Mootness of delay complaint after requested action was taken

b-4679-2011Federal Administrative Court / Division 2Sep 15, 2011Dismissed

Summary

X.________ filed a delay complaint before the Federal Administrative Court after SECO had not yet acted on his request to have his online notary platform linked on the SECO KMU portal. During the proceedings, SECO completed the requested linking and informed him in writing. The Court therefore found the complaint moot and struck the case off the list in single-judge proceedings. It also held that no court costs were to be levied and no party compensation was payable to the self-represented complainant.

Regest

Art. 46a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 VwVG; Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gegenstandslos, wenn die verlangte Verfügung oder Handlung während der Rechtshängigkeit ergeht; das Beschwerdeverfahren ist als erledigt abzuschreiben. Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG kann dies im einzelrichterlichen Verfahren erfolgen. Kostenfolgen richten sich nach Art. 5 VGKE und Art. 63 Abs. 2 VwVG; gegenüber Vorinstanzen und unterliegenden Bundesbehörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung setzt grundsätzlich eine entschädigungsberechtigte Vertretung voraus; der selbst vertretenen Partei steht keine Entschädigung zu (Art. 15 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Full text

BVGer B-4679/2011

Entscheiddatum: 15.09.2011Publikationsdatum: 22.09.2011

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-4679/2011

Abschreibungsentscheid vom 15. September 2011 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Standortförderung, Vorinstanz . Gegenstand Rechtsverzögerung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit E-Mail vom 23. November 2010 das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Standortförderung (nachfolgend: Vorinstanz), um Eintragung bzw. Verlinkung seiner Online-Plattform (...) in der Liste der Online-Notariate auf dem KMU-Portal des SECO ersucht hat,

dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. De­zember 2010 erneut um Verlinkung seiner Online-Plattform ersucht hat,

dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 20. Dezember 2010 dem Beschwerdeführer die Zulassungskriterien mitgeteilt hat,

dass sich der Beschwerdeführer sodann telefonisch bei der Vorinstanz nach den notwendigen Verbesserungen seiner Online-Plattform erkundigt hat,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2011 ein förmliches Gesuch um Verlinkung seiner inzwischen den Zulassungskriterien entsprechenden Online-Plattform (...) gestellt hat,

dass sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 telefonisch bei der Vorinstanz nach dem Stand der Bearbeitung seines Gesuchs erkundigt hat und im Falle einer Abweisung seines Gesuchs eine begründete Verfügung verlangt hat,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2011 mitgeteilt hat, sein Gesuch erscheine "Prima Vista ok" und die zuständige Person werde sich nach ihrer Rückkehr aus den Ferien mit dem Anliegen des Beschwerdeführers befassen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung eingereicht und beantragt hat, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Gesuch vom 20. April 2011 betreffend Online-Notariat unverzüglich zu behandeln,

dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre,

dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],

dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn während ihrer Rechtshängigkeit die verlangte Verfügung erlassen wird (BGE 125 V 373 E. 1),

dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer anbegehrte Eintragung bzw. die entsprechende Verlinkung auf dem KMU-Portal/Online-Notariat des SECO vorgenommen und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Sep­tember 2011 darüber informiert hat,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass dem sich selbst vertretenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 15 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

  4. Dieser Entscheid geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)  
    

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Keywords

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