Facilitated naturalization requires legal child relationship

2013-47Federal Administrative CourtDec 9, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court dismissed the appeal against the Federal Office for Migration’s non-entry decision. The applicant, born in 1961 to an unmarried Swiss father, relied on a 1964 maintenance judgment and on Art. 58c BüG. The court held that facilitated naturalization based on descent requires a legal child relationship under the Civil Code. The former maintenance-based paternity ('Zahlvaterschaft') did not create such a relationship, and the transitional rule of Art. 58c BüG does not dispense with this prerequisite. Biological descent alone was insufficient.

Omnilex headnote

Art. 58c BüG, Art. 1 Abs. 2 BüG; facilitated naturalization of a child of a Swiss father presupposes a family-law child relationship under the Civil Code. The former maintenance-based paternity ('Zahlvaterschaft') under the pre-1978 law does not constitute filiation for nationality purposes. The transitional provision of Art. 58c BüG is to be construed as a unit with Art. 1 Abs. 2 BüG and does not create an independent naturalization route based solely on biological descent. For persons older than 22, close ties to Switzerland are an additional condition, but they cannot cure the absence of legal filiation (consid. 4-6).

Full text

BVGE 2013/47

Entscheiddatum: 09.12.2013Publikationsdatum: 25.06.2014

LANDESRECHT - DROIT NATIONAL - DIRITTO NAZIONALE

1 Staat - Volk - Behörden Etat - Peuple - Autorités Stato - Popolo - Autorità

47

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IIIi.S. A. gegen Bundesamt für MigrationC 3739/2012 vom 9. Dezember 2013

Erleichterte Einbürgerung. Kind eines schweizerischen Vaters.

Art. 58c BüG.

  1.  Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines mit der Mutter nicht verheirateten Schweizer Bürgers kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Ein­bürgerung stellen. Danach ist die erleichterte Einbürgerung möglich, sofern das Kind mit der Schweiz eng verbunden ist. Zweck der Übergangsregelung von Art. 58c BüG ist die Verbesse­rung der Rechtsstellung derjenigen Kinder eines schweizerischen Vaters, die das Schweizer Bürgerrecht noch nicht von Gesetzes wegen erwerben konnten (E. 6).
    
  2.  Die erleichterte Einbürgerung setzt ein familienrechtliches Kin­desverhältnis nach ZGB voraus. Die altrechtliche « Zahlvater­schaft » erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 4 und 5).   
    

Naturalisation facilitée. Enfant de père suisse.

Art. 58c LN.

  1.  L'enfant étranger, né avant le 1er janvier 2006 d'un citoyen suisse non marié avec la mère, peut former une demande de natura­lisation facilitée avant l'âge de 22 ans révolus. Ensuite de quoi, la naturalisation facilitée est possible pour autant que l'enfant ait des liens étroits avec la Suisse. La règle transitoire de l'art. 58c LN a pour but d'améliorer le statut juridique des enfants de père suisse qui n'ont pas encore pu acquérir la citoyenneté suisse de par la loi (consid. 6).
    
  2.  La naturalisation facilitée présuppose un lien juridique de filia­tion, tel que défini par le CC (droit de la famille). La « paternité alimentaire » de l'ancien droit ne remplit pas cette condition (consid. 4 et 5).   
    

Naturalizzazione agevolata. Figlio di padre svizzero.

Art. 58c LCit.

  1.  Il figlio straniero di padre svizzero non coniugato con la madre, nato prima del 1° gennaio 2006, può presentare una domanda di naturalizzazione agevolata prima del compimento dei 22 anni. Inoltre egli può presentare una domanda di naturalizzazione agevolata se ha stretti vincoli con la Svizzera. Scopo della dispo­sizione transitoria dell'art. 58c LCit è il miglioramento dello sta­tuto giuridico dei figli di padre svizzero che non hanno ancora potuto acquisire la cittadinanza svizzera per legge (consid. 6).
    
  2.  La naturalizzazione agevolata presuppone l'esistenza di un rapporto di filiazione rilevante dal diritto di famiglia secondo il CC. La « paternità tributaria » prevista dal diritto previgente non soddisfa questo requisito (consid. 4 e 5).    
    

