Appeals withdrawn; recusal case struck off as moot

b-6066-2009Federal Administrative Court / Division 2Dec 1, 2009Withdrawn

Summary

Two appellants challenged an interlocutory recusal-related decision and a reconsideration decision before the Federal Administrative Court. After the appeals were joined, the court fixed an instruction hearing. At that hearing on 1 December 2009, both appellants withdrew their appeals. The court therefore struck the proceedings off as moot in single-judge procedure. It ordered no court costs, directed reimbursement of the two CHF 900 cost advances after finality, and refused any party compensation.

Regest

Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG; Beschwerdeverfahren wird nach ausdrücklichem Rückzug der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben; die Abschreibung erfolgt im einzelrichterlichen Verfahren ohne materielle Prüfung des Streitpunkts. Bei Gegenstandslosigkeit rechtfertigt Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 und 6 lit. a VGKE regelmässig den Verzicht auf Verfahrenskosten; bezahlte Kostenvorschüsse sind zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung kann bei fehlender Weiterführung des Streits und ausdrücklichem Verzicht nicht zugesprochen werden.

Full text

BVGer B-6066/2009

Entscheiddatum: 01.12.2009Publikationsdatum: 28.12.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-6066/2009

{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 1. Dezember 2009

Besetzung

Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger.

Parteien

  1. A._______,

vertreten durch Dres. Peter Mosimann und David Dussy, Advokaten, Wenger Plattner, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel,

  1. B._______,

vertreten durch Christian T. Suffert, Schweizer Neuenschwander & Partner, Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon,

Beschwerdeführer,

gegen

C._______,

Beschwerdegegner,

D._______,

Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstand; Zwischenverfügung vom 24. August 2009 und Wiedererwägungsverfügung vom 2. September 2009.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Vorinstanz das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers 1 gegen den Beschwerdegegner im Verfahren um den GT 4e mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009 und das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 mit Verfügung vom 2. September 2009 abgewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer 1 am 21. September 2009 gegen die Zwischenverfügung vom 24. August 2009 und am 21. Oktober 2009 gegen die Verfügung vom 2. September 2009 (Verfahren B-6654/2009) und der Beschwerdeführer 2 am 27. Oktober 2009 gegen die Verfügung vom 2. September 2009 (Verfahren B-6745/2009) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben haben,

dass die Beschwerdeführer 1 und 2 die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 bzw. mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 geforderten Kostenvorschüsse von je Fr. 900.- fristgerecht geleistet haben,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 23. und 30. Oktober 2009 die Verfahren B-6654/2009 und B-6745/2009 mit dem Verfahren B-6066/2009 vereinigt hat,

dass mit Verfügung vom 19. November 2009 eine Instruktionsverhandlung auf den 1. Dezember 2009 angeordnet wurde,

dass die Beschwerdeführer 1 und 2 anlässlich dieser Verhandlung erklärten, sie ziehen ihre Beschwerden zurück,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind, womit die geleisteten Kostenvorschüsse der Beschwerdeführer 1 und 2 zurückzuerstatten sind,

dass auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung verzichtet wurde.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieser Entscheid geht an:

die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: je ein Rückerstattungsformular)

den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Ref-Nr. GT 4e; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Sibylle Wenger Berger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 21. Dezember 2009

Keywords

recusalwithdrawalmootnesscost advanceparty compensationjoined appeals