Non-entry due to unpaid cost advance in disability insurance appeal

c-5468-2010Federal Administrative Court / Division 3Sep 9, 2011Inadmissible

Summary

The Federal Administrative Court dealt with an appeal against the IVSTA’s refusal of disability insurance benefits. After ordering a CHF 400 cost advance and warning of non-entry, the appellant did not pay within the deadline and also did not request an extension in time. The court therefore declined to enter into the appeal. Because the matter ended at an early stage with little judicial effort, it waived court costs and did not award party compensation.

Regest

Art. 63 Abs. 4 VwVG; non-payment of the ordered cost advance after due warning leads to non-entry on the appeal, unless the deadline is timely extended for sufficient reasons under Art. 22 Abs. 2 VwVG. Where the case is terminated at an early procedural stage and the court’s effort is negligible, court costs may be waived under Art. 6 lit. a VGKE; no party compensation is due absent an awardable basis under Art. 7 Abs. 3 VGKE. The warning of non-entry and expiry of the advance-payment deadline are decisive prerequisites (consid. 2-4).

Full text

BVGer C-5468/2010

Entscheiddatum: 09.09.2011Publikationsdatum: 28.09.2011

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5468/2010

Urteil vom 9. September 2011 Besetzung Einzelrichter Vito ValentiGerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 28. Juni 2010).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Juni 2010 das Begehren von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat,

dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 20. Juli 2010 (Postaufgabe: 26. Juli 2010) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,

dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerechter Leistung gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Eröffnung dieser Verfügung einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten,

dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 am 18. Mai 2011 zugestellt und der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundes­verwaltungs­gericht Beschwerden gegen Ver­fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundes­verwaltungs­gericht anfechtbar sind,

dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind - kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG),

dass der mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 einverlangte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer nicht bezahlt worden ist,

dass somit - trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in der am 18. Mai 2011 in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangten Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 - der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nicht fristgerecht geleistet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG), so dass androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4, 2. Satz VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG),

dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat,

dass er stattessen in seiner Eingabe vom 27. Juni 2011 ausgeführt hat, er sei damit einverstanden, dass der "Vorgang bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters von 65 Jahren" ruhe und er zu diesem Zeitpunkt den "Altersrentenbescheid" erwarte,

dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Auf die Beschwerde vom 20. Juli 2010 wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Disposi-tivs im Bundesblatt)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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