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am 24. April 1961 in Deutschland geboren. Seine Mutter ist ebenfalls deut­sche Staatsangehörige. Sie war mit dem Vater des Beschwerdeführers, dem Schweizer Staatsangehörigen B., nie verheiratet. Das Amtsgericht X. verurteilte B. am 29. Mai 1964 zu Leistung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten des Beschwerdeführers gemäss dem damals in Kraft stehen­den aArt. 319 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. BS 2 3).

Am 11. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf die Ab­stammung von B. um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58c des Bür­gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Gesuch nicht ein.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 wurde gegen diesen Entscheid Beschwer­de beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um erleich­terte Einbürgerung beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4.1 Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Schweizerischen Zivil­gesetzbuchs (Kindesverhältnis) vom 25. Juni 1976 am 1. Januar 1978 (AS 1977 237) kannte das Zivilrecht zwei unterschiedliche Beziehungen eines Kindes zu seinem im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nicht verheirateten Vater: Zum einen gab es die Möglichkeit, eine familien­rechtliche Beziehung herzustellen, sei es durch die Ehelicherklärung bei nachträglicher Eheschliessung mit der Mutter, durch Anerkennung durch den Vater oder durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge, wobei Letztere strenge Voraussetzungen kannte (vgl. aArt. 258 ff. ZGB [Ehe­licherklärung], aArt. 303 ff. ZGB [Anerkennung] sowie aArt. 307 ff. ZGB [Vaterschaftsklage]). Zum anderen gab es die Möglichkeit, den bio­logischen Vater mittels Vaterschaftsklage zu einer Vermögensleistung zu verpflichten, ohne dass ein Kindesverhältnis entstand (vgl. aArt. 309 Abs. 1 und aArt. 319 ZGB; Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bd. II Familienrecht, 2. Teilband 1. Lieferung, Das aussereheliche Kindesver­hältnis, Art. 302 327 ZGB, 3. Aufl., Bern 1969, Art. 303 N. 37 f.). Diese Unterscheidung zwischen Vaterschaft mit Standesfolge und Vaterschaft mit blosser finanzieller Verpflichtung wurde mit der erwähnten Revision des Kindesrechts aufgehoben (zu den Gründen vgl. Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis], BBl 1974 II 1, nachfolgend: Botschaft 1974). In den Schlusstiteln des ZGB wurde für hängige Vaterschaftsklagen in über­gangsrechtlicher Hinsicht festgelegt, dass das neue Recht zur Anwen­dung kommen sollte (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchlT ZGB). Kinder, deren (biologischer) Vater gemäss dem früheren Recht zu einer Zahlung ver­pflichtet worden war oder sich zu einer Vermögensleistung verpflichtet hatte (« Zahlvaterschaft »), konnten, sofern sie bei Inkrafttreten, das heisst am 1. Januar 1978, das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb von zwei Jahren auf Feststellung des Kindesverhält­nisses klagen (vgl. Art. 13a SchlT ZGB).

4.2 Dem am 24. April 1961 geborenen Beschwerdeführer wurde nach der in E. 4.1 geschilderten Rechtslage mit Urteil vom 29. Mai 1964 zulasten seines « ausserehelichen Vaters » (...) gestützt auf aArt. 309 und aArt. 319 ZGB ein Unterhaltsbeitrag bis zur Vollendung seines 18. Al­tersjahres zugesprochen. Zur Zeit des Inkrafttretens der Revision des Kindesrechts am 1. Januar 1978 war der Beschwerdeführer bereits 16 Jahre alt, so dass ihm die Möglichkeit zur Vaterschaftsklage, wie sie das Übergangsrecht in Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB vorsah, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr offenstand.

5.1 Die Bestimmungen des BüG betreffend Erwerb des Bürger­rechts durch Abstammung lehnen sich seit jeher an die Regelung des Kindesverhältnisses des ZGB an. Vor Inkrafttreten des BüG am 1. Januar 1953 fand sich die Rechtsgrundlage für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen sogar einzig im ZGB (vgl. dazu Bot­schaft zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951, BBl 1951 II 674, 690). Die oben dargelegte Entwicklung der Regelung des Kindesverhältnisses des ZGB hat die entsprechende Regelung des BüG nachvollzogen. So war in dessen ursprünglicher Fassung der Erwerb des Bürgerrechts durch ein Kind einer ausländischen Mutter, die mit dem Schweizer Vater nicht verheiratet war, in aArt. 2 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) folgender­massen geregelt:

