Revision granted for failure to decide remand request

2011-18Federal Administrative CourtJan 13, 2011Granted

Summary

The applicant in an asylum case sought revision of a Federal Administrative Court judgment, arguing that the court had overlooked his request to set aside the administrative decision and remit the case for fuller fact-finding. The court held that the prior judgment did not expressly or implicitly decide that request. It also held that, although the underlying asylum appeal had been decided with summary reasons, the court still had to address the relevant complaints and briefly explain why they failed. Because this was omitted, the revision request based on Art. 121(c) BGG was well founded. The revision was granted and the earlier judgment annulled.

Regest

Art. 121 lit. c BGG; Art. 111a Abs. 2 AsylG; Art. 45 VGG; omission to decide a request for remand and duty of summary reasoning. A request is only left undecided if the court cannot be deemed to have dealt with it at least implicitly. In the case of summary reasoning, the Federal Administrative Court must nevertheless engage with the appeal grounds relating to the disputed request and briefly state why they are unfounded. Failure to mention or address a remand request concerning incomplete fact-finding constitutes a revision ground where the judgment gives no indication of any implicit ruling (consid. 4 and 5.2).

Full text

BVGE 2011/18

Entscheiddatum: 13.01.2011Publikationsdatum: 05.03.2012

18

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV i. S. A. gegen Bundesamt für MigrationD-5575/2009 und D-8150/2009 vom 13. Januar 2011

Revision. Verletzung von Verfahrensvorschriften. Unbeurteilt geblie­bener An­trag auf Rückweisung der Sache infolge unvollständiger Sach­ver­halts­fest­stellung.

Art. 45 VGG. Art. 121 Bst. c BGG. Art. 111a Abs. 2 AsylG.

  1.  Ein Antrag gilt erst als unbeurteilt geblieben im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG, wenn angenommen werden muss, das Bun­desverwaltungsgericht habe nicht zumindest stillschweigend über den Antrag befunden (E. 4).
    
  2.  Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch im Rahmen einer summarischen Begründung mit den in der Beschwerde erhobe­nen Rügen auseinanderzusetzen und zumindest kurz darzulegen, weshalb es die erhobenen Einwände als unbegründet beurteilt (E. 5.2).   
    

Révision. Violation des règles de procédure. Omission de statuer sur une demande de renvoi de l'affaire pour constatation incomplète des faits.

Art. 45 LTAF. Art. 121 let. c LTF. Art. 111a al. 2 LAsi.

  1.  Il est considéré qu'il n'a pas été statué sur une conclusion, au sens de l'art. 121 let. c LTF, lors­qu'il faut admettre que le Tribunal administratif fédéral n'a pas, au moins implicitement, statué sur cette conclusion (consid. 4).
    
  2.  Même dans le cadre d'une motivation sommaire, le Tribunal administratif fédéral doit examiner les griefs soulevés dans le recours et exposer, au moins brièvement, pourquoi il estime que les objections soulevées ne sont pas fondées (consid. 5.2).    
    

Revisione. Violazione di norme procedurali. Omissione di giudicare su una domanda di rinvio della causa per accertamento incompleto dei fatti.

Art. 45 LTAF. Art. 121 lett. c LTF. Art. 111a cpv. 2 LAsi.

  1.  Una conclusione è considerata come non giudicata ai sensi dell'art. 121 lett. c LTF, quando può essere ammesso che il Tri­bunale amministrativo federale non ha giudicato almeno impli­citamente su tale conclusione (consid. 4).
    
  2.  Anche nell'ambito di una motivazione sommaria, il Tribunale am­ministrativo federale deve esaminare le censure sollevate nel ricorso ed indicare almeno brevemente perché ritiene che le obiezioni sollevate non siano fondate (consid. 5.2).    
    

Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 stellte das Bundesamt für Migra­tion (BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlings­eigen­schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 27. April 2007 ab. Gleich­zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1982/2009 vom 6. Au­gust 2009 ab.

Am 4. September 2009 reichte der Gesuchsteller handelnd durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, in dem beantragt wird, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 (D-1982/2009) sei aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst das Revisionsgesuch gut.

