Asylum appeal granted and case remanded for fact-finding

e-5434-2013Federal Administrative Court / Division 5Mar 21, 2014Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A Sri Lankan Tamil asylum seeker appealed the BFM’s refusal of asylum and removal order. The Federal Administrative Court held that the record was insufficiently established, especially in light of the authority’s own changed practice and the need for updated country-situation assessment. It therefore granted the appeal, annulled the BFM decision, and remanded the case for complete fact-finding and a new decision. No court costs were imposed, and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 61 VwVG; remittal due to incomplete fact-finding and need for extensive evidence: where the administrative file is not sufficiently established and the necessary clarifications are substantial, the appellate court shall not itself replace the authority’s evidentiary assessment if this would deprive the party of an instance and, in asylum matters, of the limited review guaranteed by Art. 106 AsylG. Remand is particularly appropriate when the authority’s own changed practice or a revised country assessment may affect the legally relevant facts and the outcome. Costs follow the outcome; party compensation requires necessary and proportionate expenses.

Full text

BVGer E-5434/2013

Entscheiddatum: 21.03.2014Publikationsdatum: 02.04.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5434/2013

Urteil vom 21. März 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben gelangte er am 6. Mai 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Er wurde am 11. Mai 2009 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Ausreisegründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 21. September 2009 (Beginn) und am 6. Oktober 2009 (Fortsetzung) statt.

Er reichte bei der Vorinstanz unter anderem eine sri-lankische Identitätskarte, einen Haftbefehl, Gerichtsakten und die Anschrift eines sri-lanki­schen Deputy Ministers ein

Am (...) April 2013 heiratete er in der Schweiz eine in (...) wohnhafte sri-lankische Staatsangehörige.

B. Mit Verfügung vom 27. August 2013 - eröffnet am 28. August 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 26. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei er in Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine vom 1. Oktober 2013 datierte Fürsorgebestätigung eingereicht.

D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 wurde auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter dem Vorbehalt einer nachträglich verbesserten Vermögenslage - gutgeheissen und das Gesuch um amtliche Verbeiständung abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art.111 Bst. e AsylG).

1.6 Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveraltungsgericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

2.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen.

Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 27. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.

2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die Angemessenheitsüberprüfung verlöre.

Die erforderlichen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung mit sich, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.

2.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sind dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

3.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 27. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

Keywords

asylumremandfact-findingremovalSri LankaTamil ethnicitycourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the BFM decision denying asylum and ordering removal could stand despite incomplete fact-finding.

Extracted holding

The appeal had to be granted and the challenged decision annulled because further and extensive factual investigations were necessary.

Extracted reasoning

The administration itself had changed its practice for Tamil Sri Lankan cases and signaled a renewed review of the relevant country situation. Given the incomplete state of the record, the court held that a full evidentiary clarification was required and that, under Art. 61 VwVG, remand was appropriate rather than judicial fact-finding in place of the authority.

Key legal question

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extracted holding

No procedural costs were charged.

Extracted reasoning

Because the appeal succeeded, no costs were to be levied under the applicable procedural rules.

Key legal question

Whether party compensation was owed to the unrepresented appellant.

Extracted holding

No party compensation was awarded.

Extracted reasoning

On the file, no necessary and proportionately high expenses caused by the proceedings were shown.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.