Deadline restoration granted in asylum appeal

d-4941-2009Federal Administrative Court / Division 4Sep 18, 2009Granted

Summary

The Federal Administrative Court granted the appellant's request to restore the deadline for paying the CHF 600 cost advance in an asylum appeal. It found that the appellant had not been properly informed of the payment order because the registered-mail pickup notice was likely not handed over during his transfer from one accommodation to another, so the delay was not his fault. The court therefore annulled its earlier non-entry judgment of 17 July 2009 and held that the appeal of 15 June 2009 was admissible and would continue. No court costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 24 Abs. 1 VwVG; Wiederherstellung einer versäumten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren: Die Frist ist wiederherzustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter aus unverschuldetem Grund an der rechtzeitigen Handlung gehindert war, das Gesuch innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses begründet gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt wird. Unverschuldet ist die Säumnis auch bei fehlender Kenntnis des Fristansetzungsbeschlusses, sofern der Partei kein Nachlässigkeitsvorwurf trifft; insbesondere kann eine nicht ausgehändigte Abholbenachrichtigung bei einer Unterkunftsverlegung das Hindernis begründen. Wird die Wiederherstellung gutgeheissen, ist ein früheres Nichteintretensurteil aufzuheben und auf die Beschwerde einzutreten; Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach dem Verfahrensausgang (vgl. Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Full text

BVGer D-4941/2009

Entscheiddatum: 18.09.2009Publikationsdatum: 28.09.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4941/2009

law/joc/cvv

{T 0/2}

Urteil vom 18. September 2009

Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren (...),

Irak,

vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch); Urteil D-3849/2009 vom 17. Juli 2009.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2009 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 3. April 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,

dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 sowohl die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als auch das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG abwies und den Gesuchsteller aufforderte, bis zum 9. Juli 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

dass er den Gesuchsteller zudem aufforderte, innert derselben Frist den den eingereichten Fotos in arabischer Schrift beigefügten Text in eine der Amtssprachen zu übersetzen,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3849/2009 vom 17. Juli 2009 in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Beschwerde nicht eintrat, weil innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde,

dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 2. August 2009 (Poststempel) sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersuchte,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht mit - vorab per Telefax zugestellter - Verfügung vom 4. August 2009 die zuständige kantonale Behörde anwies, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen,

dass er den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 11. August 2009 aufforderte, bis zum 1. September 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu zahlen, ansonsten auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten werde,

dass der Gesuchsteller den geforderten Kostenvorschuss am 1. September 2009 leistete,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),

dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass die dem Gesuchsteller mit der Anschrift "Casa Torfeld 2, Gartenweg 20, 5033 Buchs AG" versandte Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 am 25. Juni 2009 an die Poststelle Buchs AG gelangte und von dort am 7. Juli 2009 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,

dass sich der Bruder des Gesuchstellers am 30. Juli 2009 und am 4. August 2009 telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht wandte und diesem unter anderem mitteilte, der Gesuchsteller sei durch das BFM zur Ausreise aufgefordert worden und er befinde sich seit etwa einem Monat nicht mehr an zuvor erwähnter Adresse und habe bis dato weder die Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 noch das Urteil D-3849/2009 vom 17. Juli 2009 erhalten,

dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 2. August 2009 (Poststempel; Eingang: 3. August 2009) bestätigte, erwähnte Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009, mit welcher er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden sei, sei ihm nie zugestellt worden respektive er habe nie einen entsprechenden Abholzettel von der Post erhalten; er sei aber zur sofortigen Zahlung bereit,

dass somit als Hindernis bezüglich der Einhaltung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, die bis spätestens zum 2. August 2009 währende Unkenntnis des Gesuchstellers vom Inhalt der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 zu betrachten ist,

dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 2. August 2009 innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses (Unkenntnis der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009) eingereicht und mit der am 1. September 2009 erfolgten Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat,

dass der Gesuchsteller demnach innert der gesetzlichen Frist sowohl ein begründetes Begehren um Wiederherstellung stellte als auch die versäumte Rechtshandlung nachholte, weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist einzutreten ist,

dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),

dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,

dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag,

dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),

dass die Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 - wie erwähnt - am 25. Juni 2009 an die Poststelle Buchs AG gelangte, wo der Gesuchsteller bis am 28. Juni 2009 an der Adresse "Casa Torfeld 2, Gartenweg 20, 5033 Buchs AG" gemeldet war,

dass gemäss Angaben des zuständigen Betreuers der Unterkunft Casa Torfeld 2 in Buchs Abholzettel betreffend eingeschriebene Postsendungen in der Regel den Asylsuchenden nach der täglichen Leerung des Postfachs persönlich ausgehändigt werden,

dass der Betreuer im Weiteren erklärte, der Gesuchsteller sei am 26. Juni 2009 von Buchs nach Brittnau transferiert worden, weshalb es gut möglich sei, dass er es unterlassen habe, diesem den entsprechenden Abholzettel der Post am Tag des Umzuges zu übergeben,

dass mithin davon auszugehen ist, der Abholschein zur gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG rechtsgültig zugestellten Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 sei dem Gesuchsteller aufgrund eines mutmasslichen Versäumnisses des Betreuers der Unterkunft Casa Torfeld 2 in Buchs nicht ausgehändigt worden, weshalb dieser vorerst keine Kenntnis davon haben konnte, dass ihm die besagte Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 zugestellt worden ist, und er von deren Inhalt erst nach Ablauf der ihm angesetzten Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses erfahren hat,

dass dem Gesuchsteller unter diesen Umständen in Bezug auf das Versäumen der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kein Verschulden vorgeworfen werden kann,

dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. August 2009 gutzuheissen ist,

dass das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3849/2009 vom 17. Juli 2009 aufzuheben ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass der in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 bzw. 11. August 2009 für das Beschwerdeverfahren erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 1. September 2009 einbezahlt wurde,

dass demnach auf die form- und fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereichte Beschwerde vom 15. Juni 2009 einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens dem Gesuchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass nicht davon auszugehen ist, dem erst seit dem 24. August 2009 rechtlich vertretenen Gesuchsteller seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm für das vorliegende Gesuchsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3849/2009 vom 17. Juli 2009 wird aufgehoben.

Auf die Beschwerdeeingabe vom 15. Juni 2009 wird eingetreten; das Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)

(per Kurier; in Kopie)

(zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

Keywords

deadline restorationcost advanceasylum appealnon-entry judgmentunfaulted delayregistered mailprocedural admissibilitycourt costsparty compensation