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Stellung als oberstes geschäftsleitendes Organ sowie die Vertretung nach aussen
zu. Statutarisch erlaubt war die Delegation der Geschäftsführung oder einzelner
Zweige derselben sowie der Vertretung nach Massgabe eines Organisationsreg-
lements und unter Vorbehalt der Überwachung durch den Verwaltungsrat an einen
oder mehrere seiner Mitglieder oder an Drittpersonen (vgl. Art. 716b Abs. 1 i.V.m.
Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR; Art. 718 Abs. 2 OR); hierzu konnte der Verwaltungsrat
Delegierte ernennen, einen oder mehrere Direktoren oder Geschäftsführer aus
seiner Mitte oder ausserhalb derselben bestimmen oder Prokuristen bezeichnen
(cl. 50 pag. 10-1-41, 10-1-24 f.). Ein Organisationsreglement, wie es Art. 716b OR
vorschreibt, wurde zwar entworfen (cl. 73c pag. 14-7-153 ff.), vom Verwaltungsrat
jedoch verworfen (cl. 21 pag. 16-100-63; C. in der EV BA vom 18. März 2008,
cl. 11 pag. 13-101-916 Z. 351 f.; Aussage des Beschuldigten zum Fragenkatalog
BA, cl. 18 pag. 13-501-521, Antwort 34). Die Geschäftsführung stand somit den
Mitgliedern des Verwaltungsrats gemeinschaftlich zu (Art. 716b Abs. 3 OR).
Gemäss Aussage mehrerer Verwaltungsratsmitglieder waren deren Kompetenzen
nicht formell geregelt; vielmehr wurde die Aufgabenzuteilung durch B. mündlich
vorgenommen (B. zum Fragenkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-109). Die gesamte
Geschäftspolitik sei, so der Beschuldigte, von B. als Verwaltungsratspräsident
festgelegt worden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-521, Antwort 34). Dieser
habe als "spiritus rector" bereits vor seiner Wahl in den Verwaltungsrat der N. AG,
nämlich als Verwaltungsratspräsident der N. Holding A.S., die Anweisungen für die
- AG erteilt (Aussage C., EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1162
- 5 ff.). Sämtliche "N.-Firmen" seien von der N. Holding A.S. und namentlich von
- geführt worden (Aussage des Beschuldigten zum Fragenkatalog BA, cl. 18 pag.
13-501-523, Antwort 47; Aussagen C. [EV BA vom 18. März 2011, cl. 12, pag. 13-
101-1160 Z. 1 ff.], F. [rechtshilfeweise Befragung durch die Oberstaatsanwalt-
schaft Ankara vom 21. September 2007, cl. 16 pag. 13-401-77, -84] und B. [Fra-
genkatalog BA, cl. 19, pag. 13-601-128 Ziff. 1.6.5]). Die Anweisungen, so der Be-
schuldigte, habe B. im Allgemeinen mündlich oder fernmündlich erteilt (Fragenka-
talog BA, cl. 18 pag. 13-501-522, Antwort 38). Gemäss Aussage von B. wurden
die Beschlüsse in der N. AG, wie auch in den anderen N.-Firmen, zwar unter sei-
nem Vorsitz, jedoch von den Mitgliedern des Verwaltungsrats insgesamt gefasst
(Fragenkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-128 Ziff. 1.6.2). E. war mit C. für die Tages-
geschäfte, darunter die Abwicklung der Bankbeziehungen, verantwortlich; er war
die erste Kontaktperson von B. (rechtshilfeweise Befragung von F. durch die
Oberstaatsanwaltschaft Ankara vom 21. September 2007, cl. 16 pag. 13-401-75, -
141 f.; cl. 21 pag. URA-16-100-63 f.). C. war ausser für die Geschäftsabläufe mit
den Banken für die Buchhaltung und die Durchführung der rechtlichen Angelegen-
heiten zuständig; zudem lieferte er Finanzberatungsdienstleistungen (B. zum Fra-
genkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-108 f.).