Dublin transfer to Italy upheld; no self-entry despite claimed marriage

d-3273-2012Federal Administrative Court / Division 4Aug 8, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court dismissed an appeal against a BFM decision that had not entered into a Somali asylum application and ordered removal to Italy under Dublin rules. The appellant relied on an alleged marriage, pregnancy, and family unity in Switzerland, but the court found the relationship unproven because of major inconsistencies between the parties’ statements and only copy documents. It held that Italy was responsible, no reason existed for Switzerland to exercise the self-entry clause, and no medical or humanitarian removal obstacle was shown. Free legal aid was denied and CHF 600 in costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung; non-entry in Dublin cases and scope of review. In appeals against a non-entry decision based on the Dublin system, review is generally limited to whether the first-instance authority correctly declined to examine the asylum claim. Tacit acceptance by the requested state arises when no timely reply is given to an admissible transfer request. The family-unity clause applies only where the asserted family relationship is credibly established; mere copy documents and material inconsistencies in identity, family background, and chronology may defeat its application. Absent concrete indications of systemic or individual risk, general reception or medical concerns in the responsible Dublin state do not justify self-entry under the sovereignty clause (consid. 5-7).

Full text

BVGer D-3273/2012

Entscheiddatum: 08.08.2012Publikationsdatum: 17.08.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3273/2012

Urteil vom 8. August 2012 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richter Markus König;Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),Somalia,(...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im März 2008 verliess und via C._______, D._______ und E._______ nach F._______ (Italien) gelangte, wo sie einige Tage geblieben sei, bevor man sie nach G._______ gebracht habe,

dass sie sich in G._______ rund vier Monate aufgehalten habe,

dass sie anschliessend zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach H._______ gegangen sei,

dass die Beschwerdeführerin am 1. April 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 12. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte,

dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person am 3. Mai 2012 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,

dass sie in diesem Zusammenhang erklärte, das sei die Entscheidung des BFM,

dass sie in Italien keine Arbeit habe und wieder mit ihrem Onkel zusammenleben müsste,

dass sie nicht verstehe warum, zumal sie doch jetzt endlich ihren Mann gefunden habe,

dass das BFM gestützt auf einen Eurodac-Treffer am 18. Mai 2012 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A12),

dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,

dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2012 - eröffnet am12. Juni 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. April 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass die Vorinstanz anzuweisen sei, sich für die Durchführung des Asylgesuchs (recte: Asylverfahrens) in der Schweiz für zuständig zu erklären,

dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,

dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,

dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine übersetzte Kopie ihrer angeblichen somalischen Heiratsurkunde vom 6. Januar 2005 und eine Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2012 einreichte,

dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird,

dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 25. Juni 2012 vorsorglich aussetzte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Eurodac-Treffer am 27. August 2008 in G._______ ein Asylgesuch einreichte,

dass sie eigenen Angaben zufolge in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, welche während zwei Jahren gültig gewesen und Mitte 2010 abgelaufen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Mai 2012, A5 S. 5-6),

dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Be­hörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der Beschwerdeführerin vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem Ersuchen des BFM vom 18. Mai 2012 sei zugestimmt worden(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),

dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,

dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, sie möchte gerne mit ihrem Mann und ihrem gemeinsamen Kind, welches etwa Anfang Dezember zur Welt kommen werde, zusammenleben,

dass aus der eingereichten Heiratsurkunde hervorgehe, sie und ihr Mann seien bereits seit dem Jahr 2005 verheiratet,

dass sie im dritten Monat schwanger sei und mit Blick auf eine Rückweisung nach Italien, wo sie auf sich alleine gestellt wäre, in hohem Mass von ihrem Mann abhängig sei,

dass sie deswegen in der Schweiz bleiben möchte,

dass das BFM aufgrund eines Vergleichs der Angaben der Beschwerdeführerin mit denen ihres angeblichen Ehemannes (N _______) zur Überzeugung gelangte, diesbezüglich bestünden grosse Ungereimtheiten,

dass primär die Personalien und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht mit den Angaben ihres angeblichen Ehemannes übereinstimmen würden und dies auch hinsichtlich des Namens ihrer angeblichen Schwiegermutter der Fall sei,

dass zudem weitere Ungereimtheiten betreffend Beziehungsnetz und Aufenthaltsorte festzustellen seien (vgl. Notiz des BFM vom 3. Mai 2012, A6),

dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung anschliesst,

dass der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin im eigenen Asylverfahren geltend machte, seine Ehefrau heisse K._______ und sei am (...) geboren worden (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Mai 2008, A1S. 2),

dass die Beschwerdeführerin indessen angab, sie heisse A._______ und ihr Geburtsdatum sei der (...) (vgl. A5 S. 2),

dass bei einer tatsächlich bestehenden Beziehung zwischen diesen beiden Personen davon auszugehen wäre, der angebliche Ehemann hätte sich zumindest an den genauen Vor- und Nachnamen der Beschwerdeführerin erinnern können, umso mehr als diese angab, sie hätten im Heimatland mehr als zwei Jahre zusammengewohnt (vgl. A5 S. 4),

