AHV partial pension below 10% replaced by lump-sum settlement

c-2855-2011Federal Administrative Court / Division 3Sep 25, 2013Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A Serbian AHV pension claimant challenged the SAK's decision to pay a lump-sum settlement instead of a monthly pension. The Federal Administrative Court held that the appeal was admissible despite uncertainty about service and absence of a Swiss address. On the merits, it recalculated the pension, found a monthly partial pension of CHF 48, and confirmed that this was below one tenth of the corresponding full pension. Under the applicable Switzerland–Yugoslavia social security agreement, only a capitalized settlement was due. The appeal was dismissed, and no costs or party compensation were awarded.

Omnilex headnote

Art. 7 lit. a of the Switzerland–Yugoslavia Social Security Agreement; AHVG pension calculation and admissibility of appeal; where the calculated partial old-age pension for a Serbian national living abroad is less than one tenth of the corresponding full pension, the entitlement to a monthly pension is excluded and replaced by a lump-sum settlement equal to the capital value of the owed partial pension. Service uncertainty and lack of a Swiss address may, under good faith, prevent a finding of lateness if the service date cannot be reliably established. The court will uphold the authority's calculation where the insured person does not credibly contest the income, credits, or bar-value computation (consid. 2-4).

Full text

BVGer C-2855/2011

Entscheiddatum: 25.09.2013Publikationsdatum: 30.10.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2855/2011

Urteil vom 25. September 2013 Besetzung Einzelrichter Maurizio Greppi,Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Alters-und Hinterlassenenversicherung (Einspracheentscheid vom 5. November 2010).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass sich der am 27. Juni 1945 geborene, verwitwete und in seiner Heimat wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) über den serbischen Sozialversicherungsträger mit Gesuch vom 15. Juli 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV) angemeldet hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 25 S.1-5),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. August 2010 dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 7'646.- zugesprochen hat - unter Hinweis darauf, dass bei Teilrenten von nicht in der Schweiz wohnhaften Versicherten, die weniger als 20% der entsprechenden Vollrente betragen, aufgrund staatsvertraglicher Abkommen eine einmalige Abfindung in der Höhe der kapitalisierten Altersrente ausgerichtet werde (vgl. act. 29 S. 6-9),

dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung mit Schreiben vom 13. September 2010 Einsprache erhoben und geltend gemacht hat, er wünsche anstatt einer einmaligen Abfindung eine Rente ohne Kürzungen (vgl. act. 30 S. 1),

dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 5. November 2010 die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen hat, im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) dann eine einmalige Abfindung statt einer Teilrente auszurichten ist, wenn diese - wie im Entscheid detailliert berechnet - weniger als einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente betrage (act. 34 S. 1-3),

dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 16. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und seine Beschwerde sinngemäss damit begründet hat, dass die ausbezahlte Summe falsch berechnet worden sei,

dass der Beschwerdeführer trotz zuerst informell, danach auf diploma­tischem Wege eröffneter Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 5. November 2010 beantragt hat, im Wesentlichen mit der Begründung, die errechnete Altersrente betrage weniger als 10 Prozent einer entsprechenden Vollrente, weshalb gemäss dem nach wie vor anwendbaren Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien eine einmalige Abfindung auszurichten sei,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so insbesondere auch die SAK,

dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 16. Mai 2011 zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legiti­miert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass das Datum der Eröffnung des nicht eingeschrieben versandten Entscheides vom 5. November 2010 ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht mehr ermittelt werden kann, so dass nach Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) die Beschwerde auch als fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereicht zu gelten hat und darauf einzutreten ist,

dass nach ständiger Praxis das zwischen der Schweiz und Jugoslawien geschlossene Sozialversicherungsabkommen in Bezug auf Staatsange­hörige der Republik Serbien weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch: BVGer] C-7234/2009 vom 4. Mai 2012 E. 3.1),

