Asylum procedure delayed unlawfully by migration office

d-453-2014Federal Administrative Court / Division 4Feb 4, 2014Granted

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court upheld an asylum seeker’s delay complaint against the Federal Office for Migration. It held that the office had let the case remain idle for nearly four years after the hearing, far beyond the ordinary time limits and without any complexity justifying the delay. The court therefore found a violation of the constitutional right to a decision within a reasonable time and sent the file back with instructions to issue an appealable decision promptly. No court costs were charged, and the migration office had to pay CHF 600 in party compensation. The requests for legal aid and waiver of an advance on costs became moot.

Omnilex headnote

Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 37 AsylG, Art. 46a VwVG; Rechtsverzögerung im Asylverfahren. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist zulässig, wenn die zuständige Behörde trotz Antrags nicht innert angemessener Frist verfügt. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den gesamten Umständen, namentlich nach Komplexität der Sache, Bedeutung für die betroffene Person und deren Verhalten; behördliche Überlastung oder Personalmangel rechtfertigen eine Überschreitung der Frist nicht. Die in Art. 37 AsylG vorgesehenen Behandlungsfristen sind als Regelwerte zu verstehen, deren deutliche Überschreitung ohne sachlichen Grund eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründet. Bei Gutheissung weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück und entscheidet nicht an deren Stelle über den materiellen Ausgang.

Full text

BVGer D-453/2014

Entscheiddatum: 04.02.2014Publikationsdatum: 25.02.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-453/2014

Urteil vom 4. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), China,vertreten durch Christian Hoffs,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung;Asyl und Wegweisung / N .

Sachverhalt:

A. Am 26. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 17. März 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 29. März 2010 durch das BFM wurde er zu seinen Asylgründen angehört.

B. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei festzustellen, dass das Asylverfahren vor dem BFM zu lange dauere. Das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in den sich bei den Beschwerdeakten befindenden Eingaben, in denen wiederholt um den baldigen Verfahrensabschluss ersucht wurde.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.

  1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

  2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich alt Art. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.).

  3. In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und die dazu ergangene Rechtsprechung geltend gemacht, es sei für die Behandlung des Gesuches auf Art. 37 AsylG abzustellen. Die dort festgelegten Ordnungsfristen seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Angemessenheit der Verfahrensdauer massgeblich. Ausserdem seien unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

5.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

5.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt, und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 107 I b 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5.2; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).

5.3

5.3.1 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Entscheide nach den Artikeln 38 - 40 in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (Abs. 1).

5.3.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenzenzahl kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.

5.3.3 Wie sich aus den Akten ergibt, fand die Direktanhörung vor dem BFM am 29. März 2010 statt. Seither, mithin seit bald vier Jahren, hat die Vorinstanz keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen; ebenso wenig liegt eine anfechtbare Verfügung vor. Hinzu kommt, dass die eingeschriebenen Briefe vom 16. April 2012, vom 22. April 2013, vom 8. Juli 2013 und vom 23. September 2013 des HEKS weder von der Vorinstanz beantwortet noch im Dossier abgelegt wurden; auch die mit Schreiben vom 16. April 2012 eingereichte Vollmacht befindet sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Die Frage nach dem Zeitpunkt der Zustellung der vorerwähnten Schreiben an die Vorinstanz braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden, hätte die Vorinstanz doch, wie sich aus den Akten ergibt, schon vor Jahren entscheiden müssen, dies umso mehr, als sich in vorliegendem Fall keine komplexen Rechtsfragen stellen, die eine Rechtsverzögerung begründen könnten.

5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund die in Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG vorgegebenen Behandlungsfristen um mehr als drei Jahre überschritten hat, was einer massiven Überschreitung gleichkommt. Sie hat den Beschwerdeführer zwar angehört, bislang aber noch keine anfechtbare Verfügung erlassen. Die Untätigkeit der Vorinstanz in vorliegendem Verfahren seit mittlerweile 46 Monaten ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren zu lange, das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV somit verletzt.

5.4 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 26. Februar 2010 zügig zu behandeln und einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos.

6.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.

  2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

  4. Das BFM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

Keywords

asylum proceduredelay complaintreasonable timedue processadministrative inactionparty compensationcourt costslegal aid

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Federal Administrative Court had jurisdiction over a complaint for unlawful delay in an asylum procedure.

Extracted holding

The court had jurisdiction to review the complaint because a delay complaint is admissible against failure to issue an appealable asylum decision.

Extracted reasoning

Under the VwVG and Asylum Act, the court may review unlawful refusal or delay of a decision; asylum matters are generally finally decided by the Federal Administrative Court.

Key legal question

Whether the asylum procedure had been unreasonably delayed by the migration office.

Extracted holding

Yes. The delay was excessive and violated the constitutional right to a decision within a reasonable time.

Extracted reasoning

After the hearing in March 2010, no further recognizable procedural steps followed for about 46 months. The case was not complex enough to justify such a delay, and the statutory time limits had been massively exceeded.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to legal aid and exemption from an advance on costs.

Extracted holding

Those requests became moot because the complaint was upheld and no procedural costs were imposed.

Extracted reasoning

Given the outcome, there were no court costs; the requests therefore no longer required a separate ruling.

Key legal question

Whether the appellant should receive party costs for the federal proceedings.

Extracted holding

Yes. A party compensation of CHF 600 was awarded against the migration office.

Extracted reasoning

The appellant succeeded with legal representation, and the reimbursable expenses were assessed ex officio based on the file.

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