dass in Anbetracht dieser Sachlage der Hinweis des angeblichen Ehemannes in einem Schreiben vom 21. Juni 2012 an das BFM, der Grund für die falschen Angaben bestehe darin, dass er bei der Befragung sehr nervös gewesen sei, so dass er gewisse Dinge durcheinander gebracht habe, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,

dass weitere Widersprüche auch bei den Angaben hinsichtlich der Familie des angeblichen Ehemannes auszumachen sind,

dass er erklärte, seine Mutter heisse L._______ (vgl. A1 S. 1),

dass die Beschwerdeführerin demgegenüber angab, die Mutter ihres Mannes heisse M._______ (vgl. A5 S. 3),

dass sie im Weiteren als einen ihrer Schwäger N._______ nannte (vgl. A5S. 4), ihr angeblicher Ehemann diesen Bruder jedoch mit keinem Wort erwähnte (vgl. A1 S. 3),

dass die Angaben schliesslich auch hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes des Ehemannes divergieren,

dass die Beschwerdeführerin geltend machte, er habe Somalia gegen Ende 2007 verlassen (vgl. A5 S. 4), er hingegen erklärte, die Ausreise habe am 20. Mai 2008 stattgefunden (vgl. A1 S. 6),

dass angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten eine enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Ehemann vorliegend zu verneinen ist,

dass dies umso mehr zutrifft, als er in seinen an das BFM gerichteten Schreiben vom 16. Mai und 8. Juni 2012 im Wesentlichen ausführte, er möchte in der Schweiz zusammen mit der Beschwerdeführerin leben, deren Schwangerschaft jedoch gänzlich unerwähnt liess,

dass die Beschwerdeführerin die mutmassliche Heiratsurkunde lediglich in Kopie einreichte, was ohnehin Zweifel an deren Beweiswert zulässt,

dass demnach davon auszugehen ist, bei der das Verfahren N _______ betreffenden Person handle es sich nicht um den Ehemann der Beschwerdeführerin,

dass auch ihre Aussage auf Beschwerdeebene, das Original der Heiratsurkunde sei leider beim BFM gelandet, nicht der Wahrheit entspricht,

dass den oben erwähnten, sich in den Akten des angeblichen Ehemannes befindenden Schreiben an das BFM zwar je ein als Heiratsurkunde bezeichnetes Dokument beiliegt, es sich dabei aber nicht um Originale, sondern um blosse Farbkopien handelt,

dass im Übrigen das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerin habe keine Heiratsurkunde eingereicht,

dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, im Regelfall entscheiden, den Asylsuchenden und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat (vgl. den in der Beschwerde erwähnten Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),

dass als Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter anderem der Ehegatte des Asylsuchenden gilt,

dass Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung aufgrund des Umstands, wonach es sich beim von der Beschwerdeführerin erwähnten Mann nicht um ihren Ehegatten handelt, vorliegend entgegen anderslautender Einschätzung nicht zur Anwendung gelangt,

dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,

dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

dass die Beschwerdeführerin vielmehr den italienischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihr Asylverfahren durchzuführen,

dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien keine Arbeit zu haben, nicht als Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist,

dass es der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Mittellosigkeit offensteht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden,

dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,

dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,

dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor­ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass davon auszugehen ist, Italien komme seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach, weshalb die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich für eine allfällige gynäkologische Betreuung an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal zu wenden,

dass ihre Schwangerschaft einer Rückführung aus medizinischer Sicht nicht entgegensteht, zumal es sich derzeit um eine Frühschwangerschaft handelt,

dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be­reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,

dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist,

dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,

dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2012 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  2. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

Keywords

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Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether Italy was responsible for examining the asylum application under Dublin rules

Extracted holding

Italy was deemed responsible because the Dublin transfer request was tacitly accepted after no timely response from the Italian authorities.

Extracted reasoning

The Eurodac hit, the prior asylum request in Italy, and the silence of the Italian authorities led to the presumption of acceptance and Italian responsibility.

Key legal question

Whether the alleged marriage and pregnancy required Switzerland to enter into the asylum claim under the family-unity clause or self-entry clause

Extracted holding

No. The court found that the alleged husband was not sufficiently proven to be the applicant's spouse, so the family-unity rule did not apply and no reason existed for Switzerland to exercise the self-entry clause.

Extracted reasoning

The identities, dates of birth, family details, and travel history were inconsistent; the marriage certificate had only copy value and the relationship was not credible.

Key legal question

Whether removal to Italy was unlawful or impossible due to medical or humanitarian grounds

Extracted holding

No removal obstacle was established; pregnancy in early stage and general conditions in Italy did not prevent transfer.

Extracted reasoning

Italy is bound by refugee, human-rights, and reception standards, and no concrete indication showed the applicant would face an existential hardship or lack of medical care.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid and suspension of costs

Extracted holding

No, because the appeal lacked prospects of success.

Extracted reasoning

Since the appeal was assessed as unfounded, the request for free legal aid was rejected despite proven need.

Key legal question

Who bears the procedural costs

Extracted holding

The appellant bears CHF 600 in court costs.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the proceedings.

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