Old-age pension denied for insufficient contribution period

c-2982-2008Federal Administrative Court / Division 3Feb 9, 2010Dismissed

Summary

The Federal Administrative Court dismissed an appeal against the Swiss Compensation Office’s refusal of an AHV old-age pension. The appellant, a Montenegrin national, had only 7 months of AHV contributions recorded in 1970 and did not allege any additional contribution periods. The court held that Art. 29 AHVG requires at least one full year of credited contribution time for entitlement, and the bilateral social insurance agreement invoked did not create a separate right to a pension. The appeal was found manifestly unfounded and decided by a single judge. No court costs or party compensation were imposed.

Regest

Art. 29 Abs. 1 AHVG; Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente setzt die Anrechnung von mindestens einem vollen Jahr mit Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften bzw. entsprechenden Beitragszeiten voraus. Fehlt es daran, besteht kein Rentenanspruch, auch wenn ein Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist, sofern dieses keinen selbständigen Leistungsanspruch begründet. Wird die Beschwerde offensichtlich unbegründet, kann im einzelrichterlichen Verfahren entschieden werden (Art. 85bis Abs. 3 AHVG); bei fehlendem Obsiegen sind weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigung geschuldet (Art. 85bis Abs. 2 AHVG; VGKE).

Full text

BVGer C-2982/2008

Entscheiddatum: 09.02.2010Publikationsdatum: 19.02.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-2982/2008

{T 0/2}

Urteil vom 9. Februar 2010

Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente, Verfügung vom 17. März 2008.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Einspracheverfügung vom 17. März 2008 das Begehren des Beschwerdeführers auf eine Altersrente mangels einjähriger Beitragsdauer abwies,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 3. Mai 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,

dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist,

dass vorliegend umstritten ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat,

dass Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente rentenberechtigte Personen haben, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]),

dass der Beschwerdeführer gemäss dem massgebenden Auszug des Individuellen Kontos (IK) lediglich während 7 Monaten im Jahr 1970 die obligatorischen Beiträge an die AHV bezahlt hat,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, in allen EU-Staaten sei eine Zeitspanne von 7 Monaten erforderlich, um einen Anspruch auf eine Altersrente zu erhalten. Er habe 7 Monate in der Schweiz gearbeitet und nun habe er ein Anrecht auf eine Altersrente,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde somit die von der Vorinstanz aufgeführte Beitragsdauer von 7 Monaten bestätigt und keine zusätzlichen Beitragsmonate geltend gemacht hat,

dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Montenegro und somit das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.573.1 i.V.m. SR 0.831.109.818.1) anwendbar ist,

dass er aus diesem Abkommen keinen Rechtsanspruch auf Altersrente ableiten kann,

dass der Beschwerdeführer demzufolge mangels einjähriger Beitragszeit keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat, so dass die SAK zu Recht das Rentengesuch des Beschwerdeführers am 17. März 2008 abgewiesen hat (vgl. BGE 117 V 261 mit Hinweisen, BGE 110 V 89 E. 4a),

dass sich die Beschwerde vom 17. März 2008 als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),

dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG, Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.02]),

dass der Beschwerdeführer innert Frist und bis heute kein Zustelldomizil angegeben hat, weshalb dieses Urteil im Bundesblatt zu publizieren ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

das Bundesamt für Sozialversicherung

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Christine Schori Abt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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