Appeal dismissed as moot after procurement cancellation

b-44-2013Federal Administrative Court / Division 2Feb 19, 2013Dismissed

Summary

X. AG challenged a procurement notice issued by the Federal Office for Buildings and Logistics regarding filters for ventilation systems. While the appeal was pending, the authority cancelled the tender and asked that the case be struck off as moot. The Federal Administrative Court held that the cancellation eliminated the object of the appeal and therefore discontinued the proceedings. It imposed no court costs, ordered repayment of the CHF 2,500 advance, and awarded the appellant CHF 5,600 in party compensation, reduced from the claimed amount because the hours and rates were excessive and some disbursements were unsupported.

Regest

Art. 29 lit. b BöB; Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG; mootness of procurement appeals after withdrawal/cancellation of the challenged tender notice. If the procurement authority cancels the contested invitation to tender, the appeal object falls away and the proceedings are to be struck off ex officio. In such cases, no court costs are generally levied under Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE. Party compensation is to be awarded according to the mootness rule of Art. 64 VwVG and Arts. 7 ff. VGKE, as a rule against the party whose conduct caused the case to become moot; the amount is set on the basis of a reasonable cost note, with non-necessary hours, excessive hourly rates and unsupported expense items to be excluded (consid. 3).

Full text

BVGer B-44/2013

Entscheiddatum: 19.02.2013Publikationsdatum: 26.02.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-44/2013

Abschreibungsentscheid vom 19. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Vera Marantelli,Gerichtsschreiber Urs Küpfer. Parteien X._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte A._______ und B._______,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,Vergabestelle. Gegenstand Anfechtung Ausschreibung vom 14.12.12, Projekt (1293) 620 - Versorgung von Lüftungsanlagen mit Filtern.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL, Vergabestelle) am 14. Dezember 2012 unter dem Projekttitel "(1293) 620 Versorgung der Lüftungsanlagen mit Filtern" die Beschaffung von Luftfiltern sowie Kühl- und Lüftungseinrichtungen für Objekte des BBL und der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) an diversen Orten in der Schweiz auf simap.ch ausgeschrieben hatte (Projekt-ID 92941);

dass die X._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Januar 2013 die "Ausschreibung samt Ausschreibungsunterlagen vom 14. Dezember 2012" beim Bundesverwaltungsgericht anfocht;

dass die Beschwerdeführerin dabei beantragte, die Ausschreibung sei aufzuheben, und die Vergabestelle sei anzuweisen, den Auftrag ohne (formelle und materielle) Mängel neu auszuschreiben;

dass die Beschwerdeführerin weiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Frist zur Angebotseinreichung abzunehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vergabestelle;

dass die Vergabestelle dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Januar 2013 mitteilte, sie sei aufgrund einer Analyse aller technischen Spezifikationen der Ausschreibung zum Schluss gekommen, das Vergabeverfahren abzubrechen;

dass die Vergabestelle das Bundesverwaltungsgericht zugleich informierte, sie habe den Abbruch am 14. Januar 2013 auf simap.ch publiziert und werde die Ausschreibung baldmöglichst wiederholen;

dass die Vergabestelle das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig ersuchte, das Beschwerdeverfahren B-44/2013 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2013 zum Schreiben des BBL vom 14. Januar 2013 Stellung nahm und dabei erklärte, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, sobald die Abbruchverfügung vom 14. Januar 2013 rechtskräftig sei;

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wegfall des Anfechtungsobjekts (Art. 29 Bst. b des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB, SR 172.056.1) gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32);

dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind;

dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten ist;

dass die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt hat;

dass das Gericht, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist und dass eine solche in der Regel jener Partei auferlegt wird, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 64 VwVG; Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE, Art. 7 ff. VGKE);

dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Vergabestelle bewirkt wurde;

dass die Beschwerdeführerin eine detaillierte Kostennote als Beilage zu ihrer Eingabe vom 18. Januar 2013 eingereicht hat, weshalb das Gericht die Entschädigung auf Grund dieser Kostennote festsetzt (Art. 14 VGKE);

dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von rund 25 Stunden nicht in vollem Umfang als notwendig erscheint (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), weil er zum Teil aus der Einbindung eines zweiten Anwaltes resultiert und weil es sich bei der Beschwerdeschrift streckenweise um eine technische, offensichtlich von der Beschwerdeführerin selbst eingebrachte Darstellung von Alternativen zum ausgeschriebenen Beschaffungsgegenstand handelt;

dass überdies die geltend gemachten Stundenansätze von Fr. 400.- bzw. Fr. 380.- (nahe) beim Maximalansatz von Fr. 400.- liegen (Art. 10 Abs. 2 VGKE), ohne dass besondere Komplexität ersichtlich wäre;

dass hier stattdessen von einem Stundenansatz von Fr. 350.- auszugehen ist, da der Fall rechtlich nicht als besonders komplex bezeichnet werden kann;

dass die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE) und besondere Verhältnisse, welche die Vergütung eines Pauschalbetrages anstelle der tatsächlichen Kosten rechtfertigen würden (Art. 11 Abs. 3 VGKE), nicht ersichtlich sind;

dass die Kostennote unter dem Stichwort "Kleinspesen pauschal (3%)" einen Betrag von Fr. 288.65 enthält, ohne entsprechende tatsächliche Kosten auszuweisen, weshalb diese Position im Rahmen der Parteientschädigung nicht zu vergüten ist;

dass die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 10'703.50 daher entsprechend zu reduzieren ist und es angemessen erscheint, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu Lasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'600.- (inkl. MWST) zuzusprechen.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Beschwerdeverfahren B-44/2013 wird zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet.

  3. Die Vergabestelle wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

  4. Dieser Entscheid geht an:

  •    die Beschwerdeführerin;
    
  •    die Vergabestelle.  
    

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 19. Februar 2013

Keywords

procurementmootnesstender cancellationparty compensationcourt costscost advanceappeal object