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anwendbaren Bestimmungen anzuführen (lit. g). Mit dem Anklagegrundsatz und
der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage
wird bezweckt, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vor-
geworfen wird (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Schweizerische Straf-
prozessordnung, Basel 2011, Art. 325 StPO N. 18; LANDSHUT, in Do-
natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 325 StPO N. 8). Das Gericht ist an den in
der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Falls erforderlich, weist die Verfahrensleitung nach einer bei Eingang der Ankla-
geschrift oder später im Verfahren vorzunehmenden Prüfung die Anklage zur Er-
gänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2
StPO). Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Anklage-
schrift eingereicht, wird das Verfahren eingestellt (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O.,
Art. 9 StPO N. 62; STEPHENSEN/ZANULARDO-WALSER, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 329 StPO N. 12).
1.4.2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 wurde die Anklage vom 22. Dezember 2011
zur Ergänzung zurückgewiesen. Die Anklageschrift vom 18. Mai 2012 (Wieder-
einreichung mit Ergänzungen) erging als solche im ordentlichen Verfahren (Pro-
zessgeschichte, lit. F und H).
1.4.3 Der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug angeklagt.
Bevor auf die Anklage materiell eingetreten werden kann, ist zu prüfen, ob die
Anklageschrift nach der Wiedereinreichung alle für ein Urteil notwendigen Sach-
verhaltskomponenten beinhaltet.
1.4.4 Wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be-
stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
1.4.5 Somit erfordert eine ausreichende Anklage wegen Betrugs eine Aussage zu fol-
genden Punkten:
- Wer hat wo und wann wem was vorgespiegelt oder unterdrückt?
- Wurde die getäuschte Person irregeführt oder in ihrem Irrtum bestärkt?
- Handelte der Täter arglistig?
- Hat die irregeführte oder in ihrem Irrtum bestärkte Person sich oder eine an-
dere Person am Vermögen geschädigt?
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oder einen Getäuschten handelte, bleibt unklar. B. soll hingegen laut Anklage
vorwiegend über die Einschaltung des Vermittlers J. Ltd. gewettet haben. Bei der
J. Ltd. soll es Mitarbeiter gegeben haben, die teilweise in die Möglichkeit der
Spielmanipulationen eingeweiht gewesen seien. In welcher Art und welchem
Ausmass dies der Fall gewesen sein soll, bleibt indes offen. Weiter geht aus der
Anklageschrift hervor, dass die J. Ltd. die Wetten an asiatische Wettanbieter,
vorliegend L., K. und M., weitervermittelte. Wie diese Wetten bei den einzelnen
Wettanbietern platziert wurden (direkt, per Telefon, SMS, Internet, etc.), ist der
Anklageschrift jedoch nicht zu entnehmen. Es fehlen auch Angaben darüber, wie
bei den betroffenen Wettanbietern Wetten konkret abgewickelt wurden: Waren
dabei Menschen involviert oder lief der ganze Prozess zwischen der Entgegen-
nahme der Wette und der Auszahlrung des Wettgewinns rein maschinell ab?
1.4.7 Die Anklageschrift lässt nach dem Gesagten wesentliche Angaben zur angeklag-
ten Tat, namentlich in Bezug auf die Tatbestandselemente der Täuschung und
des Irrtums gemäss Art. 146 StGB, vermissen, weshalb das Verfahren aufgrund
des unter E. 1.4.1 Ausgeführten eingestellt werden müsste. Bei dieser Sachlage
kann auch die Frage offen bleiben, ob die Anklageschrift unter weiteren Ge-
sichtspunkten den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie nachfolgend gezeigt
wird, würde eine materielle Beurteilung selbst dann zu einem kompletten Frei-
spruch führen, wenn alle in der Anklageschrift fehlenden Elemente – mit wel-
chem Inhalt auch immer – vorhanden wären. Bei dieser Sachlage rechtfertigt
sich im Interesse der höheren Rechtssicherheit eine materielle Beurteilung des
angeklagten Sachverhalts.