Removal execution annulled pending husband’s asylum case

d-8901-2010Federal Administrative Court / Division 4Apr 8, 2013Partially Granted

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Omnilex summary

Syrian national A. appealed only the execution of her removal after an earlier judgment had already rejected asylum and refugee-status claims and suspended the remaining issue pending her husband’s asylum case. Once that suspension was lifted, the Federal Administrative Court held that the removal-execution question could not yet be finally decided because A.’s status depended on the unresolved proceedings concerning B. The court therefore granted the appeal in the remaining part, annulled items 4 and 5 of the BFM decision, and ordered the BFM to reassess the matter after B.’s case is concluded. No further court costs were imposed, and A. received CHF 600 in party compensation.

Omnilex headnote

Art. 63 Abs. 3 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE; execution of removal where the appellant’s residence status is legally dependent on a pending related asylum procedure of a spouse. When the final assessment of removal execution is contingent on the outcome of closely linked proceedings concerning a third person, the appeal court may set aside the still-pending parts of the decision for reasons of procedural economy and to enable coordinated reassessment by the administration. If the appellant succeeds only on the remaining issue after an earlier partial defeat, no further court costs are levied and party compensation is to be reduced according to the degree of success (consid. 2–4).

Full text

BVGer D-8901/2010

Entscheiddatum: 08.04.2013Publikationsdatum: 16.04.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8901/2010

Urteil vom 8. April 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...],Syrien, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, [...],Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2010

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stammt aus Qamishli (Provinz Al-Hasakah). Am 16. Juli 2010 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 3. August 2010 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs.

B. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an.

C. Mit Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung ab. Hingegen gelangte das Gericht zum Schluss, soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung richte, sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids über ein noch beim BFM hängiges Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin, B._______ (Irak, [...]), zu sistieren.

D. Das beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Urteil vom 19. April 2011 hängige Beschwerdeverfahren wurde mit der neuen Verfahrensnummer D-8901/2010 versehen.

E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 wurde die mit dem Urteil vom 19. April 2011 angeordnete Verfahrenssistierung aufgehoben, mit der Folge der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Hinsichtlich der Zuständigkeit und der weiteren rechtlichen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde ist im vorliegenden Fall auf das Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 (E. 1 f.) zu verweisen.

2.1 Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass aufgrund der rechtlichen Verknüpfung mit dem Verfahrensverlauf bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin, B._______, ein partieller Verfahrensgegenstand (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 3. August 2010 betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs) auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5647/2010 vom 19. April 2011 weiterhin hängig ist.

2.2 Diesbezüglich wurde mit dem Urteil vom 19. April 2011 ausgeführt, soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung richte, sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids über die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung bezüglich ihres Ehemannes, B._______, zu sistieren. Jener sei mit Verfügung des BFM vom 7. Februar 2006 vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 habe das Bundesamt dessen vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. Gegen diese Verfügung habe B._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche mit Urteil D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 teilweise gutgeheissen worden sei. Dabei sei das BFM durch das Gericht angewiesen worden, zunächst das erstinstanzlich (im Rahmen eines neuen Asylgesuchs) noch hängige Verfahren von B._______ in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abschliessend durchzuführen, ehe allenfalls über eine eventuelle Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme befunden werden könne. Hinsichtlich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der damit verbundenen Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurde das Beschwerdeverfahren von B._______ durch das Bundesverwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sistiert. Mithin ist in Bezug auf B._______ parallel zum Verfahren der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ein Beschwerdeverfahren hängig.

2.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde die Sistierung des sie betreffenden Beschwerdeverfahrens im Punkt des Wegweisungsvollzugs damit begründet, B._______ verfüge - aufgrund der soeben umschriebenen Verfahrenslage - derzeit über den Status einer vorläufigen Aufnahme. Jedoch könne über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführerin in diesen Status wegen der schwebenden Verfahrenssituation bezüglich des Ehemannes noch nicht entschieden werden. Ob die Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden könne, hänge vielmehr davon ab, ob die vorläufige Aufnahme des Ehemannes aufgehoben werde oder bestehen bleibe.

2.4 Das in Bezug auf B._______ beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren wird mit - zeitgleich mit dem vorliegenden Entscheid ergehendem - Urteil D-8152/2009 vom 8. April 2013 abgeschlossen. Dabei wird die betreffende Beschwerde von B._______ aufgrund von Verfahrensmängeln gutgeheissen, und das BFM wird - erneut - angewiesen, das nach wie vor hängige Verfahren in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung durchzuführen.