« 1 Das aussereheliche Kind einer ausländischen Mutter erwirbt das Schweizerbürgerrecht, wenn der Vater Schweizerbürger ist:

a. durch Eheschliessung des Vaters mit der Mutter oder durch richterliche Ehelichkeitserklärung;

b. durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge;

c. durch Anerkennung durch den Vater oder den väterlichen Grossvater, wenn das Kind noch unmündig ist. »

Mit der Revision des Kindesrechts vom 26. Juni 1976 (vgl. E. 4.1) war gleichzeitig eine Änderung des BüG verbunden, die ebenfalls am 1. Ja­nuar 1978 in Kraft trat. Dabei wurde aArt. 2 BüG aufgehoben und der Bürgerrechtserwerb ausserehelicher ausländischer Kinder in Art. 1 Abs. 2 BüG (vgl. AS 1977 261) mit folgendem Wortlaut geregelt:

« 2 Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bür­gerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre:

a. wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet;

b. wenn seine Eltern nicht miteinander verheiratet sind und es durch Namensänderung den Familiennamen des schweize­rischen Vaters erhält, weil es unter seiner elterlichen Gewalt aufwächst. »

Die heute geltende Fassung von Art. 1 Abs. 2 BüG ist abgesehen von einem neuen Ausdruck (« minderjährig » anstelle von « unmündig ») seit dem 1. Januar 2006 in Kraft (AS 2005 5233):

« 2 Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Va­ters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater. »

5.2 Anhand der genannten Bestimmungen wird deutlich, dass die « Zahlvaterschaft » zu keinem Zeitpunkt Grund für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung war. Dafür hätte es vielmehr einer Zuerkennung mit Standesfolge gemäss aArt. 309 Abs. 1 letzter Teilsatz ZGB bedurft (vgl. aArt. 2 Abs. 1 Bst. b BüG). Seit der Ab­schaffung des schuldrechtlichen Kindesverhältnisses der « Zahlvater­schaft » per 1. Januar 1978 kennt das ZGB nur noch das (familien-) rechtliche Kindesverhältnis. Deshalb kann sich auch der heute geltende Art. 1 Abs. 2 BüG nur auf die (familien-)rechtliche Beziehung zu einem Schweizer Vater beziehen. Bereits in der Botschaft 1974 (S. 110) heisst es denn auch unmissverständlich: « Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung ein familienrechtliches Kindesverhältnis zur Person, die das Bürgerrecht vermittelt, voraussetzt. » An diesem Grundsatz hat keine der seither er­folgten Revisionen von Art. 1 BüG etwas geändert (vgl. die Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Re­vision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001 [BBl 2002 1911, 1955], die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 [BBl 1987 III 293, ausdrückliche Bestätigung: S. 313] und die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 18. April 1984 [BBl 1984 II 211]); auch der Entwurf zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes sieht in dieser Hinsicht keine Änderungen vor (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011 2825, 2848).

5.3 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die biologische Abstam­mung von einem Schweizer Bürger nicht für den Erwerb des Bürger­rechts genügt. Vielmehr muss ein Kindesverhältnis im rechtlichen Sinne, das heisst im Sinne von Art. 252 ZGB, bestehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (biologischen) Vater, B., nie ein solches Kindesverhältnis entstanden ist; insbesondere wurde der Beschwerdeführer weder im Sinne von Art. 260 ZGB (bzw. aArt. 303 ZGB) anerkannt noch wurde die Vaterschaft auf­grund einer Vaterschaftsklage (vgl. aArt. 261 ZGB bzw. aArt. 307 ZGB oder Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB) festgestellt. Dass das Urteil von 1964, mit dem die sogenannte « Zahlvaterschaft » eingerichtet wurde, ein Kindesverhältnis im erwähnten Sinne begründet hat, wird auch vom Be­schwerdeführer nicht behauptet.

Wie bereits das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat (...), besteht zum heutigen Zeitpunkt einzig die Möglichkeit der Aner­kennung durch B., um ein Kindesverhältnis zu begründen, da dieses Ver­fahren an keine Frist gebunden ist; eine solche Anerkennung kann sogar noch durch letztwillige Verfügung erfolgen (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetz­buch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 260 N. 1 und 11).

