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c-4030-2012 ΓÇó Appeal dismissed for failure to pay advance costs
c-4030-2012Federal Administrative Court / Division 3Dec 13, 2012Inadmissible
The appellant challenged a decision of the BVG substitute institution ordering payment of CHF 100 plus interest and costs. The Federal Administrative Court first ordered an advance on costs and warned of non-entry. After the appellant failed to pay within the extended deadline and did not seek reinstatement, the court held that the appeal could not be heard and issued a non-entry judgment. It also waived court costs and denied party compensation.
Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; failure to pay advance on costs after warning leads to non-entry. Where the court sets a deadline for payment of a cost advance under threat of non-entry and the party neither pays within time nor seeks reinstatement, the remedy is inadmissible. The court may waive procedural costs for equitable reasons under Art. 6 lit. b VGKE; absent a basis, no party compensation is due under Art. 7 Abs. 3 VGKE.
Entscheiddatum: 13.12.2012Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4030/2012
Urteil vom 13. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG; Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 3. Juli 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 3. Juli 2012 X._______ als Arbeitgeber angewiesen hat, ihr den Betrag von Fr. 100.00, nebst Zins zu 5% seit dem 31.12.2011 für ausstehende Beiträge zu bezahlen und ihm dabei die Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.00, Betreibungsgebühren von Fr. 33.00 sowie Kosten der Verfügung von Fr. 150.00 auferlegt hat,
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 31. Juli 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (act. 1),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beiträge der ihr angeschlossenen Arbeitgeber vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. August 2012 unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kosten-vorschusses bis zum 31. August 2012 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 2),
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet und die Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 29. August 2012 beim Bundesgericht angefochten hat, da der Kostenvorschuss in keinem Verhältnis zum Streitwert stehe und ihm deshalb nicht zu belasten sei,
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 28. Sep-tember 2012 nicht eingetreten ist (act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2012 erneut unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 16. November 2012 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 7),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
die Oberaufsichtskommission BVG
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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