2.5 In Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren von A._______ ist festzustellen, dass dessen hängiger Gegenstand (den Vollzug der Wegweisung betreffend) erst dann abschliessend beurteilt werden kann, wenn feststeht, ob B._______ die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung erfüllt oder nicht. Die ursprüngliche Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend B._______ (auf welche die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend A._______ zurückzuführen war) bezweckte - primär aus Überlegungen der Verfahrensökonomie -, dem BFM die Gelegenheit zu verschaffen, verschiedene vom Bundesamt selbst zu verantwortende Verfahrensfehler zu bereinigen. Dieses mit dem Urteil D-4504/2009 vom 18. Ja­nuar 2010 angestrebte Vorgehen stützte sich ausserdem auf die Erwartung, dass das BFM innert nützlicher Frist die entsprechenden Prüfungsschritte in Bezug auf B._______ durchführen und den erforderlichen Entscheid treffen würde. Wie sich erwiesen hat und mit dem Urteil D-8152/2009 vom 8. April 2013 festgestellt wird, trifft diese Annahme nicht zu. Vielmehr hat das BFM bis heute nicht die Voraussetzungen geschaffen - so insbesondere den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt -, um das hängige erstinstanzliche Verfahren bezüglich B._______ zum Abschluss zu bringen.

2.6 Das Urteil D-8152/2009 vom 8. April 2013 betreffend B._______ hat zur Folge, dass die noch offenen Rechtsfragen in Bezug auf dessen Person nunmehr in ihrer Gesamtheit auf der Stufe eines erstinstanzlichen Verfahrens beim BFM liegen. Aufgrund der Verknüpfung des in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorliegend noch hängigen Verfahrensgegen­stands mit dem rechtlichen Status von B._______ ist eine vergleichsweise komplexe verfahrensrechtliche Situation gegeben. Angesichts dieser Verfahrenslage, im Interesse der möglichst raschen Verwirklichung des materiellen Rechts und aus Gründen der Verfahrensökonomie erscheint es als gerechtfertigt, die vorliegend angefochtene Verfügung des BFM vom 3. August 2010 betreffend A._______, soweit sie nach dem Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 noch nicht rechtskräftig ist, ebenfalls aufzuheben. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass das BFM die noch offenen Rechtsfragen in Bezug auf die Beschwerdeführerin in Koordination mit dem noch hängigen erstinstanzlichen Verfahren des Ehemannes, B._______, neu beurteilt.

3.1 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde - soweit sie nach dem Urteil vom 19. April 2011 noch hängig ist - hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs) gutzuheissen ist. Entsprechend sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

3.2 Das BFM ist anzuweisen, nach Abschluss des hängigen Asylverfahrens von B._______ die Frage des Vollzugs der Wegweisung bezüglich der Beschwerdeführerin erneut zu beurteilen.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführerin mit dem Urteil vom 19. April 2011 wegen ihres Unterliegens in den Punkten der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung bereits entsprechende reduzierte Verfahrenskosten auferlegt wurden - keine weiteren Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie­genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb­ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Urteils vom 19. April 2011 sowie des vorliegenden Entscheids erweist sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen teilweise, nämlich hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs, durchgedrungen ist. Nachdem mit dem Urteil vom 19. April 2011 die Entscheidung über die Bemessung einer allfälligen Parteientschädigung bis zum Abschluss des gesamten Beschwerdeverfahrens sistiert wurde, ist im vorliegenden Urteil die Entschädigung entsprechend des teilweisen Obsiegens zu bemessen. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt wer­den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um zwei Drittel gekürzt sind der Beschwerdeführerin Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird - soweit sie nach dem Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 noch hängig ist - gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.

  2. Das BFM wird angewiesen, nach Abschluss des hängigen Asylverfahrens des Ehemannes der Beschwerdeführerin, B._______, die Frage des Vollzugs der Wegweisung bezüglich der Beschwerdeführerin erneut zu beurteilen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

  4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.

  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

Keywords

asylumremoval executionprocedural economysuspensionparty compensationcourt costslinked proceedingsremand

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the execution of removal should be upheld after the husband’s asylum file remained unresolved.

Extracted holding

The pending part of the appeal had to be upheld; the challenged provisions on removal execution were annulled and the BFM must reassess the issue after the husband’s asylum procedure ends.

Extracted reasoning

Because A.’s removal execution is legally linked to B.’s uncertain status, the matter cannot finally be decided until his refugee status and asylum entitlement are resolved. Given the prolonged failure of the BFM to complete the husband’s first-instance proceedings, procedural economy and the need to realize substantive rights justify setting aside the remaining parts of the order.

Key legal question

Whether further court costs should be imposed.

Extracted holding

No additional procedural costs were charged.

Extracted reasoning

A. had already been charged reduced costs in the earlier judgment for the parts on which she lost; in view of the partial success now obtained, no further costs were to be levied.

Key legal question

Whether A. is entitled to party compensation for this stage of the proceedings.

Extracted holding

A. was awarded CHF 600 as compensation, payable by the BFM.

Extracted reasoning

Given the partial success on the removal-execution issue and the end of the suspended cost question, compensation was assessed according to the extent of success, reduced by two-thirds in light of the overall outcome and the estimated workload.

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