Dublin non-entry and transfer to Austria upheld

d-7620-2010Federal Administrative Court / Division 4Nov 1, 2010Dismissed

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Omnilex summary

A Georgian asylum seeker challenged the Federal Office for Migration’s Dublin non-entry decision and removal order to Austria, arguing suicide risk and hepatitis C. The Federal Administrative Court found that Austria was responsible for examining the asylum claim, since the applicant had first sought asylum there and Austria had accepted readmission. The alleged medical risks were not substantiated by medical certificates, and the file showed that Austrian authorities had already provided treatment. The appeal was dismissed and court costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; Dublin responsibility and removal to the responsible third state; where Eurodac data and an express readmission acceptance by the requested state establish that state’s responsibility, a non-entry decision is lawful absent concrete, legally relevant obstacles to transfer. Alleged suicide risk or medical problems do not preclude removal if they are undocumented or if the executing authority is specifically alerted to take precautions; the reviewing court does not examine the asylum claim on the merits. In the Dublin context, no substitute measures under Art. 44 Abs. 2 AsylG / Art. 83 AuG are applied, because the issue is resolved within the non-entry assessment (consid. 4-6).

Full text

BVGer D-7620/2010

Entscheiddatum: 01.11.2010Publikationsdatum: 10.11.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-7620/2010/wif

{T 0/2}

Urteil vom 1. November 2010

Besetzung

Einzelrichter Daniel Schmid

mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren [...], Georgien,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N [...].

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten bereits in mehreren europäischen Staaten unter anderem auch als Asylsuchender in Erscheinung getreten ist, wobei er - gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank - seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum am 2. Januar 2009 in Österreich gestellt hat,

dass er am 30. August 2010 auch in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, worauf das BFM am 1. September 2010 mit ihm eine summarische Befragung durchführte, in deren Verlauf ihm das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Österreich gewährt wurde,

dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, suizidgefährdet zu sein und an Hepatitis C zu leiden, in Österreich keine Feinde zu haben, indes dort einen negativen Entscheid erhalten zu haben, wobei er keinen Rekurs habe einlegen wollen (vgl. A1 S. 6, 8 und 10),

dass am 27. September 2010 von Seiten der zuständigen Behörde Österreichs einem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich entsprochen wurde,

dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 - eröffnet am 19. Oktober 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete,

dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank und die aus Österreich eingelangte Erklärung betreffend seine Wiederaufnahme - auf die Zuständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asylgesuches vom 30. August 2010 verwies, wobei es festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Hindernisse gegen eine Überstellung nach Österreich vorgebracht worden,

dass keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht worden seien, weshalb die geltend gemachten medizinischen Vorbringen (Suizidalität, Hepatitis C) in keiner Weise belegt seien,

dass gemäss gefestigter Rechtsprechung Suizidandrohungen einer Person, deren Abschiebung angeordnet worden sei, den Vertragsstaat nicht daran hindere, die beabsichtigte Massnahme durchzuführen, wenn er in einem solchen Fall konkrete Massnahmen zur Verhütung treffe,

dass der Beschwerdeführer in Österreich die notwendige Betreuung und medizinische Behandlung erhalte, da dieses Land seinen Verpflichtungen im Rahmen des Dubliner Übereinkommens nachkomme,

dass das BFM im Verteiler der angefochtenen Verfügung sowie in einem separaten Schreiben - ebenfalls vom 15. Oktober 2010 - an die zuständige Vollzugsbehörde darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe mehrere Suizidversuche geltend gemacht; das letzte Mal im Jahre 2010 als Asylbewerber in Österreich,

dass der Beschwerdeführer mit ans BFM gerichteter und von diesem in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 25. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2010 vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen angeordnet hat (per Telefax),

dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass Gegenstand des Verfahrens ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2009 in Österreich seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum eingereicht hat, und von Österreich mit der Abgabe einer Erklärung betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert wurde,

dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - Österreich für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unter anderem ausführt, wegen der nicht therapierbaren Hepatitis C im Heimatland warte auf ihn dort der Tod, wenn Österreich ihn nach Georgien zurückschicke, weshalb es in diesem Fall besser sei, Selbstmord zu begehen,

dass er deshalb die Schweiz bitte, hier bleiben zu dürfen,

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,

dass im Übrigen - wie vom BFM zu Recht erkannt - aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle des Beschwerdeführers in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung in dessen Erstasylland sprechen würden,

dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Akten der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erwähnten gesundheitlichen Problemen in Österreich medizinisch behandelt wurde (A1 S. 6 und 7),

dass das BFM zu Handen der zuständigen Vollzugsbehörde sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in einem separaten Schreiben auf die Suizidalität des Beschwerdeführer hinwies, mit andern Worten der Vollzugsbehörde zu verstehen gab, bei den Reisevorbereitungen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und allenfalls die notwendigen Vorkehrungen zu treffen,

dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass dem Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N [...], (per Telefax)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)

[die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Schmid Alfred Weber

Versand:

Keywords

asylumDublinnon-entryreadmissionremovalmedical groundssuicide riskEurodaccourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the BFM correctly refused to enter into the asylum application under the Dublin rules

Extracted holding

Yes. Austria was responsible for examining the asylum claim because the appellant had first applied there and Austria expressly accepted readmission.

Extracted reasoning

The Eurodac hit and Austria's readmission acceptance established Austrian responsibility; the appellant raised no legally relevant obstacle to transfer.

Key legal question

Whether the removal order to Austria and its execution were lawful and reasonable despite alleged medical and suicide risks

Extracted holding

Yes. No concrete evidence showed that transfer to Austria would violate obligations or be unreasonable; the authorities had been alerted to the alleged risks and could take precautions.

Extracted reasoning

Austria is bound by the Refugee Convention and ECHR, and the file showed prior medical treatment there. The claimed suicide risk and hepatitis C were undocumented by medical certificates.

Key legal question

Who bears the costs of the appeal

Extracted holding

The appellant must bear the procedural costs.

Extracted reasoning

As the appeal was dismissed, costs were imposed under the Federal Administrative Procedure Act and the BVGer fee rules.

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