Invalidity pension start date and child pension after age 18

c-5025-2012Federal Administrative Court / Division 3Feb 26, 2013Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Administrative Court dismissed the appeal against two IVSTA decisions. It held that the invalidity pension could only begin on 2012-01-01, six months after the 2011 application, because the earlier 2006 application had ended with a final non-entry decision. It also confirmed that the child pension for P.________ could be granted only until 2012-06-30, since continued education after age 18 was not sufficiently proven. The request for legal aid was refused as the appeal was hopeless. No costs were charged, and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 29 IVG; Art. 25 Abs. 4 and 5 AHVG in conjunction with Art. 35 Abs. 1 IVG; appeal against pension decisions and child pension after majority. The right to an invalidity pension arises six months after filing the claim; a previous, final non-entry decision on an earlier application precludes renewed review of the same period. A child pension for an adult child continues only while education is proven with the required probability; the insured bears the burden of substantiating continued training. Legal aid is refused where the appeal is manifestly hopeless. Where the appellant is evidently indigent, procedural costs may be waived and no party compensation is awarded.

Full text

BVGer C-5025/2012

Entscheiddatum: 26.02.2013Publikationsdatum: 08.03.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5025/2012

Urteil vom 26. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer,Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______,vertreten durch B._______,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 7. August 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass sich der in Österreich wohnhafte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) erstmals am 28. März 2006 beim öster­reichischen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen infolge Invalidität angemeldet hat (doc. 1 pag. 10 ff.),

dass der österreichische Versicherungsträger diese Anmeldung zur Abklärung eines Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) am 16. Juni 2006 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) weitergeleitet hat (Formular E 204, doc. 1 pag. 1 ff.),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2007 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten ist (doc. 16),

dass diese Verfügung unangefochten geblieben ist,

dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2011 erneut über den österreichischen Versicherungsträger ein Gesuch um Leistungen der IV eingereicht hat (doc. 18),

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2012 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 eine ganze ordentliche Invalidenrente samt entsprechender Kinderrente für die S._______ zugesprochen hat (doc. 89),

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfügung vom 7. August 2012 eine ganze ordentliche Kinderrente für den volljährigen P._______ (recte: _______; vgl. Beschwerdebeilage 1) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012 zugesprochen hat (doc. 90),

dass der Beschwerdeführer am 17. September 2012 sinngemäss die beiden Verfügungen vom 7. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an­ge­fochten hat,

dass in der Beschwerde sinngemäss beantragt wird, die zugesprochene Rente des Beschwerdeführers sei ab dem 1. April 2007 auszurichten, da die Invalidität seit damals bestehe und ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne, und die Kinderrente für P._______ sei über den 30. Juni 2012 hinaus auszurichten, da dessen Ausbildung andaure,

dass der Beschwerdeführer zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, das ihm am 27. September 2012 zugestellte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aber nie einreichte und auch keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen vorlegte,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 22. Januar 2013 gesetzten Frist keine replizierenden Bemerkungen eingereicht hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173. 32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vor­ins­tanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu­ständig ist,

dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (vgl. allerdings S. 5 hiernach),

dass gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; in der Fassung vom 6. Okto­ber 2006 [5. IV-Revision]) der Rentenanspruch sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) entsteht, also sechs Monate nach der Anmeldung,

dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren am 29. Juli 2011 zum Rentenbezug angemeldet hat, so dass sein Rentenanspruch frühestens am 1. Januar 2012 entstehen konnte,

dass unbeachtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 28. März 2006 erstmals zum Rentenbezug angemeldet hatte, konnte die Vorinstanz doch auf diese Anmeldung nicht eintreten, was mit unangefochtener Verfügung vom 16. Juli 2007 festgestellt wurde,

dass die Verfügung vom 16. Juli 2007 damit in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen ist, so dass auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen werden kann,

dass die Vorinstanz damit in der ersten angefochtenen Verfügung vom 7. August 2012 ohne Zweifel zu Recht die ganze ordentliche Invalidenrente samt entsprechender Kinderrente für die S._______ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 zugesprochen hat,

dass Anspruch auf eine Kinderrente als Zusatzrente zu einer Invalidenrente über das vollendete 18. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr nur dann und solange besteht, als das Kind noch in Ausbildung ist (Art. 25 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] i.V.m. Art. 35 Abs. 1 IVG),

dass es Sache der Rentenberechtigten ist zu belegen, dass sich ein Kind, für welches eine Kinderrente beansprucht wird und welches das 18. Altersjahr vollendet hat, (noch) in Ausbildung befindet (Mitwirkungspflicht; vgl. zum Begriff der Ausbildung Art. 49bis Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] i.V.m. Art. 32 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]),

dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Schulbescheinigungen vom 27. Januar 2012 und vom 23. März 2012 beigebracht hat, die bestätigen, dass P._______ seit dem 9. August 2006 die HEBO-Privatschule besucht, denen aber nicht zu entnehmen ist, bis wann diese Ausbildung noch dauern wird,

dass damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 7. August 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest­stand, dass sich P._______ noch immer in (schulischer) Ausbildung befand,

dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht dem Beschwerdeführer eine Kinderrente für P._______ (geb. 8. Juni 1994) nur bis zum 30. Juni 2012, also bis zum Erreichen seines 18. Altersjahrs, zusprach,

dass damit über den Anspruch auf eine Kinderrente für P._______ für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 in den angefochtenen Ver­fügungen noch nicht entschieden wurde und das Begehren um längere Ausrichtung diese Rente ohne Zweifel ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt, so dass in diese Beziehung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass es Sache des Beschwerdeführers sein wird, gegenüber der Vorinstanz weitere Ausbildungen von P._______ ab dem 1. Juli 2012 zu belegen,

dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, muss die Beschwerde doch als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da der Beschwerdeführer offenkundig mittellos ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE].

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen  
    

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Keywords

invalidity pensionchild pensioneducationapplication datelegal aidnon-entry decisionburden of proofindigence

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the invalidity pension could be paid retroactively from 2007-04-01 instead of 2012-01-01

Extracted holding

No. The relevant pension claim arose only six months after the 2011-07-29 application, i.e. on 2012-01-01; the earlier 2006 application could not be relied on because the non-entry decision of 2007-07-16 became final.

Extracted reasoning

Under Art. 29 IVG the pension begins six months after the claim is filed. The 2006 filing was finally rejected by a non-entry decision and could no longer be reviewed.

Key legal question

Whether the child pension for P.________ had to continue beyond 2012-06-30

Extracted holding

No admissible challenge existed for the period after 2012-06-30, and the existing evidence did not prove continued education with sufficient probability.

Extracted reasoning

A child pension for an adult child continues only while the child is in education. The school certificates did not show how long the education would last, so continuation beyond the 18th birthday was not established.

Key legal question

Whether legal aid should be granted

Extracted holding

No. The appeal was manifestly hopeless, so the requirements for legal aid were not met.

Extracted reasoning

Because the complaint was obviously unfounded or inadmissible, free legal aid had to be refused.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.