Aus den Erwägungen:

  1.               Im Revisionsgesuch wird vorweg geltend gemacht, in der Be­schwerdeschrift vom 26. März 2009 sei ausführlich dargelegt worden, dass der Gesuchsteller vor dem BFM zentrale Fluchtgründe angegeben habe, zu denen sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Nun sei fest­zu­stellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 zu der in diesem Zusammen­hang geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos­sen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) überhaupt nicht geäussert habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass diese Rügen, welche mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des Sach­verhalts an die Vorinstanz verbunden gewesen seien, im Urteil nicht berücksichtigt beziehungsweise übersehen worden seien. Somit beruhe nicht nur die erstinstanzliche Verfügung, sondern auch das angefochtene Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 auf einem unvollständig fest­gestellten Sachverhalt und dieses äussere sich nicht zur beantragten Rückweisung an die Vorinstanz. Die nicht berücksichtigten Vorbringen des Gesuchstel­lers seien zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit ent­scheid­erheblich. Mit diesem Vorgehen setze das Bundesverwaltungs­gericht die Revisions­gründe von Art. 121 Bst. c und d des Bundes­ge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
    
  2.               Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Verfahrensmängeln gemäss Art. 121 Bst. c BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Der Revisionsgrund ist allerdings nicht schon verwirklicht, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht ausdrücklich eingeht. In diesem Fall ist vorerst zu prüfen, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde. Erst wenn ange­nommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteils­fällung überhaupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, gilt ein Antrag als unbeurteilt geblieben (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundes­ge­setz über das Bundesgericht, Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, Rz. 22-25 zu Art. 121).
    

5.1 In der Beschwerde vom 26. März 2009 wurde zunächst be­antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Be­schwer­deführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. In der Begründung der Beschwerde wurde sodann im Zusammenhang mit der Rüge, der angefochtene Ent­scheid beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt, be­antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Klärung der offenen Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Geltend gemacht wurde insbesondere, dass sich das BFM zwar ausführlich zum Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden verdächtigt, in einem Lager der kurdischen Ar­bei­terpartei (PKK) zu einem Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein, geäussert habe, es jedoch weitere für das Asylgesuch wesentliche Vorbringen, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, ausser Acht gelassen habe und von ihm im Rahmen der Befragungen auch nicht näher untersucht worden seien. Dies betreffe:

  •  den Vorwurf, er habe im Jahr 2001 in X. gegen Faschisten oder PKK-Abweichler Strafaktionen durchgeführt,
    
  •  den Vorwurf, er habe in W. in einer Werft Streiks organisiert und die Belegschaft angestachelt,
    
  •  die Versuche ziviler Polizeibeamter, vom Beschwerdeführer Informa­tionen (über andere kurdische Aktivisten) zu erhalten,
    
  •  die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Sympathisant der PKK, für die Demokratische Volkspartei (HADEP) und die Nachfolge­organi­sation der HADEP (DEHAP) seit 1999,
    
  •  seine Unterstützung der Guerilla der PKK, indem er als Kurier Briefe und Drohungen weitergab,
    
  •  seine Aktivitäten und Position innerhalb der kurdischen PKK-Sym­pathisanten in der Schweiz, aufgrund derer er als Ordner tätig ge­wesen sei.
    

Indem die Vorinstanz diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtige, verletze sie Art. 32 Abs. 1 des Verwaltungs­verfah­rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Es sei unmöglich, diese gravierende Rechtsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu heilen, seien doch in der Praxis Anhörungen vor dem Bundesverwaltungsgericht aus­geschlossen.

  1.               Ob die Behörde der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht nachkommt, die Vorbringen der Partei tat­sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, zeigt sich letztlich in der Begründung des Entscheides (René Rhi­now/Hein­rich Koller/Christina Kiss-Peter/Daniela Thurn­herr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. vollst. überarb. Aufl., Basel 2010, Rz. 328 ff.; Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun­desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 und 2 zu Art. 32). Die Durchsicht des Urteils D-1982/2009 vom 6. Au­gust 2009 ergibt, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Klärung der offenen Fragen an die Vorinstanz, weder im Sachverhalt auf­ge­nommen noch in den Erwägungen erwähnt wird. In den Urteils­erwä­gungen nimmt das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht ansatz­weise Stellung zu den in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Rück­weisungsantrag erhobenen Rügen betreffend ungenügende Sach­ver­halts­feststellung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Antrag beurteilt worden wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den in der Be­schwerde erhobenen Antrag, die Verfügung vom 24. Februar 2009 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Klärung der offenen Fragen zurückzuweisen, im Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 nicht beurteilt hat. Das gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Bst. e des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergangene Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 war gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG zwar nur summarisch zu begründen. Das Bundesverwaltungs­gericht war deshalb jedoch nicht von der Pflicht entbunden, sich mit den in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erhobenen Rügen auseinanderzusetzen und in der Begründung zumindest kurz darzulegen, weshalb es die im Zu­sam­menhang mit diesem Antrag erhobenen Einwände als unbegründet beurteilt. Diese Beurteilung ist im Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 jedoch unterblieben. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als begründet, soweit sich dieses auf Art. 121 Bst. c BGG stützt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 ist aufzu­heben.
    

Keywords

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