dass - wie im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt wird - zwingend dann eine einmalige Abfindung statt einer ordentlichen Teilrente auszurichten ist, wenn diese weniger bzw. höchstens einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt (vgl. Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens),

dass daher zuerst zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die dem Beschwerdeführer an sich zustehende Altersrente weniger als 10% einer entsprechenden Vollrente ausmacht,

dass für die Rentenberechnung die Beitragsjahre, das Erwerbseinkom­men sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG) und der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer am 1. Juli 2010 eingetreten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG),

dass sich aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; act. 2 S. 2 sowie act. 27) und den übrigen Vorakten (vgl. die Nachforschungen der SAK, act. 31 sowie 33) ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz 23 Monate erwerbstätig war, somit ein volles Versicherungsjahr aufweist (vgl. Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]) und ein Erwerbseinkommen von total Fr. 36'380.- erzielt hat (vgl. act. 27),

dass er aber bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2010 bei vollständiger Beitragsdauer total 44 Beitragsjahre aufweisen würde, weshalb die Rentenskala 1 anzuwenden ist (vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) 2009 [im Folgenden: Rententabellen 2009], S. 8 und 10; abrufbar unter der zuletzt besucht am 5. September 2013; zur Verbindlichkeit der Rententabellen vgl. Art. 53 Abs. 1 AHVV),

dass ausgehend von dem während 23 Monaten erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 36'380.- unter Berücksichtigung der seit 1979 eingetretenen Teuerung (Aufwertungsfaktor 1.097) ein massgebliches durchschnittliches aufgewertetes Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 20'822.- resultiert ([36'380 x 1.097] : [23 x 12] = 20'822.01; vgl. Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 33ter AHVG sowie aktualisierte Aufwertungsfaktoren in den Rententabellen 2011 S. 15),

dass der Beschwerdeführer Vater zweier Töchter ist, wobei die jüngere am 2. Februar 1968 geboren wurde (vgl. act. 11 S. 2 und 3), und er damit für die Dauer seiner Versicherungszeit nach 1968 von insgesamt 23 Monaten (vgl. act. 27) grundsätzlich Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG),

dass die 1992 verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers weder obligatorisch noch freiwillig bei der AHV versichert gewesen ist, so dass ihm eine ganze Erziehungsgutschrift zusteht (vgl. insb. act. 25 sowie Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1, 4 sowie 5 AHVV),

dass Erziehungsgutschriften dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG entsprechen und somit vorliegend bei Entstehung des Rentenanspruchs im Jahre 2010 Fr. 41'040.- betragen (1 x [1'140.- x 12 x 3] = 41'040.-; vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rententabellen 2009, S. 18),

dass unter Berücksichtigung der Gesamtbeitragsdauer von 23 Monaten die pro Jahr anrechenbaren Erziehungsgutschriften rund Fr. 21'412.- ausmachen (41'040: [23 x 12] = 21'412.17; vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG, vgl. auch das Urteil des BVGer C-604/2010 vom 28. Dezember 2012),

dass folglich das durchschnittliche Jahreseinkommen, das sich aus dem aufgewerteten Jahreseinkommen von Fr. 20'822.- und den pro Jahr anrechenbaren Erziehungsgutschriften von Fr. 21'412.- zusammensetzt, rund Fr. 42'234.- beträgt (20'822+ 21'412= 42'234; vgl. Art. 30 AHVG),

dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was diese Berechnung in Frage stellen würde - insbesondere keine Betreuungsgutschriften geltend macht,

dass das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 42'234.- entsprechend der vorliegend anwendbaren Rentenskala 1 auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 42'408.- aufzurunden ist (vgl. Rententabellen 2009 S. 104, vgl. auch das Urteil des BVGer C-604/2010 vom 28. Dezember 2012),