6.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Gesuch um erleichterte Ein­bürgerung auf Art. 58c Abs. 2 BüG. Dieser Artikel wurde per 1. Januar 2006 (vgl. AS 2005 5233; BBl 2002 1911) als Übergangsbestimmung zum neu formulierten Art. 1 Abs. 2 BüG eingeführt und hat folgenden Wortlaut:

« 1 Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes [d.h. vor dem 1. Januar 2006] geboren wurde.

2 Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. »

6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich aufgrund seines Alters zu Recht auf Art. 58c Abs. 2 BüG. Dabei macht er geltend, diese Bestim­mung setze kein (rechtliches) Kindesverhältnis mehr voraus; vielmehr genüge die biologische Abstammung. Diese Auffassung ist unzutreffend. Beide Absätze des Art. 58c BüG sind als Einheit zu sehen. Auch Abs. 2 kann nur zur Einbürgerung führen, wenn die in Abs. 1 genannten Vor­aussetzungen unter anderem muss ein Kindesverhältnis zum Vater begründet worden sein, vgl. Art. 1 Abs. 2 BüG erfüllt sind (vgl. Bot­schaft vom 21. November 2001 zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911, 1970; Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2013 vom 7. August 2013 E. 5.3). Für Personen, die das 22. Altersjahr bereits voll­endet haben, wird jedoch als zusätzliches Element die enge Verbunden­heit mit der Schweiz vorausgesetzt. Da zwischen dem Beschwerdeführer und B. nie ein Kindesverhältnis entstanden ist, erfüllt der Beschwerde­führer die Voraussetzung von Art. 58c Abs. 1 BüG nicht. Folglich steht ihm die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58c Abs. 2 BüG nicht offen. Im fehlenden Kindesverhältnis im rechtlichen Sinn besteht denn auch der wesentliche Unterschied zum Sachverhalt, der dem erwähnten Bundesgerichtsurteil (1C_258/2013) zugrunde lag. Dort hatte der Schweizer Vater seinen Sohn anerkannt; diese Anerkennung konnte je­doch aufgrund von aArt. 304 ZGB nicht ins schweizerische Zivilstands­register eingetragen werden. Obwohl es aus dem Sachverhalt des Urteils nicht explizit hervorgeht, ist davon auszugehen, dass die Erklärung des Vaters in der Schweiz inzwischen anerkannt wurde. Nur so lässt sich der Schluss des Bundesgerichts erklären, der Sohn könne aufgrund von Art. 58c BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Zudem kann es, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2012 zutreffend festhält, nicht der Sinn einer Übergangsbestimmung sein, mehr Rechte zu gewähren, als der betroffenen Person nach den or­dentlichen Bestimmungen zustehen würden, wären sie zum massgebli­chen Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, mit denen er sich auf die Kinderrechtekonvention und gleichstellungspolitische Themen bezieht, vermögen hieran nichts zu ändern. Solche Überlegungen, wie auch die Frage der immer zuverläs­siger werdenden Vaterschaftsabklärungen, könnten allenfalls im Rahmen der politischen Diskussion zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes berücksichtigt werden.

Keywords

facilitated naturalizationfiliationSwiss citizenshipbiological descentmaintenance paternitytransitional provisioncivil status

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether an old 'maintenance fatherhood' creates the legal child relationship required for facilitated naturalization under Art. 58c BüG.

Extracted holding

No. Facilitated naturalization requires a family-law child relationship under the Civil Code; a mere maintenance-based paternity relationship under former law is insufficient.

Extracted reasoning

The court held that nationality-by-descent has always followed the rules on civil-status child relationships. The former maintenance-only paternity was never a basis for acquiring Swiss nationality by descent and was abolished with the 1978 reform. Only a legal filiation under Art. 252 ZGB, such as recognition or judicial establishment, qualifies.

Key legal question

Whether the transitional rule of Art. 58c BüG allows facilitated naturalization based solely on biological descent for an adult child born before 1 January 2006.

Extracted holding

No. Article 58c must be read together with Art. 1 Abs. 2 BüG; for those over 22, close ties to Switzerland are an additional condition, but the prerequisite legal child relationship remains necessary.

Extracted reasoning

The transitional provision aims to improve the position of children who could not previously acquire citizenship by law, not to grant broader rights than the ordinary rule. Because no legal filiation ever existed between the applicant and the Swiss father, the applicant could not rely on Art. 58c Abs. 2 BüG.

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