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Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Kon-
kurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_496/2007, a.a.O.; CORBOZ, Les infractions en droit suisse,
vol. I, 3. Aufl., Bern 2010, S. 486 N. 10; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 9,
je mit Hinweisen). Eine deutliche Unterscheidung zwischen Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnissen ist kaum möglich. Generell beziehen sich Fabrikations-
geheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und
der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegen-
über den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie
z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Be-
zugsquellen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 ff., mit Hinweisen). Auch
Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen
sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56, mit Hinweisen).
2.1.4 Als Verrat gemäss Abs. 1 gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations-
oder Geschäfts-)Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis aus-
geschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung
oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 25,
mit Hinweisen).
2.1.5 Das Ausnützen des Verrats gemäss Abs. 2 setzt die Verwendung bzw. Verwer-
tung eines solches Geheimnisses für sich oder einen andern voraus
(NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 25, mit Hinweisen). Die Ausnützung
muss sich auf ein noch bestehendes Geheiminis beziehen (STRATEN-
WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010,
§ 22 N. 8; DUPUIS et al., Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl., Basel 2011,
Art. 162 N. 12). Das Ausnützen entspricht dem Begriff des Verwertens im Sinne
von Art. 6 UWG (WICKIHALDER, Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers, in:
Schriften zum Schweizerischen Arbeitsrecht, Heft 60, Bern 2004, S. 173; siehe
auch AMSTUTZ/REINERT, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007,
Art. 162 N. 24). Darunter ist jedes auf Erzielung von vermögenswerten Vorteilen
gerichtetes Verhalten, namentlich die Verwendung des verratenen Geheimnisses
zu gewerblichen Zwecken, zu subsumieren, ohne dass indes ein konkreter Erfolg
vorausgesetzt wäre (AMSTUTZ/REINERT, a.a.O., Art. 162 N. 24, mit Hinweisen;
vgl. auch NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 30). Keine Verwertung ist die
Kenntnisnahme oder das Sichern (durch Aufschreiben, Skizzieren etc.) des Ge-
heimnisses, ebenso wenig die Verwendung zu ausschliesslich privaten Zwecken
(WICKIHALDER, a.a.O., S. 142, mit Hinweisen; DUPUIS et al., a.a.O., Art. 162
N. 12).
2.1.6 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht straf-
bar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
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und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrates (Abs. 1)
wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache
gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis
zu bewahren, begangen hat. Wer den Verrat ausnützt (Abs. 2), muss um den
Verrat wissen, d.h. ihm muss bewusst sein, dass er Kenntnis des Geheimnisses
aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht erlangt hat
(NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 32 und 34, mit Hinweisen).
2.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB)
2.2.1 Art. 273 StGB ist systematisch den Delikten gegen den Staat und die Landesver-
teidigung zugeordnet (dreizehnter Titel des StGB). Der Straftatbestand bezweckt
somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätig-
keit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41, E. 3, mit Hin-
weisen). Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind erheb-
lich enger gefasst als diejenigen des politischen und militärischen. Es ist darin
weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben über-
haupt, sondern bloss von Auskundschaften und Zugänglichmachen die Rede.
Diese Tätigkeiten müssen sich zudem auf Geheimnisse beziehen. Der Begriff
des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu
Art. 273 StGB weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle
Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach
schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die des-
halb gegenüber dem Ausland geschützt werden sollen. Für Art. 273 StGB genügt
es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbe-
kanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175, E. 1b). Der Geheimnisbeg-
riff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB
(und Art. 13 lit. f UWG) (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210, E. 1a; TRECHSEL/VEST,
a.a.O., Art. 273 N. 3, je mit Hinweisen).
2.2.2 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss im Weiteren auch beim
wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinte-
resse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen. Der individuelle Wille des
Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein be-
rechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Ge-
heimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV
312; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, a.a.O.,
Art. 273 N. 7 f.). Ein fehlendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des
Geheimnisherrn kann auch nicht durch irgendwelche Interessen der nationalen
Volkswirtschaft, welche nicht selten je nach Wirtschaftszweig und Position in der
Wirtschaft gegensätzlicher Natur sind, kompensiert werden (Urteil OG Luzern
vom 26. April 1988, E. 4, in: LVGE 1988 I Nr. 49). Ferner hat das Geheimnis in
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einer Beziehung zur Schweiz zu stehen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 9,
mit Hinweis). Als Destinatär kommen nur eine fremde amtliche Stelle, eine aus-
ländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in
Frage.
2.2.3 Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im "Zugänglichmachen",
d.h. dem Ausland oder dessen Agenten im weitesten Sinne die Möglichkeit zu
verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse
Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt
(TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 11; HUSMANN, Basler Kommentar Straf-
recht II, a.a.O., Art. 273 N. 59, je mit Hinweisen).
2.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter be-
wusst eine geheime Tatsache einer fremden Stelle verrät. Ob er um den staatli-
chen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verletzung nicht bloss priva-
ter, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preisgabe wusste, ist un-
erheblich (BGE 104 IV 182).
2.3 Anklagevorwürfe B.
2.3.1 Dem Beschuldigten B. wird vorgeworfen, durch den Versand der E-Mails vom