dass bei diesem Tabellenwert gemäss der Rentenskala 1 die Altersrente pro Monat Fr. 40.- ausmacht, wobei der Beschwerdeführer als verwitweter Bezüger einen Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu seiner Rente hat, was eine monatliche Altersrente von Fr. 48.- ergibt (40 x 20% = 48; vgl. Art. 35bis AHVG und Rententabellen 2009 S. 104),

dass die entsprechende ordentliche Vollrente für Verwitwete bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40'408.- und einer anwendbaren Rentenskala 44 entgegen der Feststellung der Vorinstanz monatlich Fr. 2'101.- betragen würde (vgl. Rententabellen 2009 S. 18), demnach noch höher ausfallen würde als der von der SAK festgestellte monatliche Betrag von Fr. 1'751.-,

dass demnach die monatliche Teilrente von Fr. 48.- ohnehin weniger als 10% der entsprechenden ordentlichen Vollrente ist, da ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente einem Betrag von Fr. 210.10 entspricht (2'101 : 100 x 10 = 210.10),

dass der Beschwerdeführer folglich ohne Zweifel keinen Anspruch auf eine monatliche Rentenauszahlung hat, ihm vielmehr eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Teilrente zu gewähren ist (vgl. Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen),

dass die einmalige Abfindung in Anwendung der vom BSV herausge­gebenen "Barwerttabellen und Abfindungen geschuldeter Renten" (gültig ab 1. Januar 1997; im Folgenden: Barwerttabellen; abrufbar unter , zuletzt besucht am 5. September 2013) zu bestimmen ist (vgl. Urteile des BVGer C-5383/2010 vom 26. Juni 2012 E. 9.2 ff. sowie C-4904/2008 vom 2. Juli 2010 E. 6.3.2),

dass vorliegend für den verwitweten Beschwerdeführer der Barwertsatz B1 von 13.273 Punkten heranzuziehen ist (vgl. Barwerttabellen S. 10 sowie 60),

dass somit ausgehend von der Rentenhöhe von Fr. 48.- die einmalige Abfindung des Beschwerdeführers nach Massgabe der anwendbaren Berechnungsformel (B1[x] x RH1 x 12 = KW; vgl. Barwerttabellen S. 10) - wie von der Vorinstanz korrekt ermittelt - gerundet Fr. 7'646.- entspricht (13.273 x 48 x 12),

dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]),

dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer mangels Zustell­domizils in der Schweiz androhungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Keywords

old-age insurancelump-sum settlementpartial pensionsocial security agreementappeal admissibilityincome calculationeducation creditsgood faithservice of process

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the SAK objection decision was admissible and timely despite uncertain service date and no Swiss service address.

Extracted holding

The appeal was admissible and to be heard; the filing was treated as timely under good faith because the service date could no longer be determined and no disproportionate burden was justified.

Extracted reasoning

The court had jurisdiction over objection decisions of the SAK. The appellant was entitled to appeal, the filing was proper, and in view of the unknown service date the appeal was not held out of time under the principle of good faith.

Key legal question

Whether the claimant was entitled to a monthly AHV pension or only to a lump-sum settlement under the Switzerland–Yugoslavia social security agreement.

Extracted holding

No monthly pension was due; because the partial pension was below one tenth of the corresponding full pension, a lump-sum settlement had to be paid instead.

Extracted reasoning

The bilateral social security agreement remained applicable to Serbian nationals. Based on the recalculated income, education credits, and the applicable pension scale, the monthly partial pension was CHF 48, which was well below 10% of the corresponding full pension of CHF 2,101. Article 7(a) of the agreement therefore required a capitalized settlement rather than periodic payment.

Key legal question

Whether the lump-sum settlement amount was incorrectly calculated.

Extracted holding

The settlement amount of CHF 7,646 was correctly calculated and upheld.

Extracted reasoning

Using the BSV bar value tables for a widowed recipient and the monthly pension of CHF 48, the capital value resulted in CHF 7,646, rounded. The appellant did not substantiate any error in the calculation.

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