nicht bereits früher an die Polizei gewandt habe,

dass in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin zwar einerseits die Polizei verständigt haben will (vgl. vorgenannten Auszug), es aber andererseits in Anbetracht ihres angeblich konkreten Verdachts, dennoch unterlassen habe, gegen Z. Strafanzeige einzureichen,

dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit dem blossen Wiederholen ihrer Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darlegt, inwiefern das BFM zu Unrecht die Einreise nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,

dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem Heimatland fachgerecht behandeln lassen kann (vgl. dazu auch die weiterhin zutreffenden Ausführungen der ARK im Urteil vom 18. Februar 2004),

dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine Gefährdung in ihrem Heimatland darzutun,

dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des AsylG nicht gegeben ist und auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen,

dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ar.t 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]),

dass indes aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Beilage: Schreiben Polizeichef vom 15. August 2007)

  • die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

  • die EDA Vertretung in Sarajevo, c/o Kuriersektion, 3003 Bern (mit der Bitte der Beschwerdeführerin das Originalurteil, Schreiben Polizeichef vom 15. August 2007 gegen Unterzeichnung der beiliegenden Empfangsbestätigung auszuhändigen)

Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Barbara Balmelli

Versand:

Keywords

asylumentry permitsafe countrycredibilitythreatsinternal relocationpolice protectioncost waiver

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the refusal of an entry permit and asylum was unlawful because the applicant showed a protected risk and no reasonable alternative protection abroad.

Extracted holding

The applicant did not establish a qualifying risk in her home country and could reasonably seek protection from local authorities or otherwise avoid the alleged danger.

Extracted reasoning

Bosnia and Herzegovina was treated as a safe country; the applicant could have contacted the police, changed her phone number, or relocated within the country. Her allegations were also found insufficiently credible.

Key legal question

Whether court costs should be imposed on the applicant.

Extracted holding

Costs would normally be charged to the applicant, but the court waived them for administrative economy.

Extracted reasoning

Although the appeal failed, the court exercised discretion not to levy procedural costs.

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