IV appeal partially upheld; case remitted for further medical evidence

c-3945-2007Federal Administrative Court / Division 3Nov 26, 2007Partially Granted

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court partially upheld an appeal against an IV decision denying benefits. It found that the medical facts were incompletely established, set aside the decision of 14 March 2007, and remitted the matter to the IV office for further appropriate medical examinations and a new decision. The court did not charge procedural costs, awarded the appellant CHF 1,000 in party compensation, and struck the request for free legal aid as moot.

Omnilex headnote

Art. 49 lit. b VwVG, Art. 61 Abs. 1 VwVG; unvollständige Sachverhaltsabklärung als Beschwerdegrund und Rückweisung bei aufwändiger Ergänzung der medizinischen Abklärungen. Beruht der angefochtene Invalidenversicherungsentscheid auf unvollständig festgestelltem rechtserheblichem Sachverhalt, ist er aufzuheben; ist die erforderliche Ergänzung des medizinischen Beweises umfangreich, rechtfertigt sich die Rückweisung an die Verwaltung zur Anordnung geeigneter Abklärungen und zum neuen Entscheid. Bei weitgehendem Obsiegen sind keine Verfahrenskosten zu erheben; eine Parteientschädigung ist nach Aktenlage zuzusprechen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos, wenn es keinen praktischen Zweck mehr erfüllt.

Full text

BVGer C-3945/2007

Entscheiddatum: 26.11.2007Publikationsdatum: 07.12.2007

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-3945/2007/mes

{T 0/2}

Urteil vom 26. November 2007

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Eduard Achermann, Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.

Parteien

X._______,

vertreten durch Herr Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Verfügung vom 14. März 2007.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), vom 14. März 2007 betreffend Abweisung eines Gesuches um Leistungen der Invalidenversicherung mit Beschwerde vom 8. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente beantragte,

dass der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,

dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 die vom Gericht einverlangten Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht hat,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle zur Vornahme weiterer Sachverhaltabklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass sie diesen Antrag damit begründet, dass es angesichts der weiterhin bestehenden Leiden und des letzten ärztlichen Berichtes von Frau Dr. A._______ vom 17. Mai 2007 angezeigt sei, den Beschwerdeführer in der Schweiz medizinisch zu begutachten, wobei auch eine kardiologische sowie eine psychiatrische Untersuchung erforderlich sei,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. November 2007 dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde anschliesst und auch mit einer Rückweisung zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung einverstanden erklärt, letzteres allerdings nur dann, wenn eine unabhängige Gutachterstelle beigezogen werde,

dass mit Verfügung vom 14. November 2007 der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben wurde,

dass innert der gesetzten Frist kein Ausstandsbegehren eingegangen ist,

dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2006 auf einer unvollständig ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,

dass damit die angefochtene Verfügung rechtsfehlerhaft ergangen und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,

dass die angezeigte Ergänzung der Sachverhaltsabklärung allerdings aufwändig erscheint (ärztliche Begutachtung in der Schweiz), so dass die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, die noch erforderlichen, geeigneten medizinischen Abklärungen anzuordnen und neu in der Sache zu befinden (Art. 61 Abs. 1 VwVG),

dass es Sache der Vorinstanz sein wird zu entscheiden, ob ein von der Verwaltung unabhängiger Gutachter beigezogen werden soll,

dass angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass unter diesen Umständen dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zur Deckung des sich aus den Akten ergebenden Anwaltsaufwandes zuzusprechen ist, die auf insgesamt Fr. 1'000.- bestimmt wird (Art. 9, 10 und 14 Abs. 2 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die angefochtene Verfügung vom 14. März 2007 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die noch erforderlichen, geeigneten medizinischen Abklärungen anzuordnen und neu in der Sache zu befinden.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Keywords

disability insurancemedical evidenceremittalparty compensationcourt costslegal aidincomplete facts

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Key legal question

Whether the appeal against the IV decision denying benefits should be upheld due to incomplete fact-finding.

Extracted holding

Yes. The challenged decision was based on an incompletely established medical record and had to be set aside with remittal for further medical inquiries.

Extracted reasoning

The parties concurred, and the court agreed, that the relevant facts had not been fully ascertained. Because the necessary medical clarification would be extensive, the matter had to be returned to the administration to order appropriate further examinations and issue a new decision.

Key legal question

Whether the request for legal aid should be granted or struck as moot.

Extracted holding

The request became moot and was written off.

Extracted reasoning

Because the appellant substantially prevailed and no court costs were charged, the legal-aid request no longer had a practical object.

Key legal question

Who bears the procedural costs and whether party compensation is owed.

Extracted holding

No court costs were levied; the appellant received CHF 1,000 in party compensation.

Extracted reasoning

Given the appellant's substantial success, no procedural costs were imposed, and an appropriate compensation for legal representation was awarded based on the file.

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