IV pension remanded for further medical investigation

c-2-2012Federal Administrative Court / Division 3Jun 4, 2012Partially Granted

Summary

The Federal Administrative Court held that the medical file was too uncertain and contradictory to decide the pension claim. It accepted the respondent’s own later view that a multidisciplinary examination in Switzerland was required. The appeal was therefore upheld only to the extent that the challenged decision was annulled and the matter remanded for further factual clarification and a new administrative decision. No court costs were imposed, and the appellant received CHF 2,500 in party compensation. The request for free legal aid became moot.

Regest

Art. 49 lit. b, 61 Abs. 1 VwVG; unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als Beschwerdegrund und Rückweisung der Sache an die Verwaltung. Ergibt sich aus den Akten, dass der medizinische Sachverhalt unklar oder widersprüchlich ist und eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zulässt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung zurückzuweisen. Eine Rückweisung gilt dabei prozessual als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. In diesem Fall sind keine Verfahrenskosten zu erheben; zugleich ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, während Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bei Gutheissung gegenstandslos werden (vgl. Art. 63, 64, 65 VwVG; Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Full text

BVGer C-2/2012

Entscheiddatum: 04.06.2012Publikationsdatum: 21.11.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2/2012

Urteil vom 4. Juni 2012 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, Z._______, DEvertreten durch Rezan Sobil, Rechtsanwalt, Rotteckring 2, DE-79098 Freiburg ,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom 6. Dezember 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein zweites Leistungsbegehren von A._______ um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vom 23. Juni 2009 (IV 4) mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (IV 80) abwies,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Dezember 2011 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuhe­ben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung aus­zurichten (Beschwerdeakten act. 1),

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass die IVSTA mit Duplik vom 21. Mai 2012 unter Bezugnah­me auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone, Dr. B._______, vom 10. Mai 2012 (IV 82) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange­fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähn­ten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 13),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi­cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügun­gen der IVSTA zuständig ist, und vorlie­gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset­zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und der die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt rechtsgültig bevollmächtigt worden ist (act. 1 Beilage 1),

dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 VwVG),

dass der RAD-Arzt in seiner Stellung­nahme vom 10. Mai 2012 darauf hinwies, dass die medizinischen Akten unklar seien und der Bericht von Dr. C._______ von August 2011 keine Beurteilung zulasse und in sich widersprüchlich sei, zudem auf den früheren rudimentär verfassten Bericht desselben Arztes aus dem Jahre 2008 verweise, weshalb sich eine pluridisziplinäre Expertise in der Schweiz aufdränge, unter Beizug eines Internisten/Allgemeinmediziners und eines Orthopäden,

dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2012 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinnge­mäss fest­stellte, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2011 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchfüh­rung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwen­dig erweist,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2012 explizit beantragte, in der Schweiz medizinisch begutachtet zu werden (act. 11),

dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei­ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte,

dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei­sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 6. Dezember 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Ver­fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG damit gegenstandslos wird,

dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zusprechen kann,

dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), womit auch das Gesuch um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsanwalts (der zur Anwaltstätigkeit in Deutschland zugelassen ist [act. 7 Beweismittel 1]), als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 2 VwVG) infolge Gegenstandslosigkeit dahinfällt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 6. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen im Doppel: Duplik inkl. Stellungnahme RAD vom 10.5.2012)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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