Asylum appeal dismissed; removal and execution confirmed

e-422-2009Federal Administrative Court / Division 5Jan 28, 2009Dismissed

Summary

The Federal Administrative Court dealt summarily with an asylum appeal against a BFM decision that had rejected the applicant's asylum request and ordered removal. The appellant repeated his earlier version of events and asked for asylum or, alternatively, provisional admission, as well as legal aid. The court held that his allegations were wholly unsubstantiated, that the appeal did not engage with the reasoning of the BFM, and that no error of law, fact, or discretion was shown. The appeal was dismissed, legal aid refused, and costs of CHF 600 imposed on the appellant.

Regest

Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111a AsylG; manifestly unfounded asylum appeal. Where the appellant merely repeats unsubstantial assertions and fails to engage with the first-instance reasoning, the Federal Administrative Court may decide summarily without exchange of written submissions. If no violation of federal law, incomplete fact-finding or unreasonableness is shown, the rejection of asylum and the associated removal and execution order are upheld. An obviously unfounded appeal precludes free legal aid; the unsuccessful appellant bears the procedural costs under Art. 63 Abs. 1 VwVG and Arts. 1-3 VGKE.

Full text

BVGer E-422/2009

Entscheiddatum: 28.01.2009Publikationsdatum: 11.02.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-422/2009/ame

{T 0/2}

Urteil vom 28. Januar 2009

Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber,

mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiber Jonas Tschan.

Parteien

A._______,

Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM

vom 19. Dezember 2008 / (...).

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008 ablehnte und die Wegwei-sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2009 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuches, eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,

dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 12. Juni 2008, der Anhörung zu den Asyl-gründen vom 10. Dezember 2008 in Bern-Wabern und auf die ange-fochtene Verfügung verwiesen wird,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Wegweisung zu verfügen sowie der Vollzug anzuordnen ist,

dass seine Aussagen - sowohl die angebliche Festnahme und das Ge-richtsverfahren als auch seine Flucht betreffend - völlig unsubstanziiert ausgefallen sind,

dass er insbesondere zu der "weissen Frau", die ihm bei der Flucht ge-holfen haben soll, keinerlei konkreten Angaben machen konnte,

dass er zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe in sehr knapper Weise ausschliesslich seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gel-tend gemachten Vorbringen wiederholt und anführt, er sei Flüchtling im Sinne der FK und es bestehe eine begründete Furcht, er werde bei ei-ner Rückkehr Behandlungen ausgesetzt sein, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden,

dass sich die völlig substanzlose Beschwerde in keiner Weise mit der Argumentation der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern diese Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollstän-dig feststellt oder unangemessen ist,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Weg-weisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die Beschwer-de abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus den Erwägungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 19.12.08 [Original] zurück)

das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (in Kopie)

den B._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand:

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