Asylum appeal dismissed; removal and costs upheld

d-5723-2012Federal Administrative Court / Division 4Nov 6, 2012Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Administrative Court dismissed the asylum appeal of a Roma applicant from Bosnia and Herzegovina. It held that the alleged discrimination and mistreatment by private persons did not establish refugee status, because state protection was available and no denial of protection was shown. The court also upheld the removal order and found execution lawful, reasonable, and possible, including in view of the appellant’s medical allegations. The request to restore suspensive effect was inadmissible, legal aid was refused as the appeal was hopeless, and costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 3 AsylG; Art. 55 VwVG; Art. 65 VwVG; removal and execution in asylum appeals; private harassment of minorities does not constitute refugee persecution absent denial of state protection. An appeal is not to be entered into on a request to restore suspensive effect if suspensive effect exists by law and has not been withdrawn. Claims of ethnic discrimination and difficult living conditions, without substantiated inability or unwillingness of the home state to afford protection, do not establish refugee status. Where no serious risk within the meaning of Art. 3 EMRK is shown, removal may be held lawful, reasonable, and possible. Legal aid is denied when the appeal lacks prospects of success.

Full text

BVGer D-5723/2012

Entscheiddatum: 06.11.2012Publikationsdatum: 14.11.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5723/2012law/joc

Urteil vom 6. November 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...),Bosnien und Herzegowina, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 - eröffnet am 31. Oktober 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 19. April 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und in der Hauptsache beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) - koordiniert mit dem Verfahren der Schwester B._______ D-5724/2012 - zu beurteilen ist,

dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 30. April 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juni 2012 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),

dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, den in Bosnien und Herzegowina vorkommenden Übergriffen durch Drittpersonen auf Angehörige von Minderheiten komme in der Regel keine asylrechtlich relevante Intensität zu, der Staat billige oder unterstütze solche Übergriffe nicht und verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur,

dass es im Ergebnis richtig davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könne betreffend die aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma erfolgten Beleidigungen und Beschimpfungen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen,

dass es dabei im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Behörden, an die er sich gewandt habe, nichts unternommen hätten, zu Recht festgehalten hat, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er nach einer allfälligen Untätigkeit der Behörden nochmals interveniert oder sich an vorgesetzte Behörden gewandt hätte, respektive bei Unterlassen der Einleitung von notwendigen Untersuchungsmassnahmen durch Beamte gegen diese auf dem Rechtsweg vorgegangen wäre,

dass es zutreffend festgehalten hat, da er dies unterlassen habe, sei den bosnischen Behörden die Möglichkeit genommen worden, ihn zu schützen, und zu Recht geschlossen hat, es würden somit keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes vorliegen,

dass es schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma und die in diesem Zusammenhang genannten widrigen Lebensumstände nicht zur Annahme einer zielgerichteten, asylrechtlich relevanten Verfolgung zu führen vermögen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er sei sogar von der Polizei diskriminiert worden, sie hätten ihm gesagt, er habe als Roma keine Rechte und dürfe auch nicht auf der Mülldeponie arbeiten, seine Existenz sei deshalb in Bosnien und Herzegowina gefährdet,

dass er damit keine neuen, erheblichen Argumente vorträgt, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung des Asylgesuches zu gelangen,

dass das BFM zusammenfassend zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,

dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt hat und die Wegweisung verfügt hat,

dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina droht,

dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat,

dass daran auch die vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung der Roma bei der Gesundheitsversorgung und die von ihm erwähnte, allerdings nicht weiter beschriebene, geschweige denn mit einem ärztlichen Zeugnis belegte Lebererkrankung etwas zu ändern vermag, da davon auszugehen ist, er könne im Bedarfsfall auch in Bosnien und Herzegowina adäquat medizinisch behandelt werden,

dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos werden,

dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-zuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,

dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

  2. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimatlichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewiesen.

  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

Keywords

asylumrefugee statusremovalsuspensive effectlegal aidRoma discriminationstate protectionexecution of removalnon-refoulement

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the BFM decision should be admitted and the suspensive-effect request allowed

Extracted holding

The appeal was admissible only subject to the court's stated limits; the request to restore suspensive effect was inadmissible for lack of legal interest because suspensive effect existed by law and had not been withdrawn.

Extracted reasoning

Under Art. 55 VwVG the appeal had suspensive effect ex lege, and the BFM had not removed it.

Key legal question

Whether the appellant established refugee status and entitlement to asylum

Extracted holding

He did not meet the requirements of refugee status; the asylum request was rightly rejected.

Extracted reasoning

The alleged harassment by private persons and the claimed Roma discrimination did not show asylum-relevant persecution or denial of state protection; the appellant had not exhausted available protection mechanisms.

Key legal question

Whether the removal order and execution were unlawful, unreasonable, or impossible

Extracted holding

The removal order and its execution were lawful, reasonable, and possible.

Extracted reasoning

No asylum-relevant risk or EMRK Art. 3 exposure was shown, and the file did not indicate any other federal-law defect in the execution decision; medical and social-condition allegations did not alter the assessment.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to be separately informed about any data transfer to home-country authorities

Extracted holding

No such order was warranted because no data transfer had occurred according to the file.

Extracted reasoning

The request became moot to the extent it depended on the main appeal, and the alternative notification request lacked factual basis.

Key legal question

Whether legal aid and waiver of an advance on costs should be granted

Extracted holding

Legal aid and legal representation were denied because the appeal was hopeless.

Extracted reasoning

Art. 65 VwVG was not satisfied since the appeal had no prospects of success.

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