Asylum appeal allowed due to incomplete fact-finding

e-5436-2013Federal Administrative Court / Division 5Feb 17, 2014Partially Granted

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Omnilex summary

A Sri Lankan Tamil asylum seeker challenged the BFM’s refusal of asylum and removal order. The Federal Administrative Court held that the file was not fully established, notably in light of the BFM’s own post-decision reassessment of Sri Lankan Tamil return cases after reports of detained returnees. The court therefore allowed the appeal, annulled the BFM decision, and remitted the case for full fact-finding and a new decision. No court costs were imposed, and the BFM was ordered to pay CHF 2,000 in party compensation.

Omnilex headnote

Art. 61 VwVG; remittal for incomplete fact-finding and need for further evidence. Where the decisive facts are not sufficiently ascertained and the missing clarifications require a comparatively extensive evidentiary exercise, the appellate authority may annul the challenged decision and remit the matter for new determination instead of completing the record itself. This is especially apt where the first-instance authority has itself adopted a general reappraisal of the relevant country situation, indicating that the record underlying the contested decision may no longer be reliable (consid. 4-5). Costs follow the outcome; party compensation is reducible where submissions and evidence are only partially case-specific or repetitive (consid. 6).

Full text

BVGer E-5436/2013

Entscheiddatum: 17.02.2014Publikationsdatum: 25.02.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5436/2013

Urteil vom 17. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 24. April 2010 und reiste am 28. April 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 30. April 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 12. Mai 2010 erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Beweismittel ins Recht ge­legt.

B. Mit Verfügung vom 22. August 2013 - eröffnet am 27. August 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

C. Mit Eingabe vom 26. September 2013 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean­tragte namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die weiteren Anträge und für die Begründung der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.

Zur Untermauerung der Vorbringen wurden insbesondere folgende Do­kumente eingereicht: Schreiben des BFM an den Rechtsvertreter vom 12. September 2013, Identitätskarte, Fotographien, Registrationsurkunden, Unterlagen betreffend die Familie des Beschwerdeführers sowie CD mit diversen Unterlagen zur Lage in Sri Lanka.

D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, und dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt.

E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht legte der Rechtsvertreter ein weiteres Beweismittel ins Recht.

F. Mit Eingabe vom 15. November 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb­nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

  1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei­sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durch­laufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 22. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.

4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei­sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa­chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange­bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel­lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf­wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

  1. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vo­rinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä­her einzugehen.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kosten­note ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand als nicht vollumfäng­lich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berück­sichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) kei­nen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlrei­che Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen enthält der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehr­wertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

Keywords

asylumremittalfact-findingSri LankaTamil returneesremovalparty compensationcourt costs

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Key legal question

Whether the BFM decision had to be annulled and the case remitted because the facts were incompletely established.

Extracted holding

Yes. The court found the decisive facts were not fully established and that further, relatively extensive investigations were required.

Extracted reasoning

The BFM itself had shifted to a general re-assessment of Sri Lankan Tamil return cases after reports of detained returnees, showing that the situation had changed and that the record underlying the challenged decision was incomplete. In such circumstances, remittal under Art. 61 VwVG was appropriate.

Key legal question

Whether the appeal should be granted with costs and a party compensation award.

Extracted holding

Yes. The appeal succeeded, no court costs were charged, and the appellant received reduced party compensation.

Extracted reasoning

As the appellant prevailed, court costs were waived under Art. 63 VwVG. Party compensation was awarded under Art. 64 VwVG and VGKE, but reduced because parts of the submissions and evidence were not individually case-specific or were repetitive.

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