Invalidity insurance decision annulled for incomplete facts

c-5824-2007Federal Administrative Court / Division 3Dec 10, 2007Granted

Summary

The appellant challenged an IVSTA decision refusing disability insurance benefits. The Federal Administrative Court held that the factual basis was incomplete and, with the parties in agreement, allowed the appeal. It annulled the decision of 31 July 2007 and remitted the case to the IVSTA for further specialist medical investigations and a new decision. No court costs were charged, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 49 lit. b, Art. 61 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 and Art. 64 Abs. 1 VwVG; incomplete establishment of legally relevant facts in disability insurance proceedings. Where the administrative file is medically insufficient, the appeal court may uphold the appeal, annul the contested decision and remit the matter for supplementary expert clarification and a new ruling. Incomplete fact-finding constitutes an appeal ground; remittal is appropriate when the record does not allow a final merits determination (consid. 2). Successful appellants are not charged court costs, and party compensation is due only where necessary and proportionate litigation expenses have been incurred (consid. 3).

Full text

BVGer C-5824/2007

Entscheiddatum: 10.12.2007Publikationsdatum: 31.12.2007

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-5824/2007/mes

{T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2007

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Johannes Frölicher,

Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.

Parteien

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Verfügung vom 31. Juli 2007.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass der Beschwerdeführer am 26. August 2007 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 31. Juli 2007 betreffend Abweisung eines Gesuches um Leistungen der Invalidenversicherung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32),

dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die Vorinstanz am 1. November 2007 ihre Vernehmlassung vorgelegt und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. November 2007 mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einverstanden erklärt hat,

dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2007 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,

dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2007 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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