Dublin transfer to Slovenia upheld; asylum appeal dismissed

e-4024-2012Federal Administrative Court / Division 5Aug 8, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court dismissed an Afghan asylum seeker’s appeal against a BFM decision of non-entry and transfer to Slovenia under the Dublin system. It held that Slovenia had accepted the take-back request, that no substantiated indications of chain refoulement or systemic deficiencies in Slovenia were shown, and that the appellant had not established EMRK or humanitarian reasons requiring Swiss self-entry. The court therefore upheld the transfer and did not examine the asylum merits. It also refused free proceedings, found the appeal hopeless, and imposed court costs of CHF 600 on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG; Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; Dublin non-entry and self-entry in the asylum procedure: If a third state responsible under the Dublin rules accepts take-back, non-entry is lawful absent substantiated indications of treaty-based non-compliance, systemic deficiencies, chain refoulement, or other humanitarian reasons justifying Swiss self-entry. General, unsubstantiated criticisms of the receiving state's asylum system do not suffice. In such a constellation, removal is also not separately examined under Art. 83 Abs. 3 and 4 AuG where the prerequisites of the non-entry decision already require the absence of execution impediments (consid. 3-5).

Full text

BVGer E-4024/2012

Entscheiddatum: 08.08.2012Publikationsdatum: 16.08.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4024/2012

Urteil vom 8. August 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver­fahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),

des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68),

der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am 10. Juni 2012 um Asyl ersuchte,

dass er am 21. Juni 2012 zu seiner Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Slowenien oder Italien gewährt wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 - am 30. Juli 2012 eröffnet - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Slowenien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass er weiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,

dass er beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen,

dass er schliesslich beantragte, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,

dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung kommt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,

dass das BFM am 9. Juli 2012 aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 12. Juni 2012 Slowenien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,

dass Slowenien mit Schreiben vom 20. Juli 2012 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte,

dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Slowenien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete,

dass Slowenien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass Slowenien sich im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, in Slowenien könne sein Asylverfahren nicht durchgeführt werden, da die Behörden keinen Dolmetscher fänden und als Dolmetscher andere Asylbewerber zum Einsatz kämen, die weder vertrauenswürdig noch sprachkundig seien,

dass zudem das Asylverfahren im Allgemeinen mangelhaft und deshalb kein faires Asylverfahren möglich sei,

dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechtsge­nüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Slowenien darstellen,

dass das BFM dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Fragen zu seinem Herkunftsland und seinen Asylgründen stellte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland, Italien oder Slowenien sowie im Beschwerdeverfahren bezüglich der vorinstanzlich entschiedenen Rücküberstellung an Slowenien in keiner Art und Weise die Gefahr einer Kettenabschiebung in sein Heimatland geltend machte,

dass das Bundesamt deshalb im vorliegenden Fall mit dem Verzicht auf eine (zumindest summarische) Befragung zu den Asylgründen nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verstiess und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abklärte,

dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Slowenien noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass die Anträge sich mithin als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung abzulehnen ist und die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 ff. VGKE),

dass die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer

Versand:

Keywords

asylumDublin procedurenon-entrytransferself-entrychain refoulementfree legal proceedingscourt costs

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Key legal question

Whether the BFM correctly declined to examine the asylum claim and ordered transfer to Slovenia under Dublin rules.

Extracted holding

Yes. Slovenia was responsible for examining the asylum request, and no grounds for Switzerland to exercise a discretionary self-entry were shown.

Extracted reasoning

Slovenia accepted the take-back request, is a party to the relevant refugee, human rights and anti-torture treaties, and the appellant raised only unsubstantiated objections about the Slovenian procedure. No indication of chain refoulement or systemic rights violations was established.

Key legal question

Whether the removal to Slovenia was unlawful, unreasonable, or impossible.

Extracted holding

No. The court found no legal or humanitarian obstacle to the execution of the transfer.

Extracted reasoning

Because the Dublin non-entry decision was lawful and the record disclosed no EMRK breach or humanitarian reasons under the asylum ordinance, execution was deemed admissible, reasonable, and possible.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal proceedings and waiver of an advance on costs.

Extracted holding

No. The appeal was considered devoid of prospects of success.

Extracted reasoning

Since the substantive challenges failed, the request for free proceedings had to be denied and costs imposed on the appellant.

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