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c-4149-2010 ΓÇó Federal Administrative Court lacked jurisdiction over an objectionable SAK decision
c-4149-2010Federal Administrative Court / Division 3Aug 17, 2010Inadmissible
The Federal Administrative Court held that it had no jurisdiction over the insured person's filing against the SAK's 21 May 2010 pension denial. Because the decision was an ordinary benefits decision under Art. 49 ATSG and an objection under Art. 52 ATSG was available, the filing of 8 June 2010 had to be treated as an objection to be decided by the SAK. The court therefore did not enter into the case, transmitted the file to the SAK, waived court costs, and denied party compensation.
Art. 49, 52 ATSG; Art. 85bis AHVG, Art. 31, 33 lit. d, 23 Abs. 1 lit. b VGG, Art. 8 VwVG: jurisdiction of the Federal Administrative Court over appeals against SAK decisions. Where the SAK issues an ordinary benefits decision against which objection is available, a filing styled as an appeal is to be qualified as an objection and falls first to the deciding authority. The Federal Administrative Court is competent only for appeals against objection decisions of the SAK or against decisions for which objection is excluded. A misdirected filing must be transmitted to the competent authority; in such proceedings no court costs are levied and no party compensation is due to the authority.
Entscheiddatum: 17.08.2010Publikationsdatum: 02.09.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4149/2010/
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2010
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien
P._______,
vertreten durch G._______, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Hinterlassenenrente; Verfügung der SAK vom 21. Mai 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. Mai 2010 (act. 1/1) das Leistungsbegehren von P._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) abgewiesen hat mit der Begründung, dass die Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente gemäss Art. 24a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nicht erfülle,
dass die Versicherte mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 8. Juni 2010 (Poststempel, act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2010 um Zusprache der gesetzlichen Leistungen ab dem 1. März 2009 unter Kosten und Entschädigungsfolge ersuchte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2010 (act. 3), welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen ist, beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten und ihr seien die Akten zur Behandlung der Eingabe als Einsprache gegen ihre Verfügung vom 21. Mai 2010 zu überweisen,
dass gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, das angerufene Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide der SAK oder Verfügungen derselben, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beurteilt,
dass vorliegend die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht über eine Einsprache der Beschwerdeführerin, sondern gemäss Art. 49 ATSG über deren Begehren um Ausrichtung von Leistungen entschieden hat,
dass gemäss Art. 52 ATSG gegen diese Verfügung innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der Vorinstanz (verfügende Stelle) erhoben werden kann,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. Juni 2010 die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2010 anficht,
dass diese Eingabe - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht - als Einsprache gegen die angefochtene Verfügung zu qualifizieren ist, deren Beurteilung in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt,
dass daher das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 8. Juni 2010 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2010, entgegen der Rechtsmittelbelehrung, nicht zuständig ist,
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Akten in Anwendung von Art. 8 VwVG der Vorinstanz zur weiteren Behandlung zu überweisen sind,
dass das Verfahren kostenfrei ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] ).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Akten werden an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung überwiesen.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Juli 2007 geht zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Juli 2010)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilagen: Beschwerde vom 8. Juni 2010 inkl. Zustellcouvert und Beilagen 1 und 2)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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